III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. […] V. Im Weiteren sei zu verfügen: