5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen ein Schadenersatz von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss den Honorarnoten zuzusprechen. 6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien die Verfahrenskosten im Umfang von fünf Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen.