Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312]). Aufgrund der Tatsache, dass C.________ Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf sowohl auf eine Verschärfung im Schuldpunkt als auch auf eine solche im Zivilpunkt erkennen (SCHMID, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 382 StPO, mit Verweis auf BGE 139 IV 84 = Pra 2013 Nr. 59 E.1.2.).