6. Zur Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und der Verteidigung Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten und seiner Verteidigung die Teilnahme an diversen Einvernahmen am 27. Dezember 2011, also am Tag nach dem Vorfall, zu Unrecht nicht gewährt wurde (pag. 3054 ff.). Sie kam zum Schluss, dass für den Parteiausschluss genügend sachliche Gründe vorgelegen hätten. Vor oberer Instanz brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die Argumentation der Vorinstanz sei völlig verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage.