__ (Drohung, Beschimpfung und Missbrauch des Telefons). Weil der Beschuldigte zu den Vorwürfen des Raubes und der Körperverletzung jedoch noch nicht einvernommen worden war, durfte er von der Teilnahme ausgeschlossen werden (analoge Anwendung von Art. 101 StPO). Bei der darauffolgenden Einvernahme wurden die Parteirechte des Beschuldigten dann gewahrt, sein damaliger amtlicher Verteidiger, substituiert durch seinen Praktikanten, hat daran teilgenommen (pag. 2007 ff.).