10 nicht aber in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Damit würden elementare Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet. Wie bei jeder substantiierten Einwendung sei das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei.