11 Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, des Raufhandels und des Angriffs (Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen. Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen.