und in Anwendung der Art. Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; 3 Art. 12 Abs. 1 WV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten. [im Motiv steht fälschlicherweise 11 Jahre und 8 Monate; pag. 3124] Die Untersuchungshaft vom 26.12.2011 bis 15.11.2012 wird im Umfang von 326 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 74‘865.85.