An diesem ersten Tag stand zudem überhaupt noch nicht fest, wer Mitbeschuldigter ist und wer nicht. Im Übrigen wurde nur ein geringer Anteil der Einvernahmen vom 27. Dezember 2011 nach Abschluss der ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten und damit nach dem Zeitpunkt, ab welchem überhaupt ein Teilnahmeanspruch bestand, vorgenommen. Bereits am drauffolgenden Tag wurde dem Beschuldigte bzw. seinem damaligen amtlichen Verteidiger das Teilnahmerecht denn auch gewährt (vgl. beispielsweise die Einvernahme von U.________, pag. 1298 ff.).