Die Kammer wies daraufhin das Gesuch ab. Sie hielt fest, dass sie die ganze Aufregung um den Beschluss vom 19. August 2016 bis heute nicht ganz verstehe, sei doch darin entschieden worden, das Zürcher Gutachten zu den Akten zu erkennen. In der Begründung sei einzig verdeutlicht worden, dass es sich um ein Privatgutachten handle, das als solches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliege. Zudem sei festgestellt worden, dass das Privatgutachten das Gutachten des IRM Bern nicht grundsätzlich in Frage stelle. Dass man für diese Feststellung die beiden Gutachten habe prüfen und vergleichen müssen, verstehe sich von selbst.