1298 ff.). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass jede der am 27. Dezember 2011 einvernommenen Personen noch mindestens einmal befragt wurde, wobei der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten jedes Mal die Gelegenheit zur Teilnahme erhielt. Folglich wurde Art. 147 StPO auch unter diesem Blickwinkel Rechnung getragen. Soweit Rechtsanwalt B.________ zudem rügte, bei der Einvernahme von O.________ vom 23. Januar 2012 (pag. 1999 ff.) sei dem Verteidiger kein Teilnahmerecht gewährt worden und die Einvernahme sowie die weiteren Beweiserhebungen seien deshalb unverwertbar, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: