4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die a.o. Generalstaatsanwältin T.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 3501 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. September 2015 in Rechtskraft erwachen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Freiheitsberaubung und der Nötigung unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘000.00 an A.________ und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 3‘940.30;