3175 f.). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft und der übrigen Straf- und Zivilkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es wurden auch keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten / die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers erhoben (pag. 3201 ff.). Der Straf- und Zivilkläger L.________ liess sich in Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nicht vernehmen. Die Parteien wurden am 27. April 2016 zur Berufungsverhandlung vom 6. bis am 8. September 2016 vorgeladen (pag. 3234 ff.).