13 heitsberaubung z.N. O.________, angebliche Nötigung z.N. L.________, je mit entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon ist das ganze Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.