Wie bei jeder substantiierten Einwendung sei das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Mit Verfügung vom 2. September 2016 stellte der Verfahrensleiter in Aussicht, über das Gesuch der Verteidigung vorfrageweise zu Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu entscheiden (pag. 3438 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten sowohl Rechtsanwalt D.________ als auch die a.o. Generalstaatsanwältin T.________ die Abweisung des Gesuchs. Die Kammer wies daraufhin das Gesuch ab.