Mit Verfügung vom 8. August 2016 gab der Verfahrensleiter den übrigen Parteien von den Beweisanträgen Kenntnis und stellte ihnen die eingereichten Dokumente, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme, zu (pag. 3364 f.). In Kenntnis der jeweiligen Stellungnahmen und Anträgen erkannte die Kammer mit begründetem Beschluss vom 19. August 2016 einerseits das vom Beschuldigten privat in Auftrag gegebene Gutachten zu den Akten und wies andererseits die Anträge soweit weitergehend ab (pag. 3395 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ ein «Gesuch um Wiedererwägung des Obergerichtsbeschlusses /