Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Entscheid BK 15 262 vom 9. November 2015 nachvollziehbar darlegte, hat die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln sind, auch für Einvernahmen von Auskunftspersonen zu gelten.