vor, die Argumentation der Vorinstanz sei völlig verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere beziehe sich die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit in Anlehnung an Art. 101 StPO (Verweigerung des Teilnahmerechtes bei Vorliegen sachlicher Gründe) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Mitbeschuldigte, nicht aber auf Auskunftspersonen. Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.