ein «Gesuch um Wiedererwägung des Obergerichtsbeschlusses / Erneuerung des Beweisantrages» (pag. 3421 ff.). Gleichzeitig reichte er eine schriftliche Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich zum obergerichtlichen Beschluss vom 19. August 2016 ein. Gestützt auf diese Stellungnahme kritisierte Rechtsanwalt B.________ den obergerichtlichen Beschluss in verschiedener Hinsicht. Insbesondere machte er geltend, das Obergericht vertrete fälschlicherweise die Ansicht, das ballistische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sei zwar zu den Akten zu nehmen,