Dass man für diese Feststellung die beiden Gutachten habe prüfen und vergleichen müssen, verstehe sich von selbst. Dies sei aber noch keine unzulässige, vorgezogene Beweiswürdigung. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Haupt- und Eventualanträge (pag. 3495 ff.): «Hauptanträge