Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf maximal 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privatkläger seien wegen Selbstverschuldens P.________ gebührend zu reduzieren.»