Als angefochten bezeichnete Rechtsanwalt B.________ im Einzelnen die Dispositivziffer II (ausgenommen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), Dispositivziffer IV (Zahlungspflicht des Beschuldigten), sämtliche unter den Dispositivziffern V – VII sowie IX behandelte (von der Vorinstanz teilweise als Privatklagen bezeichnete) Zivilklagen, Dispositivziffer VIII und X (jeweilige Zahlungspflicht des Beschuldigten) sowie Dispositivziffer XII (Widerruf). Nicht angefochten wurde indessen auch die ganze Ziffer I des Dispositivs (Freisprüche von der angebliche Freiheitsberaubung z.N. O.________ und der angebliche Nötigung z.N. L.____