1999 ff.) sei dem Verteidiger kein Teilnahmerecht gewährt worden und die Einvernahme sowie die weiteren Beweiserhebungen seien deshalb unverwertbar, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Einvernahme vom 23. Januar 2012 war die erste Einvernahme des Geschädigten O.________ zu den Tatvorwürfen des Raubes und der Körperverletzung. Die frühere Einvernahme vom 11. Januar 2012 befasste sich einzig mit den Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten O.________ (Drohung, Beschimpfung und Missbrauch des Telefons).