3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. August 2016 (pag. 3405), und ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 17. August 2016 (pag. 3399, inkl. Betreibungsregisterauszug sowie Steuerausweis 2012) des Beschuldigten eingeholt. Bei den Akten befinden ausserdem zwei Kontrolllisten der Polizeiwache S.________ betreffend die am 18. September 2015 als Ersatzmassnahme verfügte wöchentliche Meldepflicht des Beschuldigten (pag. 3209 und pag. 3269). Am 2. August 2016 reichte Rechtsanwalt B.___