Am 2. August 2016 reichte Rechtsanwalt B.________ ein beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenes ballistisches Gutachten, datierend vom 25. Juli 2016, ein. Er ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen und gegebenenfalls den Verfasser sowie die Experten des IRM Bern als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 3272 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2016 gab der Verfahrensleiter den übrigen Parteien von den Beweisanträgen Kenntnis und stellte ihnen die eingereichten Dokumente, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme, zu (pag.