II. Formelle Rügen Rechtsanwalt B.________ rügte vor oberer Instanz zahlreiche Verletzungen des Prozessrechts. Bereits die Vorinstanz prüfte die (schon vor erster Instanz identisch) aufgeworfenen Fragen eingehend und kam in allen Fällen zum Schluss, dass keine Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt worden sind. Nachfolgend setzt sich die Kammer mit den vom Verteidiger vorgebrachten Kritikpunkten am erstinstanzlichen Motiv auseinander (pag. 3054 ff.). Auch sie kommt zum Schluss, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind.