Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 371 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ (a.v.d. Fürsprecher M.________) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und 1. C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer 2. E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ 3. G.________ 4. H.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt F.________ 5. I.________, gesetzlich v.d. N.________ 6. J.________, gesetzlich v.d. N.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt K.________ 7. L.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. September 2015 (PEN 15 338) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 18. September 2015 (und Berichtigung vom 27. November 2015, pag. 3027) Folgendes erkannt (pag. 2981 ff.): I. Freisprüche A.________ A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 17.11.2011 in Interla- ken bzw. auf der Strecke Interlaken bis Mülenen, zum Nachteil von O.________, 2. von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich begangen am 05.03.2011 sowie am ca. 14.03.2011 in Tramelan, […], bzw. Bern zum Nachteil von L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘940.30, an den Kan- ton Bern. II. Schuldsprüche A.________ A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________, 2. des Raufhandels, begangen gemeinsam mit anderen Personen am 26.12.2011 in Kö- niz/Liebefeld, 3. des Angriffs, begangen mit einer anderen Person am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________, 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb, Besitz und mit sich Tragen einer Schusswaffe im Zeitraum vom 08.08.2011 bis am 26.12.2011 in Bern und evtl. an- derswo. und in Anwendung der Art. Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; 3 Art. 12 Abs. 1 WV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten. [im Motiv steht fälschlicherweise 11 Jahre und 8 Monate; pag. 3124] Die Untersuchungshaft vom 26.12.2011 bis 15.11.2012 wird im Umfang von 326 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 74‘865.85. III. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, werden wie folgt be- stimmt: Gebühren Allgemeine Gebühren Untersuchung CHF 22'500.00 Persönliche Gebühren Untersuchung CHF 2'800.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 2'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 21'000.00 Total CHF 48'800.00 Auslagen Allgemeine Auslagen Untersuchung CHF 29'722.15 Persönliche Auslagen Untersuchung CHF 64.00 Zeugengelder Hauptverhandlung CHF 20.00 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 200.00 Total CHF 30'006.15 Total Verfahrenskosten CHF 78'806.15 Davon 95% (Schuldsprüche) CHF 74'865.85 Davon 5% (Freisprüche) CHF 3'940.30 IV. Entschädigung amtliche Verteidigung 1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Q.________ am 27.12.2011 mit Verfügung vom 17.01.2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde. 4 A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher Q.________ ausgerichtete amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 214.07 200.00 CHF 42'814.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'555.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 46'369.40 CHF 3'709.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 50'078.95 Vorschusszahlung vom 29.01.2013 (pag. 2370) CHF -25'000.00 Differenz CHF 25'078.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 50‘078.95. Mit Verfügung vom 29.01.2013 wurde ihm bereits eine Vorschusszahlung von CHF 25‘000.00 geleistet. Der Kanton Bern hat demnach noch die Dif- ferenz von CHF 25‘078.95 an Fürsprecher M.________ auszuzahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die insgesamt ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 50‘078.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zivilklage C.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 30‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. VI. Privatklage E.________ 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 810.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 3. Auf den persönlichen Entschädigungsantrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird hin- gegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 VII. Privatklage G.________ und H.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. VIII. Entschädigung unentgeltliche Vertretung von G.________ und H.________ Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privat- kläger G.________ und H.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.75 200.00 CHF 8'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'213.00 CHF 817.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'030.05 volles Honorar CHF 10'937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'400.50 CHF 992.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'392.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'362.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ und H.________ mit CHF 11‘030.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von G.________ und H.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ und H.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 2‘362.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in die- sem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IX. Privatklagen I.________ und J.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin I.________. 6 2. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. X. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.30 200.00 CHF 9'060.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'179.60 CHF 734.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'913.95 volles Honorar CHF 11'298.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'417.60 CHF 913.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'331.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'417.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ mit CHF 9‘913.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 2‘417.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in die- sem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). XI. Weitere Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Nr. Gegenstand (alles beim Gericht lagernd) 001 1 Pistole „Sig-Sauer", Model P220, Nr. JP 183, Kaliber 9mm Luger 002 1 Magazin Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 003 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 004 1 Softballschläger „Wilson", rot/schwarz 005 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 006 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 007 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 0321 Projektil 7 650 1 Pistole „Zavasta", Nr. ET-831796, Kaliber, mit eingestecktem Magazin (aus HD R.________ (AG)) 651 1 Schachtel Munition „6,35 Browning/25. Auto", 48 Stück (aus, HD R.________ (AG)) 652 1 Pfeffermühle in Form eines Baseballschlägers (aus HD R.________ (AG)) 656 4 Patronen (aus HD R.________ (AG)) 2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der be- rechtigten Person zurückgegeben; respektive sind, soweit es sich um Abfall handelt, zu entsor- gen: Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 008 1 Armbanduhr 009 1 Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen 010 1 Schachtel Zigaretten „Marlboro" rot 011 1 Feuerzeug 012 1 Regenschirm (Knirps), schwarz, mit abgerissener Handschlaufe 013 1 Verpackung mit Batterien „Ultra Alkaline", AA 024 1 Zigarettenstummel „Kent" 025 1 Zigarettenstummel „Parisienne verte" 026 1 Zigarettenstummel „Parisienne orange" 027 1 Zigarettenstummel „Winston blue" 028 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 029 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador" 030 1 Zigarettenstummel „Parisienne blue" 031 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 050 1 Halbschuh links, schwarz „Farfan", Grösse 42 051 1 Halbschuh rechts, schwarz „Farfan", Grösse 42 052 1 Jeanshose, blau „G-Star", Grösse 33/34, mit schwarzem Ledergurt 057 Wolljacke, schwarz, „Imza", Grösse 3 XL 058 1 Unterhose, schwarz, „H&M" 059 1 Schal, schwarz/grau, „Imza" 060 1 Pullover, bordeauxrot, „Güleray", Grösse unbekannt 061 1 Unterleibchen, weiss, „Futku", Grösse unbekannt 062 1 Halskette, goldfarben, und Armkette, goldfarben 070 1 Feuerzeug, weiss, mit Aufschrift „Krebs Baumaterial AG" 130 1 Zigarettenkippe, Marke Parisienne bleu 131 13 Zigarettenkippen, Marke Marlboro 132 1 Verpackung Marlboro Gold, geöffnet aber voll 133 1 Verpackung Marlboro Gold, leer 134 1 Messer Victorinox, Griff schwarz 135 1 Redbull Dose, leer 136 1 Evian PET-Flasche 5 dl, '/2 voll 137 1 Coca-Cola PET-Flasche 5 dl, '/4 voll 138 1 Verpackung Marlboro Gold, leer, beinhaltet gebrauchtes Haushaltpapier 168 1 Zigarettenpackung „Muratti Ambassador" 169 1 Taschenmesser, silber 171 1 PET-Flasche „M-Budget", 1.5 Liter, Mineralwasser ohne Kohlensäure, ca. 1/10 voll 172 1 PET-Flasche „Aqua-Classique", ungeöffnet 215 1 Fantaflasche, 5 dl, %2 voll 216 1 Teeglas 217 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, voll 218 1 Fantaflasche, 5 dl, '/2 voll 219 1 Paar Socken, grau, getragen 220 1 Mineralwasserflasche, Cristalp, 7.5 dl, % voll 222 1 Paar graue Handschuhe „Atrium", Gr. XL 223 1 Zigarettenschachtel „Camel", leer 224 1 Halbschuh rechts, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 225 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, leer 226 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, % voll 227 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 228 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 229 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, mit Restmenge 264 1 Redbull Dose 267 1 Mütze schwarz „Mammut" 400 1 Lederjacke, braun, „Maddison", Grösse 50 8 401 1 Jeanshose, blau, „Duck an Cover", Grösse 34/34 mit Ledergürtel schwarz 401 1 Pullover, grau, „Colins", Grösse L [recte gem. pag. 2770 und Berichtigung vom 27.11.2015, pag. 3027: 402] 403 1 Unterleibchen, weiss, „Carsibasi", Grösse L 404 1 Paar Socken, grau 405 1 Halbschuh links, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 653 1 Geldkassette, blau, mit 2 Schlüssel, mit Münzeinlagefach (aus HD R.________ (AG)) 655 1 Koran in Taschenformat an goldfarbener Kette (aus HD R.________ (AG)) 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] XII. [gem. Berichtigung vom 27.11.2015; pag. 3027] 1. Der A.________ mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Straf- vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 1‘600.00 ist zu vollziehen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Berufung Am 23. September 2015 meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschul- digten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung an (pag. 3003). Mit Berufungserklärung vom 14. Dezem- ber 2015 (pag. 3162 f.) verlangte Rechtsanwalt B.________ für seinen Mandanten grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch. Explizit anerkannt wurde einzig der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ur- teilsdispositiv Ziffer II.4. Als angefochten bezeichnete Rechtsanwalt B.________ im Einzelnen die Dispositivziffer II (ausgenommen Schuldspruch wegen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz), Dispositivziffer IV (Zahlungspflicht des Beschul- digten), sämtliche unter den Dispositivziffern V – VII sowie IX behandelte (von der Vorinstanz teilweise als Privatklagen bezeichnete) Zivilklagen, Dispositivziffer VIII und X (jeweilige Zahlungspflicht des Beschuldigten) sowie Dispositivziffer XII (Wi- derruf). Nicht angefochten wurde indessen auch die ganze Ziffer I des Dispositivs (Freisprüche von der angebliche Freiheitsberaubung z.N. O.________ und der an- gebliche Nötigung z.N. L.________ sowie die entsprechenden Kostenfolgen). An- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zog Rechtsanwalt B.________ die Be- rufung bezüglich des Widerrufs (Ziff. XII) zurück. 9 Innert Frist erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Straf- und Zivilklä- gers/Anschlussberufungsführers C.________ die Anschlussberufung (pag. 3175 f.). Im Strafpunkt stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei ohne Zubilligung der Not- wehr der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. Im Zivilpunkt verlangte er die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2011 an C.________ (pag. 3175 f.). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft und der übrigen Straf- und Zivilkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es wurden auch keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten / die Anschlussberufung des Straf- und Zi- vilklägers erhoben (pag. 3201 ff.). Der Straf- und Zivilkläger L.________ liess sich in Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nicht vernehmen. Die Parteien wurden am 27. April 2016 zur Berufungsverhandlung vom 6. bis am 8. September 2016 vorgeladen (pag. 3234 ff.). Die für am 8. September 2016 vor- gesehene Urteilseröffnung musste aufgrund der länger als erwartet dauernden Par- teiverhandlungen verschoben werden. In Absprache mit den Parteien fand diese am 15. September 2016 statt. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. August 2016 (pag. 3405), und ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 17. August 2016 (pag. 3399, inkl. Betreibungsre- gisterauszug sowie Steuerausweis 2012) des Beschuldigten eingeholt. Bei den Ak- ten befinden ausserdem zwei Kontrolllisten der Polizeiwache S.________ betref- fend die am 18. September 2015 als Ersatzmassnahme verfügte wöchentliche Meldepflicht des Beschuldigten (pag. 3209 und pag. 3269). Am 2. August 2016 reichte Rechtsanwalt B.________ ein beim Forensischen Insti- tut Zürich in Auftrag gegebenes ballistisches Gutachten, datierend vom 25. Juli 2016, ein. Er ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen und gegebenen- falls den Verfasser sowie die Experten des IRM Bern als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 3272 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2016 gab der Verfahrensleiter den übrigen Parteien von den Beweisanträgen Kenntnis und stellte ihnen die eingereichten Dokumente, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme, zu (pag. 3364 f.). In Kenntnis der jeweiligen Stel- lungnahmen und Anträgen erkannte die Kammer mit begründetem Beschluss vom 19. August 2016 einerseits das vom Beschuldigten privat in Auftrag gegebene Gut- achten zu den Akten und wies andererseits die Anträge soweit weitergehend ab (pag. 3395 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ ein «Ge- such um Wiedererwägung des Obergerichtsbeschlusses / Erneuerung des Bewei- santrages» (pag. 3421 ff.). Gleichzeitig reichte er eine schriftliche Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich zum obergerichtlichen Beschluss vom 19. August 2016 ein. Gestützt auf diese Stellungnahme kritisierte Rechtsanwalt B.________ den obergerichtlichen Beschluss in verschiedener Hinsicht. Insbesondere machte er geltend, das Obergericht vertrete fälschlicherweise die Ansicht, das ballistische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sei zwar zu den Akten zu nehmen, 10 nicht aber in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Damit würden elementare Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt und die bundesgerichtliche Recht- sprechung missachtet. Wie bei jeder substantiierten Einwendung sei das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des amtli- chen Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Mit Verfügung vom 2. September 2016 stellte der Verfahrensleiter in Aussicht, über das Gesuch der Verteidigung vorfrageweise zu Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu entscheiden (pag. 3438 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten sowohl Rechtsanwalt D.________ als auch die a.o. Generalstaatsan- wältin T.________ die Abweisung des Gesuchs. Die Kammer wies daraufhin das Gesuch ab. Sie hielt fest, dass sie die ganze Aufregung um den Beschluss vom 19. August 2016 bis heute nicht ganz verstehe, sei doch darin entschieden worden, das Zürcher Gutachten zu den Akten zu erkennen. In der Begründung sei einzig verdeutlicht worden, dass es sich um ein Privatgutachten handle, das als solches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliege. Zudem sei festgestellt worden, dass das Privatgutachten das Gutachten des IRM Bern nicht grundsätzlich in Frage stelle. Dass man für diese Feststellung die beiden Gutachten habe prüfen und ver- gleichen müssen, verstehe sich von selbst. Dies sei aber noch keine unzulässige, vorgezogene Beweiswürdigung. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Haupt- und Eventualanträge (pag. 3495 ff.): «Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und des Angriffs (=Anklageziffern 1, 2, und 4) freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen pro- zessualer Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei für die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen. 3. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen ein Schadenersatz von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss den Hono- rarnoten zuzusprechen. 6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien die Verfah- renskosten im Umfang von fünf Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen. 11 Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, des Raufhandels und des Angriffs (Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen. Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tages- sätzen zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf maxi- mal 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zuzu- sprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privat- kläger seien wegen Selbstverschuldens P.________ gebührend zu reduzieren.» 4.2 Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete für den Straf- und Zivilklä- ger/Anschlussberufungsführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 21. Dezember 2015 (pag. 3175) folgende Anträge: «II./1.: A.________ sei schuldig zu erklären der vorsätzlichen Tötung am 26.12.2011 in Kö- niz/Liebefeld zum Nachteil von P.________. V./1.: A.________ sei zu verurteilen, C.________ CHF 10‘000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26.12.2011 zu bezahlen.» 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die a.o. Generalstaatsanwältin T.________ stellte und begründete ihrerseits fol- gende Anträge (pag. 3501 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 18. September 2015 in Rechtskraft erwachen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Freiheitsberaubung und der Nötigung unter Aus- richtung einer Entschädigung von CHF 3‘000.00 an A.________ und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 3‘940.30; 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Ge- genstände und betreffend Verwendung des beschlagnahmten Geldes zur anteilsmässigen De- ckung der Verfahrenskosten. 4. des Widerrufs [mündliche Ergänzung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, nachdem der Beschuldigte seine Berufung diesbezüglich zurückgezogen hat] II. A.________ sei schuldig zu erklären: 12 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________; 2. des Raufhandels, begangen gemeinsam mit anderen Personen am 26.12.2011 in Kö- niz/Liebefeld; 3. des Angriffs, begangen mit einer anderen Person am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________; und er sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; Art. 12 Abs. 1 WV Art. 426 Abs. 1 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestande- nen Untersuchungshaft von 326 Tagen; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. […] V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrische erkennungsdienstlicher Daten).» 4.4 Weitere Straf- und Zivilkläger Die (z.T. amtlichen) Vertreter der Kinder sowie der Schwester und der Eltern des Opfers P.________ (Straf- und Zivilklägerinnen I.________ und J.________, E.________ sowie G.________ und H.________), Rechtsanwalt K.________ und Rechtsanwalt F.________, haben ihre Anträge schriftlich eingereicht und begrün- det (pag. 3455 und pag. 3477 ff.). Beide beantragten, die Berufung des Beschuldig- ten sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 sei zu bestätigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 bezüglich der Frei- sprüche gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (angebliche Frei- 13 heitsberaubung z.N. O.________, angebliche Nötigung z.N. L.________, je mit entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausge- sprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon ist das ganze Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312]). Aufgrund der Tatsache, dass C.________ Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden. Sie darf sowohl auf eine Verschärfung im Schuldpunkt als auch auf eine solche im Zivilpunkt erkennen (SCHMID, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 382 StPO, mit Verweis auf BGE 139 IV 84 = Pra 2013 Nr. 59 E.1.2.). Hinsichtlich der Zivilfor- derungen der übrigen Straf- und Zivilkläger gilt hingegen das Verschlechterungs- verbot, das heisst, die Genugtuungssummen können nicht zu Lasten des Beschul- digten erhöht werden. II. Formelle Rügen Rechtsanwalt B.________ rügte vor oberer Instanz zahlreiche Verletzungen des Prozessrechts. Bereits die Vorinstanz prüfte die (schon vor erster Instanz identisch) aufgeworfenen Fragen eingehend und kam in allen Fällen zum Schluss, dass keine Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt worden sind. Nachfolgend setzt sich die Kammer mit den vom Verteidiger vorgebrachten Kritikpunkten am erstinstanzli- chen Motiv auseinander (pag. 3054 ff.). Auch sie kommt zum Schluss, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind. 6. Zur Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und der Verteidigung Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob dem Beschul- digten und seiner Verteidigung die Teilnahme an diversen Einvernahmen am 27. Dezember 2011, also am Tag nach dem Vorfall, zu Unrecht nicht gewährt wur- de (pag. 3054 ff.). Sie kam zum Schluss, dass für den Parteiausschluss genügend sachliche Gründe vorgelegen hätten. Vor oberer Instanz brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die Argumentation der Vorinstanz sei völlig verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere beziehe sich die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit in Anlehnung an Art. 101 StPO (Verweigerung des Teil- nahmerechtes bei Vorliegen sachlicher Gründe) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Mitbeschuldigte, nicht aber auf Auskunftspersonen. Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwer- dekammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Entscheid BK 15 262 vom 9. November 2015 nachvollziehbar darlegte, hat die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, wonach alle Verfah- rensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln sind, auch für Einvernahmen von Auskunftspersonen zu gelten. 14 Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden scheint denn auch im konkreten Fall korrekt und angemessen. Polizei und Staatsanwaltschaft handelten angesichts der damals vorliegenden Verhältnisse am Tag nach der Tat rasch, zielgerichtet und geordnet. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Ereignis (Schiesserei und Raufhandel am frühen Abend mitten auf der Strasse in einem belebten Quartier mit vielen Beteiligten und noch mehr Zeugen) in einer Anfangsphase gewisse zeitliche Überschneidungen bei den Einvernahmen nicht vermieden werden können. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden geht es darum, sich möglichst schnell einen Überblick zu verschaffen und zu begreifen, was überhaupt passiert ist. An diesem ersten Tag stand zudem überhaupt noch nicht fest, wer Mitbeschuldigter ist und wer nicht. Im Übrigen wurde nur ein geringer Anteil der Einvernahmen vom 27. De- zember 2011 nach Abschluss der ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten und damit nach dem Zeitpunkt, ab welchem überhaupt ein Teilnahmeanspruch bestand, vorgenommen. Bereits am drauffolgenden Tag wurde dem Beschuldigte bzw. sei- nem damaligen amtlichen Verteidiger das Teilnahmerecht denn auch gewährt (vgl. beispielsweise die Einvernahme von U.________, pag. 1298 ff.). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass jede der am 27. Dezember 2011 einvernommenen Per- sonen noch mindestens einmal befragt wurde, wobei der damalige amtliche Vertei- diger des Beschuldigten jedes Mal die Gelegenheit zur Teilnahme erhielt. Folglich wurde Art. 147 StPO auch unter diesem Blickwinkel Rechnung getragen. Soweit Rechtsanwalt B.________ zudem rügte, bei der Einvernahme von O.________ vom 23. Januar 2012 (pag. 1999 ff.) sei dem Verteidiger kein Teil- nahmerecht gewährt worden und die Einvernahme sowie die weiteren Beweiserhe- bungen seien deshalb unverwertbar, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Ein- vernahme vom 23. Januar 2012 war die erste Einvernahme des Geschädigten O.________ zu den Tatvorwürfen des Raubes und der Körperverletzung. Die frühere Einvernahme vom 11. Januar 2012 befasste sich einzig mit den Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten O.________ (Drohung, Be- schimpfung und Missbrauch des Telefons). Weil der Beschuldigte zu den Vorwür- fen des Raubes und der Körperverletzung jedoch noch nicht einvernommen wor- den war, durfte er von der Teilnahme ausgeschlossen werden (analoge Anwen- dung von Art. 101 StPO). Bei der darauffolgenden Einvernahme wurden die Partei- rechte des Beschuldigten dann gewahrt, sein damaliger amtlicher Verteidiger, sub- stituiert durch seinen Praktikanten, hat daran teilgenommen (pag. 2007 ff.). 7. Zur Verletzung des persönlichen Teilnahmerechts des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte weiter, in einer Vielzahl der Einvernahmen sei zu Unrecht nur gerade der Verteidigung, nicht aber dem Beschuldigten persönlich ein Teilnahmerecht gewährt worden. Er verwies auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung des Beschuldigten auf seine Teilnahme vorliegen müsste. Die Vorinstanz stützte sich indes auf den (neueren) Bundesgerichtsentscheid 6B_16/2015 vom 12. März 2015, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönli- chen «Vorladung» des Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der be- 15 schuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E.1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser von der Vorinstanz zitierten Recht- sprechung abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden zitierten Bun- desgerichtsentscheiden entgegen der Auffassung der Verteidigung kein unlösbarer Widerspruch, im Entscheid von 2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige amtliche Verteidiger ab dem 28. Dezember 2011 über jede bevorstehende Einvernahme informiert. Es lag mithin in seiner anwaltli- chen Pflicht, den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn bezüglich seiner Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlun- gen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten an den zahlreichen Einvernahmen war gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Der Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Zum fehlenden Tatvorhalt beim Vorwurf des Angriffs Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ auseinander, wonach der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernah- men jeweils nicht oder nur ungenügend über den Verfahrensgegenstand informiert worden sei (pag. 3057). Rechtsanwalt B.________ beschränkte seine Kritik vor oberer Instanz auf die Einvernahme vom 12. November 2013 zum Angriff z.N. von O.________ und rügte, dass damals bloss der Tatbestand vorgehalten worden sei. Bei der ersten Einvernahme zum Vorwurf des Angriffs habe es sich gleichzeitig auch um die Schlusseinvernahme gehandelt, es gehe folglich nicht mehr um einen blossen Anfangsverdacht. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz an. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme Ort, Datum und Opfer präzise sowie das strafbare Verhalten in groben Zügen genannt (pag. 909). Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Verteidigung des Beschuldigten sowohl bei der Einvernahme vom 11. Januar 2012, als der Ge- schädigte O.________ als Auskunftsperson erstmals detailliert schilderte, was am 17. November 2011 geschehen sein soll (pag. 1993 ff.), als auch bei dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 23. Oktober 2012 (pag. 2007) anwe- send war. Vom Fragerecht machte die Verteidigung am 11. Januar 2012 explizit Gebrauch (pag. 1997). Dass der Beschuldigte von seinem Anwalt über den Inhalt dieser Befragungen informiert wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen an- lässlich der Schlusseinvernahme. So führte er auf die Frage, was am Folgetag nach der Beschimpfung durch den Geschädigten O.________ geschehen sei, aus (pag. 917 Z. 273 ff.): «Wir haben zusammen in einem Restaurant ein Kaffee getrunken. Er meint ja, dass eine unbekannte Person bei mir war. Das war aber nicht so, es war ein Arbeitskollege von 16 ihm dabei.» Offensichtlich wusste der Beschuldigte genauestens darüber Bescheid, was ihm vorgeworfen wird. Eine effektive Verteidigung war damit jederzeit gewähr- leistet. 9. Zur fehlenden Protokollierung des erstinstanzlichen Plädoyers Rechtsanwalt B.________ führte weiter aus, er habe bei der Erstellung des oberin- stanzlichen Parteivortrags festgestellt, dass es bei den erstinstanzlichen Plädoyers sämtlicher Parteien an einer inhaltlichen Protokollierung völlig fehle. Nur die Anträ- ge, nicht aber deren Begründung würden aus den Akten hervorgehen. Die Plädoy- ernotizen des Staatsanwalts seien zudem erst nachträglich eingereicht worden und hätten folglich vom Gericht gar nicht überprüft werden können. Damit sei keiner der Parteivorträge inhaltlich protokolliert, nicht einmal in den Grundzügen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO sei dies jedoch zwingend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf verschiedene Autoren sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008; BGE 124 IV 389). Dem- nach müssten bei den unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gehaltenen Plä- doyers zumindest die entscheidwesentlichen Ausführungen in das Protokoll aufge- nommen werden. Geschehe dies nicht, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Diese Verletzung könne von der Kammer nicht geheilt werden, ansonsten das Prinzip der «double instan- ce» ausgehöhlt werde. Folglich müsse das Urteil aufgehoben und zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der Verteidigung ist vorliegend insoweit Recht zu geben, als dass die erstinstanzli- chen Parteivorträge tatsächlich nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wur- den. Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels un- abhängig zu beurteilen, sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtspre- chung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. […] Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, da der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wurde. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der Appellati- onsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen. Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfah- renshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizei- liche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). […] Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, das gesamte erst- und zweitinstanzliche kantonale Ge- richtsverfahren wiederholen zu lassen.» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge so- wohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher 17 Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdefüh- rer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtet damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während rund sechs Stunden plädie- ren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissenstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem nahm Rechtsanwalt B.________ ja selber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil und hörte folglich alle Plädoyers persönlich. Was vom Gesagten verwendet wurde, ergibt sich dann aus dem Motiv. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nicht- protokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung vorab die grundsätzlich unbestrittene «Rahmengeschichte» (besser: Vorgeschichte, pag. 3061 ff.) zusammengefasst und dann in einem zweiten Schritt die Beweiswürdigung zum Kerngeschehen vorge- nommen (pag. 3065 ff.). Die Kammer folgt grundsätzlich diesem Aufbau, stellt aber der Würdigung des eigentlichen Kerngeschehens, das heisst der Frage nach den Umständen der Schussabgabe bei der Bushaltestelle Steinhölzli, noch die zutref- fende Analyse der Vorinstanz über die Vorgänge unmittelbar vor bzw. zu Beginn des Aufeinandertreffens des Beschuldigten und P.________ voran. Gestützt auf die von den Parteien vorgebrachten Kritikpunkte an der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung stehend insbesondere folgende Fragen im Vordergrund: - Wie verhielten sich der Beschuldigte und P.________ zu Beginn der Ausein- andersetzung und was beabsichtigten sie dabei? (vgl. nachfolgend Ziff. 10.3) - Wie war die Situation unmittelbar vor bzw. während der Schussabgabe und in welcher Position befanden sich Schütze und Opfer im Moment der Schuss- abgabe? (vgl. nachfolgend Ziff. 10.4) 10.2 Die Vorgeschichte Zur Vorgeschichte führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 3061 ff.): «A.________ ist am 23.09.2004 in die Schweiz eingereist und hat am Folgetag in Vallorbe um Asyl ersucht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 05.10.2004 in den unpaginierten Asylakten des Bundesamts für Migration). Per 01.04.2006 erhielt er eine Anstellung bei der V.________ (GmbH) im Stundenlohn (vgl. Seite 84 der Asylakten des Migrationsdienstes des Kantons Bern). Bei der V.________ (GmbH) handelt es sich um die Umzugsfirma von P.________ (pag. 2250; per 10.06.2008 Umwandlung in die 18 V.________ (AG)). Bald schon machte sich A.________ selbständig und gründete am 20.06.2008 durch Sacheinlage des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "W.________" die R.________ (GmbH). Per 01.04.2011 erfolgte dann die Umwandlung in die R.________ (AG) (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 23.10.2015). Der ehemalige Mitarbeiter entwickelte sich damit für P.________ in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Marktanteile und die Mitarbeiter schnell zum Kon- kurrenten. Anstelle eines gesunden Wettbewerbs entstand dabei mehr und mehr eine offene Feindschaft zwi- schen P.________ und A.________. Wobei sie sich zunehmend in die Auseinandersetzung verbis- sen, und sich gegenseitig vor Handelsgericht zogen (vgl. pag. 1910 ff.). Dabei eskalierte der Streit im Juli 2011 mittels E-Mail Zusendungen. P.________ schrieb am 13. und 15.07.2011 in 11 E-Mails sinngemäss und immer wieder ähnlich lautend, er werde A.________ und insbesondere dessen Frau und Mutter „ficken“ (pag. 1919 ff.). Dabei griff er A.________ auch in dessen Ehre an (pag. 1931): „Ich werde deine Ehre ficken, weist du wann ich den Leuten zeigen werde, was ich dir geschrieben habe, warte du wirst sehen woher du raus gekommen bist, ich werde dich ficken du Gauner, du Lump, du hast keine Ehre, wer dich sieht, kann denken dass du ein vernünftiger Mann wärst. Ich werde dich ficken, ich und die Mitarbeiter von mir. […] Wenn du ein bisschen Manneskraft besitzt, gibst du mir eine Adresse oder ein Treffpunkt damit ich dorthin komme und deine Frau und deine Mutter ficken kann okey. Ich warte auf deine Antwort du Kuppler, du Luder.“ A.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2011 (pag. 1899 ff.). Insbesondere schrieb er dabei (pag. 1904): „So, und jetzt entschuldigst du dich bei mir für alle Beschimpfungen. Wenn du beschimpfen oder dein Wut ausle- ben willst, dann richte diese an mich persönlich. Ich glaube du hast mich schon verstanden. Ich habe dir gesagt. Die ganze Angelegenheit ist für mich ab jetzt ein Grund für eine Blutrache. Ich bin nicht so breit gefächert wie du und bin nicht in der Lage so viele Wörter zu schlucken. Ich kann dich diesbezüglich schon zur Rechenschaft zie- hen.“ Die gegenseitigen Beschimpfungen und Beschuldigungen betreffend Schwarzarbeit, Steuerhinterzie- hung und Verbreiten von geschäftsschädigenden Unwahrheiten, etc. führten dazu, dass die Staats- anwaltschaft auch entsprechende Untersuchungen eröffnete (vgl. A.________ betreffend Ziff. I.1.1 hiervor, respektive pag. 7). In diesen Verfahren wurden am 22.12.2011 sowohl bei P.________ wie auch bei A.________, respektive deren Firmen Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. pag. 356; die entsprechenden Akten befinden sich jedoch nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens). Mithin hatte sich der Ton zwischen den beiden Firmeninhabern – Rechtsanwalt D.________ verwen- dete im Parteivortrag den Begriff „Platzhirschen“ – ab Sommer 2011 zunehmend verschärft. Mit den Hausdurchsuchungen am 22.12.2011 wurde zudem in die jeweiligen Geschäfts- bzw. Privatbereiche eingegriffen, so dass die Voraussetzungen vorhanden waren, dass eine nächste direkte Begegnung handgreiflich eskalieren könnte. So kam es denn auch, dass die beiden am Nachmittag des 26.12.2011 im X.________ (Restaurant) in Ausserholligen aufeinandertrafen. Die Kantonspolizei Bern fasste dieses Geschehen im Rapport wie folgt zusammen (pag. 363 ff.): „Am Montagnachmittag des 26.12.2011 treffen sich A.________ und Y.________ im Büro der R.________ (AG). Um ca. 17:00 Uhr fahren die beiden dann gemeinsam zum X.________ (Restaurant), wo sie ca. 5 Minuten später ankommen. Für diese Fahrt benutzen sie das Fahrzeug von A.________, einen weissen BMW X6, mit den Kon- trollschildern BE .________. Das X.________ (Restaurant) wird überwiegend von türkischen Staatsangehörigen besucht und gilt als ein Treffpunkt von Türken in Bern. 19 Im Lokal geraten P.________ und A.________ in einen Streit, der in eine Schlägerei ausartet. Wer diesen letztlich angezettelt hat, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls mischen sich zahlreiche Personen ein, um die beiden zu trennen. […] Beim Versuch, die beiden zu trennen, geraten nun auch Z.________ und Y.________ aneinander. […] Nach der Trennung von A.________ und P.________ verlassen A.________ und Y.________ das Lokal und begeben sich nach draussen, wo Y.________ mit AA.________ telefoniert. Er erzählt ihm von der Schlägerei im X.________ (Restaurant) und bittet ihn um Hilfe. AA.________ fährt in der Folge zusammen mit AB.________ vom Liebefeld aus nach Ausserholligen zum X.________ (Restaurant). Für die Fahrt benutzen sie ein „AC.________ (Restaurant)-Kurier-Auto ", welches auch entsprechend beschriftet und deutlich als solches zu erkennen ist. In Ausserholligen treffen sie zahlreiche Personen vor dem X.________ (Restaurant) an, die Stim- mung ist nach wie vor aufgeheizt und AA.________ fordert A.________ auf, in den BMW X6 zu steigen. Gemein- sam fahren sie zum Büro der „R.________ (AG)". Später tauchen auch Y.________ und AB.________ [dort] auf. C.________, AD.________ und AE.________ halten sich während der Zeit, als die Schlägerei im X.________ (Restaurant) stattfindet, in Basel auf. P.________ telefoniert seinem Bruder C.________ und erzählt ihm davon. C.________ selber telefoniert noch mit seinem Cousin, Z.________, welcher ihm erzählt, dass drei Personen P.________ zusammengeschlagen haben sollen. Aufgrund dieser Informationen fährt C.________ mit seinem Fahrzeug, ein grauer Mercedes Benz S350, BE .________, zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter von Basel nach AH.________, in das Büro der „V.________ (AG)". Auch AD.________ und dessen Ehefrau E.________ sowie AE.________ und dessen Ehefrau fahren nach AH.________. Nach der Schlägerei im X.________ (Restaurant) bleibt P.________ noch im Innern des Lokals. Bei ihm bleiben unter anderem sein Cousin Z.________ sowie AF.________. Nach einem Kaffee fahren P.________ und Z.________ mit dem Fahrzeug von P.________, einem weissen BMW M5, Kontrollschilder BE .________, weg. AF.________ folgt den beiden mit seinem dunklen Passat, da er Angst hat, dass die Situation wieder eskalieren könnte. AF.________ erklärte [pag. 1137 Z 59 ff.]: „…Ich habe dem P.________ vorher mitgeteilt, dass ich ihm nachfahren würde und besorgt sein werde, dass er nach Hause gehe... Am Anfang sind keine weiteren Fahrzeuge P.________ gefolgt. Später kam noch ein anderes hinzu. P.________ versuchte mich abzuhängen. Beim Kreisel fuhr P.________ dann Richtung Autobahn. Ich verlor kurz den Anschluss, konnte ihn jedoch auf der Autobahn wieder einholen. Auf dem Felsenauviadukt sah ich dann, dass noch ein AC.________ (Restaurant) -Fahrzeug folg- te. Dieses Auto sah ich bereits vorher vor dem X.________ (Restaurant). Ich weiss, dass dieses AC.________ (Restaurant) -Auto AB.________ gefahren hat. Ich folgte dem P.________ bis zur Ausfahrt Wankdorf. Dort verfolg- te ihn auch das AC.________ (Restaurant) -Auto. Ich versuchte P.________ telefonisch zu erreichen. Ich erreichte ihn und sagte ihm, dass er von einem AC.________ (Restaurant) -Auto verfolgt werde. Ich telefonierte auch dem AG.________ und bat diesen, dass er dem Beifahrer von AB.________ mitteilen solle, dass sie es mit P.________ nicht übertreiben sollen. Die Leute aus dem AC.________ (Restaurant) -Auto haben mich nicht gesehen... Das AC.________ (Restaurant) -Auto fuhr dann bei der Wankdorfkreuzung in Richtung Stadion (Stade de Suisse). Ich selber fuhr nach AH.________ zur Firma V.________ (AG). Dort traf ich vor dem Büro auf P.________ und Z.________. P.________ fragte mich, ob ich wisse, wo sich [das Restaurant] vom Auto, welches ihn verfolgt habe, sei. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht wisse. Ich fragte P.________, was er nun vorhabe. Er sagte mir, dass er nun der Polizei anrufen werde. Er hatte Angst, dass ein Überfall auf ihn stattfinden werde und hat sogleich in mei- ner Gegenwart der Polizei telefoniert…“ AF.________ erklärt weiter, dass P.________ dann tatsächlich weggefah- ren ist. Er hätte ihm gesagt, dass er nun zur Polizei in AH.________ fahren wolle. Er sei alleine weggefahren. Später telefoniert AF.________ erneut mit P.________. Er fragt ihn wo er sei [pag. 1137 Z 101 ff.]: „…Er sagte mir, dass er in Köniz sei. Daraufhin bin ich wütend geworden und fragte ihn, was er dort zu suchen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich auch dorthin kommen werde. Alle Leute, welche sich beim V.________ (AG) in AH.________ befan- den fuhren dann Richtung Köniz. Etwas vor Köniz wendeten wir und alle fuhren zum Lokal X.________ (Restau- 20 rant) nach Ausserholligen. Dort trafen wir auf dem Parkplatz auf P.________. Ich parkierte dort mein Auto. Bei P.________ seinem l-Phone sah ich dann, dass er auf dem Display die Adresse des „ AC.________ (Restaurant) " hatte. Z.________ und P.________ fuhren dann mit dem BMW M5 weg.“ Bemerkung: Aus der „web history" des iPhone von P.________ konnten die entsprechenden Verbindungsdaten erhoben werden. Demnach suchte er mit verschiedenen Suchbegriffen nach der „ AC.________ (Restaurant) " im Internet, und zwar in der Zeitspanne von 18:25 bis zum Sucherfolg um 18:34 Uhr. Zu dieser Zeit telefoniert C.________ mit U.________, einem Mitarbeiter der V.________ (AG). C.________ sagt zu ihm, dass er 2 bis 3 Personen mitnehmen und ins Büro nach AH.________ kommen soll. Da U.________ kein Auto besitzt, wird dieser von Z.________ und AE.________ zu Hause abgeholt und nach AH.________ ins Büro gefahren, wo er angeblich auf die Frauen aufpassen soll. Währendem fahren C.________ und AF.________ nach Köniz. Auf der Fahrt dorthin telefoniert C.________ mit seinem Bruder P.________, welcher nun in Ausserholligen vor dem X.________ (Restaurant) steht. Auch Z.________, AE.________ und U.________ fahren nun nach Aus- serholligen. In Ausserholligen steigt P.________ in seinen BMW, wo er eine SMS erhalten haben soll und danach wegfährt. Im BMW sitzen auch C.________ und U.________. Beide erklären später lapidar bei den Einvernahmen, dass sie nicht hätten herumstehen wollen und deshalb in den BMW eingestiegen seien. P.________ fährt auf dem direkten Weg in Steinhölzli, wo er sein Fahrzeug neben der Tankstelle parkiert. Die drei steigen aus und wollen anfänglich zu Fuss zur „ AC.________ (Restaurant) ", wo auch der weisse BMW X6 von A.________ steht. Nun fährt auch der Mercedes von C.________ vor. Im Fahrzeug sitzen AE.________ als Fah- rer, Z.________ als Beifahrer und im Fond des Fahrzeuges AF.________ und AD.________. Die vier fahren vor- erst aus Richtung Köniz herkommend zu weit und müssen deshalb wenden. Sie werden telefonisch von P.________ dirigiert, welcher den Mercedes vorbeifahren gesehen hat. Als sie nach dem Wenden auf Höhe des Kreisels Morillonstrasse/Kirchstrasse sind, verlassen A.________ und AB.________ die AC.________.(Restaurant). Die beiden steigen in den BMW X6 ein und fahren auf der Morillonstrasse in Richtung Seftigenstrasse davon. P.________ und U.________ steigen sofort in den BMW M5 und folgen dem BMM X6 von A.________. Dieser muss bei der BERNMOBIL-Haltestelle Steinhölzli hinter einem Bus warten. P.________ fährt auf Höhe der Haltestelle schräg zwischen den BMW X6 und einen Bus von BERNMOBIL, so dass A.________ nicht weiterfahren kann. P.________ steigt aus, begibt sich zum Kofferraum, entnimmt einen Baseballschläger und tritt mit diesem bewaffnet an die Fahrertüre des BMW X6. U.________, Beifahrer des BMW M5, steigt ebenfalls aus und geht sofort zur Beifahrertüre des BMW X6, wo er zuerst das Aussteigen von AB.________ verhindert, in dem er die Türe zuschlägt, um ihn aber kurze Zeit später aus dem Fahrzeug zu zer- ren.“ Auf diese Darstellung der Kantonspolizei Bern wird verwiesen, da das Rahmengeschehen grundsätz- lich unbestritten ist. Ergänzend kann dazu noch angefügt werden, dass P.________ am 26.12.2011 um 17:40:41 tatsächlich den Polizeinotruf 117 gewählt hatte (Gesprächsdauer 00:01:37), was sich mit der Aussage von AF.________ deckt (vgl. pag. 1976, Auswertung des i-Phone 4 von P.________, Bericht MSAB, Seite 19). Sodann handelt es sich beim erwähnten Sucherfolg der Internetrecherche von P.________ um die Website: AC.________ (Restaurant), welche er am 26.12.2011, 18:34:39 be- suchte (pag. 1976, Auswertung des i-Phone 4 von P.________, Bericht Cellebrite PA, Seite 32). Die- se enthält jedenfalls heute (besucht am 23.10.2015) unter anderem die Adresse AC.________ (Re- staurant). In der Folge kam es zur tätlichen Auseinandersetzung, während welcher der tödliche Schuss gefallen ist. Darauf ist nachfolgend im Detail einzugehen.» 21 Diese Geschehnisse blieben vor oberer Instanz unbestritten, sodass für die Vorge- schichte auf die soeben zitierten Ausführungen abgestellt wird. 10.3 Verhalten und Absichten des Beschuldigten und P.________ zu Beginn der Auseinandersetzung Die Vorinstanz kam gestützt auf die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeu- gen und insbesondere des Beschuldigten sowie gestützt auf die Auswertung von Randdaten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung zu folgenden Schlüssen (pag. 3081 ff.): - Dem Beschuldigten müsse bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Angriff im X.________ (Restaurant) im ohnehin schon brodelnden Konflikt zwischen ihm und P.________ eine Schwelle überschritten habe, welche die Konfron- tationen auf eine neue Ebene katapultiert habe. - Er habe sich deshalb unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung ins Büro zurückgezogen und sich dort bewaffnet. Dies zeige, dass er sich der Konsequenzen seiner Provokation im X.________ (Restaurant) bewusst ge- wesen sei und mit einem direkten Vergeltungsschlag durch P.________ ge- rechnet habe. - Weiter sei kein anderer Schluss möglich, als dass sich der Beschuldigte bei den im X.________ (Restaurant) zurückgebliebenen Personen genauestens über das Verhalten von P.________ informiert habe. Er habe damit gewusst, dass P.________ ausser sich gewesen und Leute am Zusammentrommeln gewesen sei. Dabei erachtete die Vorinstanz die Behauptung des Beschul- digten, nichts von der Verfolgung von P.________ durch das AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug (AB.________ und Y.________) gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. - Der Beschuldigte habe dann die AC.________ (Restaurant) aufgesucht, weil er P.________ aus dem Weg habe gehen wollen. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass P.________ ihn dort suchen könnte. Gleichzeitig habe er aber eine Konfron- tation mit P.________ grundsätzlich für möglich gehalten. Er sei bereit gewe- sen, sich dieser zu stellen und dabei zu seiner Verteidigung die mitgeführte Waffe einzusetzen. Ort und Zeit der Konfrontation seien für ihn jedoch über- raschend erfolgt. - Der Beschuldigte habe sich dann mit einem Angriff von P.________ und sei- ner Gruppe konfrontiert gesehen, welchem er sich im ersten Moment nicht habe stellen wollen und daher versucht habe, sich zu entfernen. Als er jedoch wenig später von P.________ ausgebremst worden sei, habe er sich für den Kampf entschieden. - P.________ seinerseits sei nach dem Vorfall im X.________ (Restaurant) in Rage gewesen und habe begonnen, Personen zusammenzuziehen. Aus den Akten und Umständen ergebe sich, dass P.________ für sich einen konkre- ten Plan und einen gezielten Schlag gegen die AC.________ (Restaurant) im Kopf gehabt habe. Er habe den Beschuldigten effektiv angreifen wollen. 22 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten. So gibt auch der Beschuldigte an, sich der Wut P.________ bewusst gewesen zu sein. Soweit der Beschuldigte bestreitet, die Verfolgung seines Kontrahenten mit dem AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug in Auftrag gegeben zu haben, handelt es sich um einen Nebenpunkt. Für die Kammer ist nämlich auf jeden Fall erstellt, dass er einen Angriff durch P.________ grundsätzlich erwartete und sich aus diesem Grund bewaffnet hatte. Dies geht aus den Aussagen des Beschuldigten klar hervor. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung am Tag nach dem Vorfall auf die Frage, warum er die Waffe Gestern Abend auf sich getragen habe, zu Protokoll (pag. 818 Z. 111 ff.): «Weil ich gewusst habe, dass eine Schlägerei auf mich zukommt, ich muss- te mich schützen». Gleichentags führte er weiter aus (pag. 829 Z. 225 ff.): «Ich hatte gehört, dass er Leute sucht um mich zu schlagen. Ich wollte mich schützen und habe die Pistole ge- holt. […] Ich wollte nicht im Quartier meiner Firma bleiben, damit es nicht dort zu einer Schlägerei kommt.» Bei dieser Darstellung blieb er (pag. 857 Z. 328 f.; pag. 2774 Z. 26 f.; pag. 2776 Z. 5 f.). Bestritten ist hingegen, wie der Beschuldigte reagierte, nachdem ihn P.________ vor der Bushaltestelle Steinhölzli gestellt bzw. ihm den Weg abgeschnitten hatte. Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich. P.________ habe den bewaffneten Kampf gesucht, den Beschuldigten aus dem Fahrzeug gezogen und mehrfach auf den Kopf geschlagen. Es könne nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich aktiv dem Kampf gestellt, er habe vielmehr mit aller Kraft versucht, sich diesem zu entziehen. Rechtsanwalt B.________ zitierte hierfür die Aussagen der Zeugen AA.________ und AJ.________. Diese würden belegen, dass der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezerrt und von mehreren Per- sonen mit Schlägen traktiert worden sei. Die Vorinstanz habe sich über all dies hinweggesetzt. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Darstellung der Verteidigung bereits eingehend auseinander gesetzt und sie dabei nachvollziehbar widerlegt (pag. 3086 f.): «Die Verteidigung versuchte zwar noch aufwendig zu belegen, dass ihr Klient regelrecht aus dem Fahrzeug gezerrt worden sei, was aber vor allem den eigenen Angaben von A.________ widerspricht. So sagte er am 27.12.2011 gegenüber der Polizei (pag. 816 Z 37 ff.): „Ich stieg nun auch aus. Damit P.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt.“ Am gleichen Tag sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 831 Z 302 ff.): „Sind Sie ausgestiegen? Es sind zuerst die anderen ausgestiegen und ich musste auch aussteigen. P.________ hat einen Baseballschläger aus dem Kofferraum genommen und ich musste auch aussteigen. Wenn ich im Auto sitze, wie kann ich eine Antwort geben, wenn er mit dem Schläger auf mein Auto schlägt? Wieso sind Sie ausge- stiegen? Ich konnte nichts anderes machen. Aussteigen war besser als im Auto bleiben.“ Am 02.02.2012 bestätigte er seine diesbezügliche Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 859 Z 430 ff.) ebenso am 30.05.2012 anlässlich der Rekonstruktion (pag. 1777 Z 160 f.) und am 12.11.2013 in der Schlusseinvernahme (pag. 927 Z 618 f.) gegenüber der Staatsanwaltschaft.» 23 Die Kammer verweist auf diese zutreffenden Ausführungen und stellt auf die kon- stanten eigenen Aussagen des Beschuldigten ab. Er machte zu keinem Zeitpunkt (nicht einmal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, aus sei- nem Fahrzeug gezerrt worden zu sein. Indizien dafür, dass er sich – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wegen seines enormen Stresses nicht mehr an den korrekten Ablauf erinnern konnte, liegen keine vor. Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar und schlüssig, er begründete sein damaliges Handeln nachvoll- ziehbar. Demgegenüber vermögen die von der Verteidigung zitierten Zeugenaussagen von AA.________ und AJ.________ nicht zu überzeugen. So schilderte AA.________ erstmals bei seiner vierten Einvernahme, «sie» hätten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: Er sei vom Restaurant weg- gelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstelle befunden, als er zurückge- blickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hät- ten. Als er dort angekommen sei, sei P.________ bereits auf dem Boden gelegen (pag. 996 Z. 84 ff.; pag. 1004 Z. 269 ff.; pag. 1015 Z. 179 ff.). Inwiefern diese Aus- sagen – wie von der Verteidigung geltend gemacht – in einer mangelhaften Befra- gung gründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. So wurde bei der ersten (am Tag nach dem Vorfall!) und zweiten Befragung offen gefragt, «was er [AA.________] gemacht habe». Der Zeuge schilderte daraufhin frei, was er gesehen hat. Erst im Rahmen der dritten Befragung wurden ihm dann seine früheren Aussagen vorge- halten, welche er wiederum vorbehaltlos bestätigte. Demgegenüber fällt auf, dass er anlässlich seiner vierten Befragung nicht nur diese Aussage anpasste. Er änder- te vielmehr die Schilderung der gesamten Geschehnisse zugunsten des Beschul- digten (pag. 1030 ff.); so sprach er plötzlich von einer überstürzten Flucht des Be- schuldigten, nachdem dieser P.________ gesehen habe, von einem Gerangel vor der Schussabgabe, wobei der Beschuldigte massiv bedrängt worden sei und sich sogar ein Schuss gelöst habe, welcher P.________ dann schliesslich getroffen ha- be etc. Als Grund für seine Kehrtwendung gibt er an, damals noch beim Beschul- digten gearbeitet zu haben. Er habe deshalb nicht sagen wollen, dass dieser eine Pistole in der Hand gehalten habe. Damals habe er noch Angst gehabt, jetzt habe er keine Angst mehr (pag. 1031 Z. 241 ff.). Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AA.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Be- schuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf diese neuesten Aussagen von AA.________ nicht abgestellt werden kann. Der Zeuge AJ.________ führte anlässlich seiner ersten Befragung aus (pag. 1636 Z. 35 ff.): «Als erstes stieg der Lenker des verbreiterten Fahrzeuges aus und ging zurück zum BMW, öffnete die Fahrertür und zog den Lenker aus dem Fahrzeug. Ich habe nicht gesehen wie heftig er diesen aus dem Fahrzeug zog.» Diese Schilderung bestätigte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme (pag. 1646 Z. 78). Auch wenn es sich bei AJ.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, welcher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergab, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschuldigten selber nicht zu widerlegen. Zum einen hat AJ.________ schon während seiner Erstaussage angegeben, dass er nicht genau sagen könne, wie heftig der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezogen worden sei. 24 Zum anderen führte er aus, es sei dunkel gewesen. Alles sei in Bewegung gewe- sen und der ganze Vorfall habe ungefähr eine Minute gedauert (pag. 1637 Z. 94 ff.). Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass AJ.________ die Gescheh- nisse einfach so interpretierte. Die angerufenen Aussagen von AA.________ und AJ.________ sind damit kein Beleg dafür, dass P.________ den Beschuldigten aus dem Auto herausrausgeris- sen hat. Die Kammer stellt vielmehr auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten selber ab. Auf das Vorbringen von Rechtsanwalt D.________, es handle sich aufgrund des engen zeitlichen Rahmens der beiden Vorfälle im X.________ (Restaurant) und im Steinhölzli um eine Absichtsprovokation seitens des Beschuldigten, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 10.4 Umstände der Schussabgabe Weiter stellt sich die Frage nach den Umständen der Schussabgabe. Für die Auflis- tung der hierzu vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 3065 f.). Ebenfalls auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen wird für die objektiven Feststellungen zum Spurenbild betreffend die Tatwaffe (pag. 3066 bis pag. 3071), zum Spurenbild betreffend die Kleidung von P.________ (pag. 3071), zum Spurenbild am Leichnam von P.________ (pag. 3072 f.) sowie zum Spurenbild betreffend das Projektil (pag. 3073). Kurz zusammengefasst geht die Kammer wie die Vorinstanz gestützt auf die objek- tiven Beweismittel von folgenden Feststellungen aus: - Bei der vorliegenden Funktionsweise der Waffe deutet das festgestellte Spu- renbild darauf hin, dass aufgrund der zwei verschossenen Hülsen auch zwei Schüsse abgegeben wurden und dass aufgrund der beiden am Boden aufge- fundenen intakten Patronen zweimal eine manuelle Ladebewegung ausge- führt wurde. Berücksichtigt man die Tatdynamik und die eine erstellte Schussrichtung – beides von links nach rechts, ist folgende Hypothese am wahrscheinlichsten: (a) bei der Waffe wurde als erstes eine Ladebewegung ausgeführt, was zum Auswurf der Patrone Ass. 007 führte; (b) als nächstes wurde ein Schuss abgegeben, was durch den Rückstossladevorgang auto- matisch zum Auswurf der Hülse Ass. 005 führte; (c) mit dem zweiten manuel- len Ladevorgang wurde nunmehr die Patrone Ass. 006 ausgeworfen; schliesslich wurde (d) ein zweiter Schuss ausgelöst, wobei der automatische Nachladevorgang behindert wurde und die Patrone Ass. 003 im Patronenla- ger verblieb. - Es ist belegt, dass der tödliche Schuss aus einer Entfernung (Waffenmün- dung – Ziel) von mindestens 10 cm und maximal 40 cm und damit aus nächs- ter Nähe abgegeben wurde. - Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) vom 11. Januar 2012 kann entnommen werden, dass die Einschussstelle am Brustkorb vorne links, knapp unterhalb der linken Brustwarze liegt. Der Schuss verlief nahezu horizontal durch den Brustkorb nach rechts mit Durchschlagen der linken 25 Herzkammer, des rechten Herzvorhofes und des rechten Lungenmittellap- pens, Anritzen der Unterkante der 7. Rippe rechts seitlich. Die Ausschuss- stelle befindet sich an der rechten Rumpfseite achselnah. - Die Gutachter kamen weiter zum Schluss, dass die Verletzung von P.________ an der linken Wange/Jochbeinregion am ehesten durch einen heftigen Anprall bzw. Schlag mit einem stumpfen Gegenstand entstanden sein muss, welcher eine haarkammartige Struktur mit einem ungefähren Ab- stand zwischen den „Zinken" von 2.5 mm aufweist (pag. 685). Die Verletzung entstand sicher vor dem Tod. Wann genau vorher, ist nicht beurteilbar (pag. 686). Die Tatwaffe zeigt morphometrisch eine sehr gute Übereinstim- mung in Abstand, Form und Winkel der Strukturen des Griffprofils am hinte- ren, rechtsseitigen Anteil des Verschlussstückes der Waffe bezogen auf die Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion des P.________ (pag. 708). - Am Projektil (Ass. 032), welches vor dem Personalrestaurant des Zieglerspi- tals aufgefunden und der Tatwaffe zugeordnet werden konnte, haftete eine Blutspur an. Diese konnte mittels DNA-Analyse eindeutig P.________ zuge- ordnet werden (pag. 519). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse (nur einer statt zwei) aufgrund des fest- gestellten Spurenbilds zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dasselbe gilt für die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Waffe am Boden liegend hervorge- nommen, durchgeladen und sofort geschossen haben will. Der Abdruck der Waffe im Gesicht von P.________ und die Feststellung der Experten, dass diese Verlet- zung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon während der Auseinandersetzung) hervorgenommen hat. Ein weiteres zentrales Beweismittel ist das ballistische Gutachten vom 11. Februar 2013 des IRM Bern (pag. 767 ff.). Dieses Gutachten wurde von der Verteidigung schwer kritisiert und anhand eines eigens in Auftrag gegebenen Gutachtens beim IRM Zürich zu widerlegen versucht. Darauf wird nachfolgend unter Ziff. 10.4.2 ein- gegangen. Zu den Umständen der Schussabgabe sind aus Sicht der Kammer und gestützt auf die von der Verteidigung vorgebrachten Rügen an der erstinstanzlichen Begrün- dung zwei zentrale Fragen zu klären: - Wurde der Beschuldigte bereits von mehreren Leuten aus der P.________- Gruppe geschlagen, als er die beiden Schüsse abgab? (nachfolgend Ziff. 10.4.1) - In welchen Positionen befanden sich der Beschuldigte und P.________ zum Zeitpunkt der Schussabgaben? (nachfolgend Ziff. 10.4.2) 10.4.1 Wurde der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe bereits von mehreren Leuten aus der P.________-Gruppe geschlagen? Der Beschuldigte machte von Beginn an geltend, dass er bereits zum Zeitpunkt der Schussabgabe von mehreren Personen aus der Gruppe von P.________ bedrängt und geschlagen worden sei. 26 Die Vorinstanz legte in ihrem Motiv zunächst nachvollziehbar dar, dass vom Mo- ment des Ausbremsens bis zur tödlichen Schussabgabe nur eine sehr kurze Zeit, d.h. maximal ein- bis eineinhalb Minuten vergangen sein können (pag. 3087 ff.). Dies wurde von keiner der Parteien bestritten bzw. vom Beschuldigten als unwe- sentlich erachtet. Auf diese Feststellung wird daher verwiesen. Ergänzend ist dar- auf hinzuweisen, das AF.________, AD.________ und AE.________ (im Gegen- satz zu Z.________, der mit allen zusammen im Auto angekommen sein will; pag. 1219 Z. 133 ff., vgl. auch die Skizze auf pag. 1212) übereinstimmend angaben, den Weg vom Parkplatz bei der Tankstelle bis zum Tatort zu Fuss zurückgelegt zu ha- ben. Weiter kam die Vorinstanz gestützt auf zahlreiche Aussagen von Beteiligten und Zeugen zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe noch nicht von mehreren Personen zusammengeschlagen wurde. Die P.________-Leute seien zu diesem Zeitpunkt erst am Anrücken gewesen. Von mehreren Personen verprügelt worden sei der Beschuldigte erst nach der Schussabgabe (pag. 3090 ff.): «Geht man bei dieser Situation von einer zeitlichen Verzögerung des Eintreffens der übrigen Mitglie- der der Gruppe P.________ aus, müssen zum Zeitpunkt der Schussabgabe vor allem deren Aussa- gen analysiert werden. Es handelt sich dabei um C.________, AD.________, AF.________, Z.________ und AE.________. C.________ schilderte dazu in der ersten Einvernahme folgendes (pag. 1386 Z 92 ff.): „Mein Bruder ist dann sofort in sein Fahrzeug eingestiegen um ihnen nachzufahren. Ich wollte ebenfalls zusteigen, doch es hat mir nicht mehr gereicht zuzusteigen. A.________ und die anderen Männer sind weggefahren. An der Bushaltestelle hielt ein Bus, deshalb musste A.________ auf die Abfahrt des Buses warten. Mein Bruder hat sein Fahrzeug links neben dem Fahrzeug von A.________ abgestellt. Dies habe ich in einer Distanz von ca. 500 Meter aus beobachtet. Mein Bruder stieg aus dem Auto. Alle stiegen etwa gleichzeitig aus. A.________ hatte eine Waffe in der Hand, ich weiss aber nicht in welcher Hand. Ich habe dann gesehen, wie mein Bruder vom Hintersitz einen Stock genommen hat. Ich wusste, dass dort einer ist. Ich vermag mich zu erinnern, dass ein Schuss gefallen ist und dass mein Bruder mit dem Stock 1-2 gegen A.________ geschlagen hat. Ich war ca. 10 Minuten „weg", während dieser Zeitspanne kann ich mich an nichts erinnern. Ich habe meinen Bruder am Boden liegen gesehen, bin dann zu ihm gegangen.“ Im Rahmen der zweiten Einvernahme sagte er (pag. 1393 Z 25 ff.): „Ich habe heute Morgen nicht gesagt, dass ich ca. 500 Meter vom Tatort weg gewesen bin. Ich war ca. 500 Meter vom Fahrzeug meines älteren Bruders entfernt. Ich habe mich dorthin genähert und dann fiel der Schuss. Als der Schuss fiel, befand ich mich auf der linken Seite des Fahrzeuges des Mannes, der die Pistole gezogen hatte. Als der Schuss fiel, ist mein älterer Bruder zu Boden gefallen. Ich versuchte dem Schiessenden die Waffe zu entreis- sen. […] Nachdem der Mann geschossen hatte, lag er auf der rechten Seite auf dem Boden. Können Sie sagen, wann der Täter geschossen hat und woher er die Waffe genommen hat? Im Augenblick als er aus dem Fahr- zeug gestiegen war, hatte er die Waffe schon in der Hand. […] Bevor der Schuss gefallen ist, was ist genau geschehen? Mein älterer Bruder hat vor dem Auto des Täters parkiert. Danach hat er einen Baseballschläger behändigt, weil er gesehen hatte, dass der Täter eine Waffe in der Hand hatte. Mein Bruder ist aus dem Fahrzeug gestiegen und hat mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Er hat ein oder zweimal zugeschlagen. Dann ist der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment ist der Schuss losgegangen. Danach haben wir versucht dem Täter die Waffe wegzunehmen.“ 27 Beim Staatsanwalt schilderte er die Schussabgabe wie folgt (pag. 1414 Z 505 ff.): „Als mein Bruder A.________ auf den Kopf geschlagen hat, fiel er zu Boden. Als er am Boden lag, schoss er mit der Pistole. Als A.________ mit der Pistole schoss und meinen Bruder in die Bauchgegend traf, wurde mir schlecht. Ich konnte nicht mehr stehen und ich ging zur Mauer und setzte mich hin. […] War A.________ zu der Zeit, als er auf der Seite am Boden lag, bedrängt, d.h., haben andere Personen von Ihrer Seite auf ihn ein- geschlagen? Als er auf den Boden fiel, habe ich nicht gesehen, dass er bedrängt oder von anderen Leuten ge- stört worden wäre.“ C.________ hat in allen Aussagen konstant ausgesagt, dass er sich zu Fuss von der Tankstelle zum Tatort begeben hat und gerade dort angekommen war, als der Schuss gefallen ist. Er hat nie ausge- sagt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in die Schlägerei involviert war. Im Gegenteil hat er angegeben, dass einzig sein Bruder A.________ mit dem Baseballschläger geschlagen habe. AD.________ schilderte bei seiner ersten Einvernahme die entscheidende Sequenz wie folgt (pag. 1047 Z 35 ff.): „C.________ ist mit einem anderen Auto und einer weiteren Person schon vorher gefahren. Ich weiss nicht mit welchem Auto. Wir sind nach Köniz zu einem Kreisel gefahren. […] Ich bin hinten gesessen und konnte nicht aussteigen, da die Kindersicherung eingestellt war. Es war Stau auf der Strasse. Es waren viele Autos und Perso- nen dort. Es war auch ein Linienbus am warten. Eine Person hat mir dann die Türe aufgemacht. Die anderen vor- ne waren schon ausgestiegen. Als die Türe ein bisschen offen war, habe ich einen Schuss gehört.“ Diese Erstaussage enthält einige Details (wartender Bus, Kindersicherung), welche für einen hohen Wahrheitsgehalt der Aussage sprechen. Entscheidend ist, dass er den Schuss hörte, als er am Aussteigen war. Er konnte demnach zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht an der Schlägerei be- teiligt gewesen sein. Interessant ist was er in der Folge ausführte (pag. 1047 Z 41 ff.): „P.________ lag am Boden. Bei P.________ habe ich ein wenig Blut in der Bauchgegend gesehen. Ich sagte so- fort müsse die Ambulanz gerufen werden. A.________ hatte eine Pistole in der Hand. Ich habe A.________ die Pistole aus der Hand genommen. Jemand hat mir geholfen, ich weiss aber nicht wer. Ich hatte die Pistole dann in der Hand und habe diese der Polizei übergeben.“ Dies zeigt, dass es eine zweite Phase gab, wo man A.________ die Pistole entwunden hat. In den späteren Aussagen korrigierte er seine Aussage leicht, blieb aber immer dabei, dass P.________ be- reits angeschossen am Boden lag, als er am Tatort angekommen war. AF.________ schilderte seine Ankunft am Tatort anlässlich der ersten Einvernahme folgendermassen (pag. 1123 Z 57 ff.): „Als wir beim AC.________ (Restaurant) ankamen, sah ich auf der Strasse einen Tumult. Diverse Fahrzeuge ver- sperrten die Strasse und es wurde aufeinander eingeschlagen. […] Ich kann jedoch nicht sagen wer wenn ge- schlagen hatte, es herrschte ein grosser Tumult. Sicher waren auch noch zwei Kollegen von A.________ an der Schlägerei beteiligt. A.________ lag am Boden und ich sah viel Blut bei ihm. Ich wusste nicht, dass P.________ angeschossen worden war. Als ich eintraf hörte ich keinen Schuss. P.________ lag ebenfalls am Boden.“ Bei der zweiten Einvernahme sagte er (pag. 1131 Z 212 ff.): „Aus welcher Distanz haben Sie die Schlägerei beobachtet? Aus etwa 50 bis 60 Meter. Als ich dieses gesehen habe bin ich schnell dorthin gelaufen. Dort habe ich eben P.________ am Boden gesehen.“ Bei der dritten Einvernahme bestätigte er (pag. 1139 Z 195 f.): „P.________ war bei meiner Ankunft bereits am Boden. Er lag auf dem Rücken.“ 28 Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann (pag. 1152 Z 175 ff.): „Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich bei der Polizei gesagt habe, aber als ich aus dem Auto ausstieg, hör- te ich einen Knall. In einem solchen Zustand merkt man sich nicht alles. Dort am Tatort war eine „Karambolage". Ein Auto hat dem anderen den Weg abgeschnitten. Als wir den Knall hörten, rannten wir zum Tatort. Einer lag am Boden, war erschossen.“ AF.________ schilderte damit auch konstant, dass er erst nach den Schüssen am Tatort eingetroffen war. Z.________ sagte in der ersten Einvernahme wie folgt aus (pag. 1174 Z 27 ff.): „Wir haben das Auto parkiert und gesehen dass C.________ sowie sein Bruder P.________ dort waren. Ich habe einen Schuss gehört und P.________ ist zu Boden gefallen. C.________ hat A.________ von hinten gehalten, wie umarmt. A.________ hatte eine Pistole in der glaublich rechten Hand gehalten. A.________ hat gesagt, dass er geschossen habe und dass wir die Ambulanz rufen sollen.“ Anlässlich der zweiten Einvernahme machte er detailliertere Schilderungen (pag. 1182 Z 107 ff.): „Als A.________ uns gesehen hatte, hat er darauf verzichtet zu uns zu kommen. Er fuhr davon. Darauf stiegen P.________ mit U.________ ins Auto. Sie fuhren in Richtung der Kreuzung, dort hat es eine Bushaltestelle. Das war zwei- bis dreihundert Meter von uns entfernt. Wir stiegen auch ins Auto ein. C.________ ist den anderen ren- nend gefolgt. Also nachgerannt. Als wir ins Auto stiegen verloren wir natürlich Zeit. C.________ rannte zum Un- fallplatz. Als wir eingestiegen sind, haben wir gesehen, dass A.________ hinter dem wartenden Bus nicht wegfah- ren konnte. P.________ ist mit dem Auto vor das Auto von A.________ gefahren. Also zwischen den Bus und das Auto von A.________. Bis P.________ ausgestiegen war, fuhren wir auch dahin. Wir parkierten unser Auto. Es war ca. 5 bis 10 Meter Distanz zu P.________. Als wir ausgestiegen sind habe ich plötzlich einen Schuss gehört. Darauf habe ich P.________ gesehen. Nachdem er erschossen worden war, war er an der Wand. Ich wollte ihn noch halten, damit er nicht umfiel. C.________ hat A.________ festgehalten und ihm die Pistole aus dessen Hand zu nehmen versucht. Das gelang ihm nicht. A.________ schrie als C.________ auf ihn los kam. A.________ lag unter C.________ in diesem Moment. A.________ schrie, er habe P.________ erschossen, man solle ihn sehr schnell ins Spital bringen. Inzwischen begaben wir uns auch zu diesem Geschehen. C.________ konnte mit gros- ser Mühe die Pistole aus der Hand von A.________ nehmen. Aus Wut habe ich A.________ eine verpasst. Ich fragte, ob er das jetzt gut gemacht hätte. […] Unsere Leute sind erst auf ihn losgegangen, als sie sahen, dass P.________ erschossen worden war.“ Am 25.01.2012 bestätigte er seine Aussagen (pag. 1202 Z 294 ff.): „P.________ stieg sofort wieder in sein Auto. Ebenfalls stieg U.________ auf den Nebensitz. Wir haben hinter ih- nen auf der .________strasse parkiert. C.________ wollte auch einsteigen, es gelang ihm jedoch nicht mehr. P.________ ist zu schnell abgefahren. C.________ ist zu Fuss an den Tatort gelaufen. Ich stieg dann ebenfalls in das Fahrzeug, wir wollten P.________ aufhalten. Sobald ich das Auto gestoppt hatte, dies war. ca. 5 Meter vom Tatort entfernt, hörten wir einen Schuss. Ich sah wie P.________ mit dem Rücken zur Wand und danach zu Boden fiel. C.________ versuchte A.________ die Waffe zu entreissen. Als ich sah in welchem Zustand sich P.________ befand, ging ich zu A.________ und trat zweimal mit den Füssen zu. Ich fragte ihn, ob er nun zufrieden sei, mit dem was er gemacht habe.“ Beim Staatsanwalt bestätigte er nochmals (pag. 1219 Z 137 ff.): „Als wir hinter dem Auto von A.________ ankamen, stiegen wir alle vier sofort aus und haben an der Schlägerei teilgenommen. Wo waren Sie, als Sie den Schuss hörten? Wir waren etwa noch 9 bis 10 Meter vom Ort der 29 Schlägerei entfernt, als wir den Schuss hörten. Wir rannten zum Tatort, als der Schuss fiel. Wir standen ungefähr auf der Höhe des Autos von A.________.“ Auch Z.________ bestätigt damit, dass der Schuss gefallen war, bevor er sich an der Schlägerei be- teiligt hat. Er gibt auch klar zu, anschliessend auf A.________ eingeschlagen beziehungsweise einge- treten zu haben. AE.________ sagte anlässlich der ersten Einvernahme am 26.12.2011 (pag. 1512 Z 92 f.): „Als ich dort ankam, ist P.________ am Boden gelegen, er war vor seinem Auto am Boden.“ Er habe aber nicht realisiert, dass ein Schuss abgegeben worden sei. Bei der nächsten Einvernahme gab er dann an, den Schuss gehört zu haben (pag. 1527 Z 427 ff.): „Als die Personen aus den Fahrzeugen ausgestiegen sind, befand ich mich in der Mitte der Strecke, ca. 25-30 Me- ter entfernt. P.________ stieg aus, danach habe ich A.________ gesehen. Dann ist ein Gerangel passiert und ich hörte einen Schuss. Nachher sind wir dort eingetroffen und haben das Gesicht von A.________ gesehen, welches voll Blut war. P.________ war am Boden, ungefähr vorne rechts. Das Ganze dauerte ca. 2 Minuten, d.h. von der Wegfahrt von P.________ bis zur Schussabgabe. […] Sie haben vorher von einem Gerangel gesprochen. Wer war alles involviert? Das Gerangel war nach der Schussabgabe.“ Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er das gesagte (pag. 1542 Z 211 ff.): „Als ich den Tatort erreicht habe, lag P.________ am Boden. Zwei Personen haben A.________ festgehalten, er hielt noch eine Waffe in der Hand. A.________ schrie herum, dass er P.________ erschossen habe und dass man ihn ins Spital bringen müsse.“ Auch er bestätigt damit, dass er erst dazugekommen ist, als der Schuss schon gefallen war. Insgesamt hat damit niemand der Gruppe P.________ angegeben, vor der Schussabgabe auf A.________ eingewirkt zu haben. Die erwähnten Aussagen bestätigen aber allesamt, dass die zeitli- chen Verhältnisse sehr eng waren, d.h. man war im Zeitpunkt der Schussabgabe praktisch schon am Tatort, konnte diese aber nicht verhindern, hat dann aber umgehend auf A.________ eingewirkt, un- ter anderem um diesem die Waffe zu entreissen.» Auch die Kammer stellt auf diese zahlreichen und im Grundsatz übereinstimmen- den Aussagen ab und schliesst sich diesbezüglich dem Beweisergebnis der Vorin- stanz an. Die P.________-Leute gaben – vor allem bei ihren ersten Einvernahmen – klar an, sich bei der Schussabgabe noch in einiger Distanz zu Opfer und Be- schuldigtem befunden zu haben. In diesem Moment konnten sie nicht wissen, dass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vorbringen wird, er sei bereits bei bzw. vor der Schussabgabe zusammengeschlagen worden. Eine gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten (wie von der Verteidigung geltend gemacht) kann zu diesem frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Hingegen ist bei den meisten von ihnen von Einvernahme zu Einvernahme eine Tendenz erkennbar, wonach alle näher am Geschehen gewesen sein wollen. So gab beispielsweise C.________ beim Staatsanwalt plötzlich an, er sei in dem Mo- ment der Schussabgabe sehr nahe gestanden, fast neben seinem Bruder (pag. 1413 Z. 491 ff.). Diese Tendenz lässt sich allenfalls damit erklären, dass durch das Schaffen einer grösseren Nähe im Moment der Schussabgabe der Beschuldigte mehr belastet werden sollte. Umso glaubhafter erscheinen die ersten Aussagen, wonach sich keiner der weiteren Beteiligten in unmittelbarer Nähe befunden hat. 30 Gestützt auf diese Ausführungen erachtet auch die Kammer als erstellt, dass die Schussabgabe zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich nur wenige Personen bereits vor Ort befanden und sich der Beschuldigte einzig mit P.________ befasste und prügelte. Die Verletzungen wurden ihm erst nach der Schussabgabe zugefügt. Die Vorinstanz setzte sich weiter eingehend mit den Argumenten der Verteidigung bzw. den von Rechtsanwalt B.________ zitierten Zeugenaussagen auseinander. Weil Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Motiv vor oberer Instanz mit denselben Vorbringen zu widerlegen versuchte, wird nachfolgend zunächst die Vorinstanz zitiert (pag. 3094 ff.): «Die Verteidigung hat im Parteivortrag zahlreiche Zeugen angerufen, welche angeblich das Gegenteil, d.h. eine Schussabgabe in Bedrängnis durch mehrere Personen, belegen sollen (pag. 2911 ff.). Dar- auf gilt es nachfolgend noch einzugehen – die entsprechenden Stellen der Plädoyernotizen der Ver- teidigung werden der Einfachheit halber zitiert: „(6) AA.________, […] Er habe gesehen, wie P.________ mit seinem Auto A.________ Fahrzeug den Weg abge- schnitten und diesen dann aus dem Auto gezogen habe […].“ Die Passage, auf welche sich die Verteidigung bezieht, lautet wörtlich (pag. 1030 Z 231): „P.________ schnitt den Weg von A.________ ab. Sie haben A.________ aus dem Auto gezogen.“ AA.________ verwendete erst bei der vierten Einvernahme beim Staatsanwalt die Wendung „aus dem Auto gezogen“. Zudem verwendete er mit „sie“ den unbestimmten Plural. Es handelt sich damit bei diesem Zitat um eine Interpretation der Situation seinerseits. Er hat in allen vier Einvernahmen immer frei geschildert, dass er dabei war in Richtung Tankstelle zu gehen, als P.________ an ihm vorbei gefahren sei. Als er zurück geschaut habe, habe er einen Tumult festgestellt und sei auch zur Bushaltestelle gegangen. Die angerufene Aussage von AA.________ ist damit kein Beleg dafür, dass P.________ A.________ aus dem Auto herausrausgerissen haben soll. „(7) AD.________, […] Als er selber A.________ die Pistole entrissen habe, seien P.________ und A.________ am Boden gewesen. Vier oder fünf Personen seien daneben gestanden. Nach Abnahme der Waffe habe er diese während etwa drei Minuten in der Hand gehalten und nach unten gerichtet. Von der P.________-Gruppe seien, abgesehen von P.________, fünf Personen (= also sechs insgesamt!) an der Schlägerei beteiligt gewesen […].“ Es kann auf die obenstehende Analyse der Aussagen von AD.________ verwiesen werden, welche – genau analysiert – zeigen, dass er die Waffe erst nach der tödlichen Schussabgabe A.________ ent- rissen hat. Die Beteiligung der insgesamt sechs Personen bezieht sich ebenfalls nicht auf den Zeit- punkt vor der Schussabgabe. „(8) Gemäss AI.________, einem unbeteiligten, unabhängigen Augenzeugen, sei in der Autokolonne auch ein Mercedes gestanden. Eine Person habe mit einem Holzstock auf einen am Boden liegenden Mann einge- schlagen. Weitere drei Personen hätten mit den Füssen auf diesen Mann eingetreten. Daraufhin habe er ei- nen lauten Knall gehört (pag. 1108 obere Hälfte; pag. 1113 Zeilen 134, 145). Die Schilderungen AI.________ be- ziehen sich daher auf die Phase vor der Schussabgabe.“ Die Verteidigung bezieht sich bei diesem Zitat primär auf den Wahrnehmungsbericht des Polizisten […] vom 27.12.2011 (pag. 1107 f.). Herr AI.________ bestätigte zwar diese Angaben auch bei der Einvernahme (pag. 1113 Z 131 ff.). Die genauen Nachfragen ergaben dann aber, dass er erst nach dem Knall – welcher ihn an das Schliessen einer Autotüre erinnerte – vom Balkon heruntergeschaut 31 habe. Er habe aber nichts gesehen (pag. 1113 Z 159 ff.). Da sei die Polizei schon unterwegs gewe- sen (pag. 1114 Z 192). Insgesamt wirken seine Aussagen eher etwas verwirrt. A.________ kann dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der Zitate von AF.________ und Z.________ kann auf die obigen Analysen verwiesen werden. Auch daraus kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. „(11) AB.________, […] A.________ sei von P.________ aus dem Auto gerissen worden und dann am Boden ge- legen (pag. 1228 Zeilen 118, 132; pag. 1271 Zeilen 76 ff., 87).“ Es ist zutreffend, dass AB.________ sagte (pag. 1228 Z 131 f.): „Ich habe nur festgestellt, dass er mit mir aus dem Auto gerissen wurde.“ Dabei handelt es sich aber eher um eine unspezifische Aussage, welche den gesamten Kontext aus der eigenen Wahrnehmung widergibt. Die Aussage, A.________ sei am Boden gelegen bezieht sich auf die Beobachtung am Ende der Geschehnisse (pag. 1228 Z 118 f.) und liefert keine Hinweise über die Umstände der Schussabgabe. Auch daraus kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. (14) AK.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, schilderte, dass der Fahrer des ersten Autos ag- gressiv gewesen sei und einen Baseballschläger gehabt habe. Danach sei ein Mann mit einer braunen Jacke am Boden gelegen. Vor der Schussabgabe hätten Männer auf diesen und auch auf seinen Kopf mit einem Baseballschläger eingeschlagen. Dieser Mann sei stark geschlagen worden und habe sehr geblutet. Er habe flüchten wollen, aber es sei ihm nicht gelungen. Am Schluss hätten Personen den Baseballschläger mitgenommen und seien weggefahren. Anhand der Kleiderdokumentation (braune Jacke) identifizierte AK.________ den Be- schuldigten als die Person, welche mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei (pag. 1446 ff. Zeilen 26 f., 34 f., 91 f., 114 ff., 168 ff.; pag. 1459 f. Zeilen 241,244 f., 264). Dieses Zitat gibt die Aussage von AK.________ unzutreffend wieder. Es werden daher hier nochmals die Originalpassagen vom 27.12.2011 wiedergegeben (pag. 1446 Z 34 ff.): Der Fahrer des ersten weissen Autos war aggressiv und dieser holte aus dem Kofferraum den Baseballschläger. […] Ich habe das ziemlich gut gesehen, dass der Fahrer des zweiten weissen Autos mit der Waffe ausgestiegen ist. […] Es waren zuerst vier Personen auf der Strasse, welche sich geschlagen haben. Es kamen dann noch mehr Personen dazu. Es war meistens eine Person am Boden, auf welche sie eingeschlagen haben. […] Was passier- te mit den Personen, welche Beifahrer waren? Sie haben sich mit den Fäusten geschlagen. Sie gingen auf die Strasse, damit jeder sie sieht. Sie hatten beide keine Waffen. […] Der mit dem Baseballschläger ging zu den zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt haben. Gleich unmittelbar danach kam derjenige mit der gezo- genen Waffe auf die drei Personen zu. […] So, wie ich gesehen habe, waren immer zwei Personen gegeneinan- der. Ich habe zwei Schüsse gehört. Ich habe diese gesehen, als ich zur Garage ging. Ich sah, wie jemand verletzt am Boden lag. Es lag eine Person am Boden, dies war derjenige mit der braunen Jacke. Auf ihn haben sie mit dem Baseball-Schläger eingeschlagen. […] Sie haben am meisten auf die Person mit der braunen Jacke einge- schlagen. So wie ich es gesehen habe, wurde er überall geschlagen, auch am Kopf. Er wollte flüchten, aber es ge- lang ihm nicht. […] Die Schüsse passierten, bevor die Person mit der braunen Jacke am Boden lag. Als die Person mit der Waffe auf die anderen zuging, fielen die Schüsse. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie knapp fünf Monate später diese Aussagen, jedoch weniger detailreich und weniger spontan (pag. 1453 ff.). Es ist daher primär auf die ersten Aussagen abzustüt- zen. Diese stützen aber gerade nicht die Version von A.________. Die Zeugin AK.________ schilder- te klar, dass der Schütze bei der Schussabgabe gestanden habe. Zudem seien dabei nur die vier Personen aus den ersten beiden Autos involviert gewesen. Dass der Mann mit der braunen Jacke an- 32 schliessen verprügelt worden sei, bestätigt sie. Sie ordnet dies aber klar der Sequenz nach der Schussabgabe zu. (15) AL.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, schilderte, dass der Lenker des vordersten Fahr- zeugs vor der Schussabgabe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt und mit diesem mehrfach auf den Kopf eines Mannes geschlagen habe. Bei der Schussabgabe seien etwa zehn Personen an der Schlägerei beteiligt gewesen. Sie habe zwei Baseballschläger gesehen (pag. 1712 f., 1718 ff.). Auch hier hat die Verteidigung die Aussagen unzutreffend widergegeben. AL.________ hatte am 27.12.2011 ausgesagt, dass nach den zwei Schüssen, zwei weitere Autos dazugekommen seien (pag. 1712 Z 62 f.). Weiter führte sie aus (pag. 1713 Z 72 ff.): „Von den zwei Autos die später hinzugekommen sind, sind Personen ausgestiegen und haben sich zu dieser Schlägerei gesellt. Es waren bis zu 10 Personen an dieser Schlägerei.“ Sie hat damit gerade nicht bezeugt, dass anlässlich der Schussabgabe zehn Personen in die Schlä- gerei involviert gewesen seien. „(18) AJ.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge, führte aus, dass das zweite Fahrzeug eingek- lemmt gewesen sei und nicht habe wegfahren können. Der Lenker des ersten Wagens habe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt und den Fahrer des zweiten Autos aus dem Fahrzeug gezogen. Diese beiden Män- ner seien dann zu Boden gefallen. Daraufhin seien mehrere Männer auf die beiden am Boden Liegenden zu ge- rannt. Eine Pistole habe er zu diesem Zeitpunkt ganz klar nicht gesehen (pag. 1636 ff. Zeilen 26 ff., 35 ff., 48 ff., 56 f., 59, 130 ff., 138 f.; pag. 1646 f. Zeilen 57 ff., 73 ff., 85 ff., 115). AJ.________ Schilderungen beziehen sich auf die Phase vor der Schussabgabe.“ Die Aussagen von AJ.________ bestätigen vor allem den zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. II.3.3.5.b). Er befand sich mit seinem Fahrzeug hinter dem stadtauswärts fahrenden Bus und konnte nach eigenen Angaben ebenfalls das Ausbremsen von A.________ durch P.________ wahr- nehmen und will anschliessend den Bus aus Angst überholt haben und habe zwei Schüsse gehört, als er den Kreisel befahren habe. Er beschreibt weiter, dass weitere Personen zum Tatort gerannt seien, machte aber keine Aussage, dass A.________ bei der Schussabgabe bereits von diesen be- drängt worden wäre. Seine Aussage deckt sich damit, mit den Schilderungen der anrückenden Per- sonen der Gruppe P.________. (19) Y.________, ein Mitarbeiter des Beschuldigten, gab an, dass A.________ beim Kreisel in Richtung Spital ge- fahren und von drei Autos verfolgt worden sei. Zuvorderst sei P.________ mit dem BMW gewesen. A.________ sei dann von mehreren Personen umzingelt und geschlagen worden (pag. 1656 Zeilen 84 ff., 102 f.; pag. 1672 f. Zeilen 229 ff., 268 f.). [Diese Schilderung betreffe die Phase vor den Schüssen] Tatsächlich ist Y.________ der einzige, welcher klar schildert, dass A.________ vor der Schussabga- be von mehreren Personen umzingelt gewesen sei. „(20) Gemäss AM.________, einem unbeteiligten, unabhängigen Augenzeugen, hätten mehrere Personen auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen (pag. 1752 Zeilen 212 ff.).“ Auch diese Aussage wurde von der Verteidigung aus dem Zusammenhang gerissen. AM.________ sagte aus, dass sie kurz vor dem Ereignis nach Hause gekommen seien. Plötzlich habe er zwei Mal einen klaren Knall gehört. Sie seien in diesem Moment in der Küche gestanden. Er habe deswegen Nachschau gehalten, habe aber nichts wirklich etwas erkennen können. Daher sei er in den ersten Stock gegangen und habe dort das Fenster geöffnet (pag. 1748 Z 14 ff.). Seine Beobachtungen be- 33 ziehen sich damit klar auf die Phase nach der Schussabgabe. A.________ kann daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. „(21) AN.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge, gab an, dass vor der Schussabgabe zwei Schlägereien stattgefunden hätten. Dabei sei auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen worden (pag. 1495 Zeilen 21 ff., 65 ff.; pag. 1503 Zeilen 77 ff., 84 ff.; pag. 1505 Zeilen 150 f.; vgl. auch pag: 356 oben, Polizei- rapport).“ Die Aussagen von AN.________ zum Tatverlauf sind unpräzise und mit Vorsicht zu geniessen. Er hat während den Ereignissen zweimal mit der Polizei telefoniert, hat sich der Zeugin AO.________ ange- nommen und sich zusätzlich noch in Deckung begeben. Zudem war er offenbar bereits durch ein ähn- liches Ereignis vorbelastet (pag. 1504 Z 96 ff.). Bei den Aussagen von AN.________ ist daher eher Vorsicht geboten. Inhaltlich schilderte er zwei Schlägereien wahrgenommen zu haben, beschrieb aber gerade nicht, dass eine Gruppe auf eine am Boden liegende Person losgegangen wäre. Vielmehr be- schrieb er, dass bei beiden Schlägereien jemand am Boden gelegen habe und jemand oben drauf gewesen sei. Das Verhalten der anderen Personen in der Umgebung beschrieb er eher als passiv. Auch bei seinen Aussagen finden sich keine Belege für die Version von A.________. „(22) AP.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge (Busfahrer), schilderte, dass vor der Schussab- gabe drei Autos direkt hintereinander gestanden seien. Zwei Personen seien zusammen zu Boden gegangen. Mehrere Männer hätten geprügelt und einer sei am Boden gelegen (pag. 1084, 1091 f.).“ Auch hier gibt die Verteidigung die Aussage von AP.________ verkürzt wieder. Der Originalwortlaut seiner ersten Einvernahme von 30.12.2011 lautet wie folgt (pag. 1084 Z 23 ff.): „Ich öffnete das Seitenfenster des Busses und schaute in Richtung der Schreie. Ich musste dabei auf der linken Seite nach hinten schauen. Die Distanz vom Bus zu den Schreien betrug ca. eine Wagenlänge eine Busses, die- ser beträgt 18 Meter. Ich stellte 5 Personen fest. Weiter stellte ich drei Autos fest. Sie waren hinter einander par- kiert. Auf der Höhe des zweiten Fahrzeuges - es handelte sich um einen grossen weissen BMW Offroader X- Klasse war eine Schlägerei im Gange. So wie ich es sehen konnte, schlugen zwei Männer auf einen einzelnen Mann ein. [...] Vor dem BMW-Jeep stand wie erwähnt ein weiteres Fahrzeug. Ich kann nicht sagen, was es für eine Automarke war. Es war ein helles Fahrzeug. Dort stellte ich fest, dass vor dem PW auf der linken Seite des Kot- flügels auch zwei Männer am Boden lagen und auf einander einschlugen. [...] Einige Sekunden so ca. 5 Sekunden später fuhr ein weiteres Fahrzeug zur Gruppe. [...] Der Wagen wurde hinter den drei parkierten PW’s abgestellt. Aus dem Kombi stiegen zwei Personen aus. Es handelte sich um zwei Männer. Einer stieg auf der Fahrerseite und einer auf der Beifahrerseite aus. Die Beiden begaben sich schnellen Schrittes in Richtung der Männer, welche am „Schlegeln" waren. Einer lief auf der Trottoir und einer der Strasse entlang. [...] Während die beiden, welche mit dem Kombi kamen, ausstiegen und zu den anderen Männern liefen, hörte ich aus Richtung des vordersten Autos zwei Schüsse.“ AP.________ schildert damit genau das Gegenteil von dem, was A.________ behauptet. Er diffe- renziert aus bester Beobachtungsposition zwischen zwei Keilereien – jener rund um AB.________ beim Offroader und jener zwischen A.________ und P.________. Auch er bestätigte eindeutig, dass die Schüsse fielen, bevor sich weitere Personen in die Auseinandersetzung zwischen A.________ und P.________ einmischten, welche kurzzeitig zu Boden stürzten. Beim Staatsanwalt bestätigte er später seine Aussagen, wobei er noch präzisierte, dass sich die drei Typen der Schlägerei beim Off- roader an der Mauer verprügelt hätten (pag. 1091 Z 49 f.), womit ganz klar ist, dass damit die Schlä- gerei um AB.________ gemeint war. „(23) AQ.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, führte aus, dass sie circa acht Männer gesehen habe, welche sich geschlagen hätten. Ein Mann habe mit einem dicken Stock geschlagen. Weitere Waffen ha- 34 be sie nicht gesehen. Später habe sie einen lauten Knall gehört (pag. 1650 f.). Die Angaben AQ.________ be- ziehen sich auf die Phase vor der Schussabgabe.“ Auch hier wird auf die Originalpassagen in den Akten verwiesen. Die damals 86-jährige AQ.________ wurde nie protokollarisch einvernommen. In den Akten findet sich lediglich ein Wahrnehmungsbericht von Polizist […] über deren mündlichen Angaben (pag. 1650 f.) sowie eine Aktennotiz der Staatsan- waltschaft vom September und Oktober 2014, in welchen festgehalten wurde, dass die nunmehr 89- jährige AQ.________ nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu einer Einvernahme zu erscheinen (pag. 1652 f.). Die von der Verteidigung zitierten Aktenstellen zu Frau AQ.________ sind damit nicht zur Beweisführung geeignet. „(24) AR.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, kam erst nach der Schussabgabe an den Tat- ort. Sie habe eine Meute von Männern gesehen, welche einen am Boden liegenden Mann umzingelt und auf die- sen eingeschlagen hätten. Dieser Mann habe eine Waffe gehalten. Die Hand mit der Waffe sei blutverschmiert gewesen (pag. 1484, 1489). A.________ blutete aufgrund des Schlags mit einem Baseballschläger nur am Kopf. Dies bedeutet, dass er, bevor er die Waffe ergriff, mit der Hand seinen blutenden Kopf berührte oder schützend hielt und deshalb die Hand, in der er die Waffe hielt, blutverschmiert war. Dadurch ist aber der Nachweis erbracht, dass A.________ bereits vor der Schussabgabe blutig zusammengeschlagen wurde.“ Auch dieses Zitat belegt eher das Gegenteil von dem, was A.________ zu beweisen versucht. AR.________ bestätigte, dass A.________ nach der Schussabgabe von mehreren Personen massiv verprügelt wurde. Zudem sind die Ausführungen der Verteidigung bezüglich den Blutanhaftungen an der Hand und dem Zusammenhang zum Waffenziehen keineswegs zwingend – man kann auch mit der Waffe in der Hand an die blutende Kopfwunde langen. „(25) Die Schilderung von AO.________, einer unbeteiligten, unabhängigen Augenzeugin, wonach eine Person ei- ne Waffe auf eine am Boden liegende Person gerichtet habe (pag. 1701 Zeilen 74 ff.), bezieht, sich auf die Phase nach erfolgter Schussabgabe und auf AD.________, welcher A.________ die Waffe abnahm [was sich leicht konstruieren lasse]. Im Übrigen meinte sie auch, dass sie nicht sagen könne, ob sie die Waffe wirklich gesehen habe und auch nicht wisse, ob sie diese vor oder nach dem Schuss gesehen habe (pag. 1700 f. Zeilen 38 f., 74 f.; pag. 1708 Zeilen 169 ff.; vgl. auch pag. 103). AO.________ machte allerdings auch Angaben zur Situation vor der Schussabgabe: Ihr seien zwei Personen beim vorderen Auto aufgefallen. Insgesamt seien aber etwa fünf bis sieben Personen involviert gewesen. Sie habe gesehen, dass eine der zwei Personen einen Baseballschläger gehabt und die andere Person keinen Gegenstand in den Händen gehalten habe. Sie glaube, dass der eine Mann den anderen Mann mit dem Baseballschläger geschlagen und der andere sich mit den Fäusten ge- wehrt habe. Sie habe mehrere Baseballschläger gesehen (pag. 1700; pag 1701 Zeilen 104 ff.; pag. 1705 f.).“ Diese Aussage kann man so stehen lassen. Insgesamt ergibt sich damit aus den von der Verteidigung zitierten Aussagen nicht, dass A.________ im Zeitpunkt der Schussabgabe von mehreren Personen zusammengeschlagen worden wäre. Viel- mehr waren diese zu diesem Zeitpunkt erst am Anrücken. Von mehreren Personen verprügelt wurde A.________ erst nach der Schussabgabe. Freilich ist es für einen zufälligen Augenzeugen aber auch äusserst schwierig, bei einem so dynamischen Tatgeschehen alles genau zu erfassen. Für das Ge- richt sind damit einzelne Verzerrungen, wie bei den Schilderungen z.B. des Zeugen AN.________ zu erwarten und entsprechend zu würdigen. Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild, welches beim Ge- richt keine nicht überwindbare Zweifel offen lässt.» Diesen sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer voll- umfänglich an. Die von der Verteidigung zitierten Zeugenaussagen vermögen das 35 Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Zur vorgebrachten Kritik am erstinstanzlichen Motiv hält die Kammer folgendes fest: Mit den Aussagen der Zeugen AA.________ und AJ.________ hat sich die Kam- mer bereits unter Ziff. 10.3 hiervor auseinandergesetzt, es wird darauf verwiesen. Ergänzend ist herauszustreichen, dass der Zeuge AJ.________ zu keinem Zeit- punkt eine Massenschlägerei direkt wahrgenommen hat (pag. 1636 ff.). Soweit die Verteidigung geltend machte, die Aussagen des Zeugen AI.________ seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz klar und widerspruchsfrei, kann ihr nicht gefolgt werden. So ergibt sich weder aus dem Rapport (pag. 1107 f.) noch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindeutig, was der Zeuge wann ge- sehen hat. Erhebliche Zweifel an seinen Wahrnehmungen lässt der Umstand auf- kommen, dass der Zeuge bereits im Rapport die schlechten Sichtverhältnissen und seine Distanz zu den Geschehnissen erwähnte. Er wusste auch nicht, was die Ur- sache des Knalls (er hat nur einen wahrgenommen, obwohl es nachweislich zwei Schüsse waren!) gewesen sein könnte. Anlässlich der zweiten Einvernahme gab er dann an, er habe gedacht, der Knall könne vom Schliessen einer Autotür stammen (pag. 1113 Z. 159 ff.). Weiter gab er an, dass er den Knall nur habe hören können, weil er sich bereits auf dem Balkon befunden habe (pag. 1114 Z. 172). Folglich kann es sich nicht um einen sehr lauten Knall gehandelt haben, was wiederum gut zum Zuknallen der Autotür passen würde. Offensichtlich ist jedenfalls, dass ange- sichts der Vielzahl von wesentlich klareren Aussagen auf diese vage Zeugenaus- sage nicht abgestellt werden kann. Soweit Rechtsanwalt B.________ rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen der Zeugin AK.________ abgestellt, ist ihm Folgendes entgegen zu hal- ten: Die Vorinstanz stützte sich für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldig- te zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits von den Leuten aus der P.________- Gruppe geschlagen wurde, in erster Linie auf die Aussagen der direkt Beteiligten ab (vgl. oben). Es war Rechtsanwalt B.________ selber, der ihre diesbezüglichen Aussagen in seinem erstinstanzlichen Plädoyer ins Spiel brachte und sich zur Be- gründung seines Standpunktes darauf abstützte. Folglich vermag er nun aus deren angeblichen Widersprüchlichkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugin AL.________. Auch die Aussagen von AN.________ würdigte die Vorinstanz korrekt. Er und AO.________ kamen mit dem Bus Richtung Blinzern aus der Stadt. Das muss ge- stützt auf die Erkenntnisse zu den zeitlichen Verhältnissen kurz vor der Schussab- gabe gewesen sein. Der Zeuge AN.________ bemerkte die beiden abgestellten BMW’s und sah weiter (pag. 1495 Z. 21 ff.), «dass zwei Schlägereien im Gang sind. An bei- den Orten lag jeweils ein Mann am Boden und einer befand sich auf ihm. Diverse Personen standen unmittelbar daneben. Die eine Keilerei fand vor dem ersten, weissen Fahrzeug statt. Die andere Kei- lerei fand hinter dem wuchtigen Wagen statt. Hinter dem Wagen, vor der Lärmschutzwand. Die Fahrertüre des weissen Fahrzeuges war offen. Es sass eine männliche Person auf dem Fahrersitz. Er war nach aussen gedreht. Ich konnte seine Beine feststellen. Ich denke alle Beteiligten vor Ort waren Männer. Es sah so aus, als würden die Personen welche unmittelbar neben den sich prügelnden Per- sonen standen, dazugehören. Sie waren ähnlich gekleidet und waren sehr nah am Tatort.» Es seien ihm keine Gegenstände aufgefallen. Für ihn habe es wie ein Handgemenge ausge- 36 sehen. Es sei schwierig zu sagen. Bei der vorderen Keilerei seien es ca. vier bis fünf Personen gewesen. Bei der hinteren wisse er es nicht. Weiter führte er aus (pag. 1495 Z. 65 ff.): «Die andere Zeugin [Anmerkung: AO.________] und ich gingen zusammen in Richtung Steinhölzliweg. Wir waren zuvor sehr nahe am Ort des Geschehens. Auf dem Weg Rich- tung Steinhölzli, verständigten wir die Polizei. Wir schauten nicht zurück. Irgendwann sind dann zwei Schüsse gefallen. Ich kann aber nicht genau sagen wann das war. Ich weiss nicht ob es vor oder nach meinem ersten Anruf war. […] Die zwei Schüsse waren nicht sehr laut.» Weiter gab er an, sie hätten sich schon ca. 30 Meter vom Tatort entfernt, als die Schüsse gefallen seien. Nach den Knallen habe er zurück geblickt, habe aber nirgends eine Waffe sehen können. Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung (pag. 1501 ff.) schätzte er die Anzahl der Beteiligten bei der einen Prügelei auf ca. zehn Personen, bei der anderen Prügelei seien 2 Personen dabei gewesen. Die Schussabgabe verlegte er zeitlich eher nach hinten und er will nur zwei Personenwagen gesehen haben. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass AN.________ die Phase der Schussabga- be an sich nicht beobachtet hat. Er sah vor der Schussabgabe auch keine Schuss- waffen oder andere Waffen. Weiter kann er zu den einzelnen Personen keine zu- ordnungsbaren Angaben machen und die Personenanzahl ist bei ihm stark schwankend. Bereits aus diesen Gründen kann auf seine Aussagen kaum abge- stellt werden. Fraglich ist für die Kammer insbesondere, ab wann er überhaupt Beobachtungen gemacht hat. Die Vielzahl der angeblich beteiligten Personen spricht eher dafür, dass er gewisse Teile des Geschilderten erst nach der Schussabgabe beobachtet hat. Zudem hatte er beim Verlassen des Busses noch Kopfhörer in den Ohren, so dass er möglicherweise die (früher gefallenen) Schüsse gar nicht bemerkt hat. Die zwei nicht sehr lauten Knalle könnten damit auch laut zugeschlagene Autotüren gewesen sein. Dies zum Beispiel beim schnellen Abtransport des Verletzten P.________. Der in seinen Schilderungen eher späte Zeitpunkt der Schussabgabe widerspricht auch den Angaben der Zeugin AO.________, mit der er ab Verlassen des Busses die ganze Zeit zusammen war. Ihr waren vor allem die zwei Personen vor dem vorderen Auto aufgefallen und sie nahm die Pistole in den Händen der ei- nen Person bzw. die Schüsse schon wahr, als sie und Zeuge AN.________ auf dem Weg zum Steinhölzliweg waren (pag. 1700). Ihre Aussagen stimmen mit dem bisherigen Beweisergebnis auch insoweit überein, dass zuerst und bis zur Schuss- abgabe nur zwei Personenwagen involviert gewesen seien. Nicht zuletzt sagte AN.________ zudem auch klar aus, dass sich die herumste- henden Personen höchstens verbal beteiligt hätten (pag. 1507 Z. 221 f.): «Sie waren höchstens verbal beteiligt. Ich hätte nicht gesehen, dass sie Fusstritte oder ähnliches ausgeteilt hät- ten.» Eine massive Bedrohungslage oder das Einschlagen von mehreren Personen auf den Beschuldigten vor der Schussabgabe macht also auch AN.________ nicht geltend. Auch bezüglich der Würdigung der Aussagen von Zeuge AP.________ kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Die eigentliche Schussabgabe beobachtete der Zeuge AP.________ nicht. Er sprach von fünf anwesenden Per- sonen (pag. 1084 Z. 23). Weiter erwähnte er einen grauen oder silbernen Kombi, der dazu gekommen sei und aus welchem zwei Personen ausgestiegen seien 37 (pag. 1084 Z. 37 ff.). Dabei dürfte es sich um den silbernen Mercedes mit roter Werbeaufschrift von C.________ gehandelt haben. Die beiden Personen waren gemäss den Schilderungen von AP.________ noch nicht beim Geschehen, als ge- schossen wurde. Ein gezieltes und bewaffnetes auf eine Person Einschlagen und Eintreten von vier bis fünf Personen – wie vom Beschuldigten beschrieben – stellte auch der Zeuge AP.________ nicht fest. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auf die Aussagen der betagten Zeugin AQ.________ angesichts der Vielzahl von klareren Aussagen nicht abge- stellt werden. Es handelt sich um sehr unspezifische, nicht protokollierte Aussagen, die in vielerlei Hinsicht nicht zu den übrigen Beweismitteln passen. So schilderte sie beispielsweise als Einzige, dass während ca. 5 Minuten (vor der Schussabga- be!) auf der Strasse lauthals gestritten worden sei. Zudem sprach sie nur von ei- nem lauten Knall, obwohl es nachweislich zwei Schüsse gewesen sind. Es liegt mithin wiederum die Vermutung nahe, dass es sich beim festgestellten Geräusch um das Zuknallen einer Autotür gehandelt haben könnte. Was genau die Verteidigung aus den Aussagen der Zeugin AO.________ ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht. So gab diese am Tag nach dem Vorfall Fol- gendes zu Protokoll (pag. 1700 Z, 16 ff.): «Mehrere Personen stiegen aus dem vorderen Fahrzeug aus. Ich glaube, dass aus dem vorderen Fahrzeug zwei oder drei Personen ausgestiegen sind. Eine Person aus dem hinteren Fahrzeug war aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und ging zum vorderen Fahrzeug. Die Personen sprangen aus ihren Fahrzeugen […]. Ich habe auch gesehen, dass jemand einen Baseballschläger in den Händen hielt. […]. Es waren mehrere Personen beteiligt, ich habe aber die anderen Personen nicht wahrgenommen. Mir sind einfach die zwei Personen beim vor- deren Auto aufgefallen. Involviert waren aber insgesamt glaublich ca. 5 Personen, es herrschte eine aggressive Stimmung. […] Ich kann nicht sagen, ob eine Person angegriffen wurde oder wie es be- gonnen hatte. Ich habe einfach gesehen, wie eine der zwei Personen einen Baseballschläger hatte und die andere Person hatte keinen Gegenstand in den Händen. Ich bin dann mit einer anderen Per- son aus dem Bus in Richtung Steinhölzliweg gegangen. […] Wir sind dann nicht mehr ganz im Blick- feld gewesen. Ich habe vorher noch gesehen, dass eine der Personen eine Pistole in den Händen gehalten hatte. Ob ich wirklich eine Waffe gesehen habe, kann ich nicht mehr sagen. Aber sicherlich habe ich dann zwei oder drei Schüsse vernommen.» Erst im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme und nachdem AO.________ ausführte, sie könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, sprach sie von mehreren Base- ballschlägern (pag. 1706 Z. 94 f.). Der Beschuldigte vermag daraus nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Es ist vielmehr so, dass die zitierten Wahrnehmungen der Zeugin AO.________ weitgehend dem bisherigen Beweisergebnis entsprechen, indem auch ihr primär die zwei Personen beim vorderen Auto auffielen. Ausseror- dentlich treffend ist denn auch ihre Einschätzung zum Schluss der ersten Einver- nahme (pag. 1702 Z. 109 ff.): «Ich glaube, dass diese Personen bereits vor diesem Vorfall Streit hatten. Ich nehme an, dass sie bereits vorgängig Streit hatten und es dann dort einfach noch zur Gewalt kam. Ich kann nicht sagen, wer Opfer oder wer Täter war. Die Personen hatten wie auf diesen Augenblick gewartet und sind dann aus dem Auto gesprungen.» 38 10.4.2 In welchen Positionen befanden sich der Beschuldigte und P.________ im Moment der Schussabgabe? a. Ausführungen der Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Die Vorinstanz kam in ihren Ausführungen insbesondere gestützt auf das ballisti- sche Gutachten des IRM Bern zum Schluss, dass der Beschuldigte in stehender (evtl. liegender) Position zwei Schüsse abgegeben habe. Sie erwog, dass ein tödli- cher Schuss genau so in der Herzgegend platziert werden müsse und dass der festgestellte Schusskanal eher für ein gezieltes und bewusstes Handeln des Be- schuldigten sprechen würde. Zusammenfassend hielt sie fest, die Würdigung der objektiven Beweismittel wiederlege die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Das Gericht habe keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der tödliche Schuss auf P.________ gezielt und aus nächster Nähe vom Beschuldigten abgegeben worden sei und sich letzterer dabei seines Zieles sicher gewesen sei. Die Verteidigung führte aus, mit ihrem Beweisschluss, der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe in stehender evtl. liegender Position gewesen, habe die Vorinstanz unzulässigerweise keinen verbindlichen Sachverhalt festgestellt. Wenn sich das Gericht nicht sicher sei, müsse es in dubio von der für den Beschul- digten günstigeren Variante ausgehen. Zudem widerspreche der Variante „stehen- de Position bei Schussabgabe“ der objektive Befund, dass der Schuss aus einer maximalen Höhe von 1.2 Metern abgegeben worden sei. Bei der Grösse des Be- schuldigten gebe dies eine Schussposition aus der Hüfte in „Wildwest-Manier“, so schiesse aber sicher kein Laie. Zum ballistischen Gutachten des IRM Bern hielt Rechtsanwalt B.________ fest, dass dieses nicht mängelfrei sei. Weil sich die Vor- instanz dazu trotz seinen Vorbringen nicht geäussert habe, habe er ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegeben. Daraus ergebe sich nun die Erkenntnis, dass auf das Berner Gutachten nicht mehr abgestellt werden könne. Das Zürcher Gutachten vermöge die Berner Schlussfolgerungen zu erschüttern. In dubio müsse auch deshalb von einer liegenden Position ausgegangen werden. Die Annahme der Vorinstanz stehe zudem im Widerspruch zu zahlreichen Aussagen von Drittpersonen. Bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel sei klar, dass der Beschuldigte den Schuss in liegender Position abgegeben haben müsse. b. Erwägungen der Kammer Nebst den wiederum zahlreichen Aussagen des Beschuldigten, von Zeugen und Beteiligten liegen der Kammer für die Feststellung der Positionen bei der Schuss- abgabe insbesondere zwei ballistische Gutachten vor. Die Vorinstanz fasste das ballistische Gutachten des IRM Bern vom 11. Februar 2013 (pag. 767 ff., inkl. umfassender Bildmappe) korrekt zusammen (pag. 3073 ff.), es wird an dieser Stelle darauf verwiesen. Zentral ist, dass das IRM Bern grundsätzlich zwei prinzipielle Flugbahnen für möglich hielt; eine mit steilem und eine mit flachem Abgangswinkel. Diese möglichen Abgangswinkel wurden verwen- det, um die Stellung des Opfers zum Zeitpunkt der Schussabgabe in Bezug zur Waffe zu bringen. Dabei kam das IRM Bern zum Schluss, dass das Szenario mit dem steilen Abgangswinkel mit der Schussverletzung des Opfers nicht vereinbar sei. Die Version mit dem flachen Abgangswinkel, welche einen fast horizontalen 39 Schuss voraussetze, sei hingegen sowohl mit der Flugbahnrekonstruktion als auch der Schussverletzung vereinbar. Die Höhe der Waffe könne dabei zwischen eini- gen 10 cm und etwa 1.2 Metern betragen haben. Das Opfer könne stehend bis zu am Boden «liegend» gewesen sein. Die Waffe könne aber nicht viel tiefer als die Schussverletzung gewesen sein, sodass ein Szenario, in welchem einer der Betei- ligten stehe und der andere liege nicht möglich sei. Weiter wurde festgestellt, dass die vom Beschuldigten angegebenen Positionen während den «Tatrekonstruktio- nen» auf den pag. 641 und pag.1809 (beide zeigen einen liegenden Beschuldigten mit einer Schussrichtung gegen hinten oben) den Befunden des IRM Bern wider- sprechen würden. Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 2. August 2016 ein ballistisches Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich ein (pag. 3277 ff.). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt B.________ kam das Gutachten zusammengefasst zu folgenden Schlüssen: Das Gutachten geht gestützt auf die (angeblich stressbedingt) ungenauen Angaben des Beschuldigten zum Winkel, in welchem er den Schuss abgegeben haben will und aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen davon aus, dass erstens «der Abgangswinkel im Bereich von 90° bis 0° beliebig erfolgt sein dürfte» und zweitens «die Variante II mit flachem Schuss rund 8 mal wahrscheinlicher ist als die Variante I mit Steilschuss». Es sei mithin genau so plausibel oder noch plausibler anzuneh- men, der Beschuldigte habe im flachen Schuss ungezielt nach hinten geschossen wie im steilen Schuss nach hinten oben. Basierend auf den von den Gutachtern als gegeben erachteten Angaben des Be- schuldigten (am Boden liegend, Schuss ungezielt nach hinten) und den weiteren Rahmenbedingungen (Schussdistanz, Einschusswinkel etc.) wurden vier Konstella- tionen gefunden und bildlich festgehalten, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen und in welchen die Beteiligten in der Dynamik natürliche Körperpositionen einneh- men konnten. Daraus folgerten die Experten, es seien zusätzlich zu den vom IRM Bern als möglich bezeichneten Positionen noch weitere Stellungen denkbar. Insbe- sondere seien liegende Schützenstellungen mit weit nach hinten/oben gerichteter Waffe (Bild 1; pag. 3359) und – noch plausibler – solche, in welchen der Schütze ungezielt flach nach hinten schiesst und sich der Getroffene kniend oder halb ste- hend hinter ihm befindet (Bilder 2 bis 4; pag. 3360 ff.), sehr wohl möglich. Die im Gutachten des IRM Bern als «unmöglich» bezeichnete Variante gemäss pag. 797 sei tatsächlich unmöglich, aber nur, wenn man davon ausgehe, dass die Beteiligten die vom IRM Bern ausgewählte Körperposition innegehabt hätten. Nehme man aber andere, ebenso mögliche Körperpositionen sowie eine gewisse Dynamik des Getroffenen an und führe man die Schützenhand weiter nach hinten, so werde ein Steilschuss unter Einhaltung einer Schussdistanz von 10 cm sowie von Schusskanal und -winkel möglich. Am ballistischen Gutachten des IRM Bern wurde kritisiert, dass es bei einer bloss virtuellen Darstellung der Positionen geblieben sei. Bei Annahme von nur leicht geänderten Haltungen der Extremitäten der Beteiligten könne das Opfer nämlich eine natürlichere, der Bildbeilage 1 entsprechende Körperhaltung eingenommen 40 haben. Schliesslich wurde im ballistischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich aber auch klar festgehalten, dass wenn man für den Beschuldigten beliebige mögliche Stellungen annehme, noch diverse weitere Konstellationen möglich seien, welche die Rahmenbedingungen ebenfalls erfüllen würden; und zwar solche mit ungezielter wie auch solche mit gezielter Schussabgabe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung stehen diese beiden Gutachten nicht in einem unlösbaren Widerspruch zueinander. Es ist mitnichten so, dass das gesamte Berner Gutachten durch die Feststellungen im Zürcher Gutachten erschüttert wird. Das IRM Bern hielt zwar tatsächlich fest, die Variante «Täter auf dem Rücken lie- gend und ein darüber gebeugtes Opfer» gemäss den Angaben des Beschuldigten in seinen Tatrekonstruktionen sei unmöglich. Dies ist jedoch mit den vom IRM Bern ausgewählten Positionen auch gemäss dem Zürcher Gutachten so. Das IRM Zürich hat in Abweichung zum Berner Gutachten einzig festgestellt, dass ein sol- cher Steilschuss unter veränderten Bedingungen (insbesondere durch das Nach- hinten-Führen der Schützenhand) möglich wäre (wobei aber eine solche Position nicht im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten steht, vgl. sogleich). Viel- mehr steht aufgrund des Zürcher Gutachtens einzig fest, dass ein noch grösserer Strauss von (theoretischen) Möglichkeiten von Stellungen beider Beteiligten zur Verfügung steht. Jedoch kann weder gestützt auf das eine noch das andere Gut- achten die tatsächliche Position des Beschuldigten und seines Opfers zum Zeit- punkt der Schussabgaben festgestellt werden. Auch aus den Zeugenaussagen – nur wenige Personen nahmen in dieser Phase überhaupt etwas wahr – ergibt sich diesbezüglich kein klares Bild: - AP.________, einer der Buschauffeure, gab anlässlich seiner ersten Befra- gung zunächst an, nach den Schüssen habe er beim vordersten Auto auf der linken Seite vorne Beine hervorschauen sehen (pag. 1084 Z. 63 f.). Anläss- lich seiner Befragung vor dem Staatsanwalt führte er dann in Abweichung dazu aus, vor dem vordersten Auto sei eine Rauferei von zwei Personen im Gange gewesen. Ganz kurz habe er gesehen, dass diese zusammen zu Bo- den gegangen seien. Beim vordersten Auto habe er Beine hervorschauen sehen, kurz darauf habe er zwei Schüsse gehört (pag. 1091 Z. 50 ff.). - Z.________ schilderte immer wieder, wie P.________ nach dem Schuss zu Boden gefallen sei (pag. 1174 Z. 28 ff.; pag. 1203 Z. 299 f.). Folglich muss er vorher gestanden sein. - Auch C.________ gab an, dass sein Bruder zu Boden ging, als der Schuss gefallen sei (pag. 1393 Z. 29). P.________ habe ein oder zweimal zuge- schlagen, dann sei der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment sei der Schuss losgegangen (pag. 1393 Z: 51 ff., vgl. auch pag. 1414 Z. 505 ff.). Der Beschuldigte sei im Moment der Schussabgabe am Boden gelegen, er habe von dort auf P.________ gezielt (pag. 1394 Z. 72 ff.). - AK.________ führte aus, dass der mit dem Baseballschläger [also P.________] zu den anderen zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt hätten [AB.________ und U.________], hingegangen sei. Gleich unmittelbar danach sei derjenige mit der gezogenen Waffe auf die drei Per- 41 sonen zugegangen (pag. 114 Z. 71 ff.). Als die Person mit der Waffe auf die anderen zugegangen sei, seien die Schüsse gefallen (pag. 1448 Z. 137 f.). Die Richtigkeit der Darstellung der Zeugin AK.________ – sie schildert eine eigentliche Hinrichtung des vom Beschuldigten abgewendeten P.________– schliesst die Kammer aus. So steht fest, dass der Beschuldigte P.________, bevor er ihn erschossen hat, mit der Waffe ins Gesicht schlug (vgl. Ziff. 10.3 hiervor). Es widerspricht nun aber jeglicher Vernunft, anzunehmen, dass sich P.________ danach trotzdem – im Wissen darum, dass eine Schusswaffe im Spiel ist – einfach vom Beschuldigten abgewendet und an der anderen Schlägerei beteiligt hat. - Bevor AJ.________ wegfuhr, sah er, dass die Lenker der beiden Fahrzeuge (P.________ und der Beschuldigte) zu Fall gekommen waren und am Boden lagen (pag. 1636 Z. 40 ff.). Sie seien gemeinsam zu Boden gegangen (pag. 1638 Z. 138). - AO.________ führte aus, sie könne nicht mehr sagen, ob sie die Waffe vor oder erst nach dem ersten Schuss wahrgenommen habe. Sie habe sich noch ein Bild eingeprägt, dass die Person mit der Waffe diese auf eine Person am Boden gerichtet habe (pag. 1701 Z. 74 ff.). - Die Zeugin AL.________ beschrieb, plötzlich habe sie gesehen, wie eine Person am Boden liege und der andere mit der Pistole auf denjenigen schiesse, der am Boden gelegen sei (pag. 1712 Z. 48 ff.). Sie habe gesehen, wie er zweimal mit einer Pistole gegen die am Boden liegende Person abge- drückt habe (pag. 1712 Z. 56 f.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Zeugenaussagen in diesem Punkt als sehr unterschiedlich und insgesamt wenig zuverlässig erweisen. Auf- grund der vielen verschiedenen Wahrnehmungen ergibt sich kein stimmiges Ge- samtbild. Die Zeugen haben jeweils auch nur einen Teil der Geschehnisse tatsäch- lich gesehen und niemand hat beispielsweise einen Mündungsblitz wahrgenom- men. Über die Positionen von Schütze und Opfer gehen die Aussagen so weit aus- einander, dass darüber auch gestützt auf die Zeugenaussagen keine klare Fest- stellung getroffen werden kann. Gestützt darauf sowie aufgrund der gesamten Um- stände (zeitlicher Ablauf, extremes Aggressionspotential, zwei Schlägereien gleich- zeitig, weitere Beteiligte am Anrücken etc.) steht einzig fest, dass das Handgemen- ge zwischen dem Beschuldigten und P.________ schnell, heftig und äusserst dy- namisch gewesen sein muss. Dass sich in einer solchen Situation eine exakte Po- sition für den Moment der Schussabgabe im Nachhinein schlicht nicht feststellen lässt, zeigen die Zeugenaussagen deutlich. Damit ist einzig gewiss, dass es sich um ein dynamisches Geschehen mit laufend wechselnden Positionen beider Beteiligten handelte. Beide Gutachten bestätigten denn auch, dass es für den Moment der Schussabgabe diverse mögliche Stellun- gen gibt, die mit den erstellten Rahmenbedingungen in Übereinstimmung zu brin- gen sind. Allerdings muss aufgrund dieser Situation – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht in dubio von einer liegenden Position des Beschuldigten aus- gegangen werden. Die im Zürcher Gutachten als möglich aufgezeigten, liegenden 42 Positionen stimmen nämlich mit den Aussagen des Beschuldigten selber nicht überein. Die Varianten, bei welchen seine Hand deutlich nach hinten unten ver- schoben wurde, weichen klar von seiner eigenen Darstellung ab: Anlässlich seiner Erstbefragung am 27. Dezember 2011, ca. 12.00 Uhr, und damit etwas mehr als einen halben Tag nach der Tat, gab er folgendes zu Protokoll (pag. 816 Z. 46 ff.): «Ich konnte nichts anderes machen, ich hatte eine Pistole dabei. Ich habe gedacht, wenn ich einmal nach oben schiesse, würden sie von mir ablassen und mich in Ruhe lassen. Mit nach oben schiessen meine ich, einfach irgendwohin wo es Platz hat. Dann würden sie mich in Ruhe lassen. Ich habe ei- nen Schuss abgegeben.» Auf die Frage, wohin er gezielt habe, gab er an, sich daran nicht erinnern zu kön- nen. Er habe nichts gesehen, weil fünf oder sechs Personen auf ihn eingeschlagen hätten (pag. 817 Z. 59 ff.). Den Vorhalt, demzufolge habe er in die Gruppe von Schlägern geschossen, verneinte er. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Beschuldigte habe demonstrieren wollen, wie er geschossen habe und sich da- zu auf seine rechte Seite auf den Boden gelegt habe, die Beine angewinkelt. Er habe in Richtung Velounterstand geschossen. Aus diesen ersten Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte am Boden liegend nach oben bzw. Richtung Velounterstand geschossen haben will. Bei der Hafteröffnung führte der Beschuldigte auf die Frage, warum er nicht jeman- den in die Beine geschossen habe, aus (pag. 833 Z: 360): «Ich wollte auf niemanden schiessen. Ich wollte in die Luft schiessen, damit die Leute weggehen.» Anlässlich einer ersten «Tatrekonstruktion» am 8. März 2012 wurden mittels Foto- grafie die wesentlichen Teile des Ablaufs aus Sicht des Beschuldigten festgehalten (pag. 872 ff.). Das entsprechende Bild befindet sich auf pag. 890, wobei ersichtlich ist, dass auch gemäss dieser Darstellung der Beschuldigte klar nach oben schiesst. Dieselbe Position nahm der Beschuldigte auch anlässlich der zweiten «Tatrekon- struktion» am 30. Mai 2012 ein (pag. 1809). Dazu führte er aus (pag. 1780): «Ich richtete die Waffe nicht gegen P.________ und nicht gegen die Personen. Ich richtete die Waffe ge- gen oben.» Auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 12. November 2013 bestätigte er die auf den Bildern der «Tatrekonstruktionen» ersichtlichen Positionen (pag. 925 Z. 541 ff.). Auf Frage hin bestätigte er hierbei allerdings erstmals, dass die Waffe eher gegen hinten geschaut habe (pag. 925 Z. 552 f.). Weshalb der Staatsanwalt diese Frage stellte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe in die Luft geschossen (pag. 2779 Z. 6 f.). Dem Protokoll kann dazu entnommen werden, er habe den rechten Arm nach hinten in die Luft gestreckt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte bis zum Vorliegen des Gutachtens des IRM Bern stets von «nach oben/in die Luft schiessen» gespro- chen hat. Was er damit meinte, ist angesichts seiner einzigen Erfahrung mit Schusswaffen klar; so erzählte er auf Frage nach seiner Vertrautheit im Umgang mit Waffen davon, dass er einmal anlässlich einer Hochzeit mit einer Waffe in die Luft geschossen habe (pag. 912 Z. 116 ff.). Es bleibt mithin kein Interpretations- spielraum, der Beschuldigte meinte mehr oder weniger vertikal nach oben. Erst 43 nachdem das Gutachten des IRM Bern vorlag, erwähnte er erstmals, etwas mehr nach hinten geschossen zu haben. Keine der von ihm erwähnten bzw. gezeigten Positionen entspricht jedoch den Bildern 2 bis 4 des Zürcher Gutachtens. Diese Bilder passen im Übrigen auch nicht zu den weiteren Aussagen des Beschuldigten. So gab dieser mehrfach an, er habe irgendwohin geschossen, wo es Platz gehabt habe. Ein «blindes nach hinten Schiessen» wie auf den Bildern im Zürcher Gutach- ten kann auch deshalb ausgeschlossen werden. In dieser Richtung und auf dieser Schusshöhe hat es nämlich mit grosser Wahrscheinlichkeit gerade eben keinen Platz. Eine genaue Stellung des Beschuldigten und P.________ im Moment der Schuss- abgabe lässt sich im Nachhinein nicht eruieren. Die Gutachten halten einzig fest, dass viele Positionen in Frage kommen. Aus den Zeugenaussagen lässt sich eben- falls nichts Eindeutiges ableiten. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal die von ihm behauptete Stellung und Schussrichtung nicht zu den objektiven Erkenntnissen über die Schussabgabe passt. Es kann ein- zig festgestellt werden, dass die beiden Schüsse aus einer, sich im dynamischen Geschehen bei beiden Beteiligten laufend verändernden Position abgegeben wor- den sind. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer damit nicht von einem geziel- ten Schuss des Beschuldigten gegen den Oberkörper von P.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte aufgrund der sehr grossen Nähe zum Oberkörper seines Opfers die möglichen Gefahren einer Schussabgabe zweifellos realisiert haben. 10.5 Beweisergebnis Zusammenfassend kommt die Kammer zu folgendem Beweisergebnis: Nachdem der Beschuldigte am späten Nachmittag des 26. Dezember 2011, ca. 17.00 Uhr, seinen Kontrahenten P.________ im Café X.________ (Restaurant) tätlich angegriffen und so der vorbestehende Streit eine neue Dimension erreicht hatte, richtete sich der Beschuldigte auf eine Revanche-Attacke ein. Er holte im Büro in […] seine Pistole SIG Sauer mit eingesetztem Magazin und informierte sich selber, teilweise via seine Kollegen, detailliert über die nächsten Schritte von P.________. Statt nach Hause zu gehen oder die Polizei zu verständigen, um da- mit eine weitere Eskalation zu verhindern, bereitete er sich auf eine direkte Kon- frontation mit seinem Widersacher P.________, welcher seinerseits Verwandte und Bekannte rekrutierte und an seinem Firmensitz in AH.________ zusammenzog, vor. Wann und wo es zu dieser Konfrontation kommen würde, wusste der Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt noch nicht, er war aber bereit, wenn nötig auch die Schusswaffe einzusetzen. Er begab sich mit seinen Kollegen AB.________, Y.________ und AA.________ in die AC.________ (Restaurant) im Steinhölzli, wo er sich sicher fühlte und nicht mit einem Angriff rechnete. P.________ seinerseits verschob sich, nachdem er den vermutlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten herausgefunden hatte, mit seinen Leuten via Ausserholligen ebenfalls Richtung Steinhölzli. Als der Beschuldigte kurz nach 19.30 Uhr von der AC.________ (Re- staurant) aus realisierte, dass P.________ mit zwei Autos (BMW M5 und Mercedes S 350) und mehreren Leuten zur Tankstelle im Steinhölzli anrückte, wollte er vor- erst einer Auseinandersetzung aus dem Weg gehen und in seinem BMW X6 zu- sammen mit AB.________ Richtung Stadt wegfahren. P.________ und 44 U.________ ihrerseits nahmen im BMW M5 unverzüglich die Verfolgung auf. Be- reits nach wenigen Metern, bei der Bushaltestation Steinhölzli, musste der Be- schuldigte hinter einem stadteinwärts fahrenden Bus von BernMobil anhalten, was seinem Verfolger erlaubte, ihn zu überholen. P.________ stellte sein Fahrzeug hin- ter dem Bus quer vor das Auto des Beschuldigten und hinderte diesen so an der Weiterfahrt. P.________ stieg aus und behändigte den im Kofferraum mitgeführten Baseballschläger. Auch U.________ verliess den Personenwagen und begab sich zur Beifahrertüre des BMW X 6 des Beschuldigten. Der Beschuldigte stieg eben- falls aus seinem Auto aus, packte P.________ und warf diesen zu Boden. Es kam zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und P.________ einerseits sowie U.________ und AB.________ andererseits. Spätestens während dieses Handgemenges behändigte der Beschuldigte seine Pistole, schlug damit gegen den Kopf von P.________ und führte eine Ladebewe- gung aus. Aus einer, sich im dynamischen Geschehen bei beiden Beteiligten lau- fend verändernden Position gab der Beschuldigte vorerst einen, und innert kürzes- ter Zeit und nach Ausführung einer weiteren Ladebewegung, einen zweiten Schuss ab, wobei der Beschuldigte selber nur einen Schuss, nach eigenen Angaben aus liegender Position als «Warnschuss gegen oben», abgegeben haben will. Mit ei- nem der beiden Schüsse traf er P.________ in den Brustkorb vorne links, knapp unterhalb der linken Brustwarze. Dabei musste er realisieren, dass sich der Oberkörper von P.________ im Moment der Schussabgabe lediglich in einer Ent- fernung von 10 bis 40 cm zur Schusswaffe befand, zumal sich in diesem Moment noch keine weiteren Personen in nächster Nähe befanden. Der Schussverlauf ver- lief nahezu horizontal durch den Brustkorb nach rechts und durchschlug die linke Herzkammer, den rechten Herzvorhof und den rechten Lungenmittellappen. Zudem ritzte er die Unterkante der 7. Rippe rechts seitlich an. Der Ausschuss erfolgte an der rechten Rumpfseite in Achselnähe. Unmittelbar nach den Schussabgaben kamen weitere Personen aus den beiden Gruppen hinzu (Gruppe Beschuldigter: AA.________, Y.________; Gruppe P.________: AF.________, AE.________, Z.________, AD.________, C.________), wobei die rennend und mit dem PW Mercedes anrückenden Perso- nen der Gruppe P.________ sofort auf den Beschuldigten einzuschlagen began- nen und ihm AD.________ schliesslich die Schusswaffe entwinden konnte. Das Aufeinandertreffen der Gruppen mündete kurzzeitig in eine wechselseitige Ausein- andersetzung von 10 Personen (Beschuldigter, AA.________, Y.________, AB.________ [Gruppe Beschuldigter]) sowie C.________, U.________, AE.________, Z.________, AF.________ und AD.________ [Gruppe P.________]). P.________ wurde durch Z.________ und AE.________ ins nahe Zieglerspital ge- fahren, wo die Reanimation scheiterte und nur noch der Tod festgestellt werden konnte. Todesursächlich waren einerseits die schussbedingte Herzverletzung und andererseits der massive Blutverlust nach innen. 45 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Zur Vorsätzlichen Tötung 11.1.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der objektive Tatbestand von Art 111 StGB ist vorliegend gestützt auf den als er- wiesen erachteten Sachverhalt zweifellos erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand geht die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis und in Abweichung zur Vorinstanz nicht von einem direkten Vorsatz, sondern bloss von Eventualvorsatz aus. Zwar war die Entfernung zwischen Schütze und Opfer gering (Schussdistanz zwischen 10 und 40 cm). Jedoch handelte es sich um eine äusserst dynamisches Gesche- hen. Weder Opfer noch Schütze waren statisch, beide Körper waren in Bewegung. Unter diesen Umständen lässt sich nicht auf einen direkten Vorsatz schliessen. Zweifellos jedoch nahm der Beschuldigte in dieser Konstellation (Nähe, Dynamik) in Kauf, P.________ mit einer Schussabgabe tödlich zu verletzen. Dass der Beschuldigte nicht allein für die Eskalation vor Ort verantwortlich gemacht werden kann und er aufgrund seiner früheren Beobachtungen wusste, dass noch mehr P.________-Leute in der Gegend bzw. im Anmarsch waren, ist im Zusam- menhang mit der ihm allenfalls zuzubilligenden Notwehrlage zu diskutieren. 11.1.2 Zur Frage der Notwehr Die Verteidigung ging in ihrem Plädoyer von rechtfertigender, zumindest aber ent- schuldbarer Notwehr des Beschuldigten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich der Vorinstanz an und bejahte mithin einen Notwehrexzess. Rechts- anwalt D.________ hingegen verneinte bereits eine Notwehr an sich mit der Be- gründung, es liege eine Absichtsprovokation des Beschuldigten vor. a. Notwehrlage Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, muss eine Notwehrlage vorliegen, d.h. es braucht einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Ein Angriff ist je- de durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Inter- essen; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post- Urteil zu bestimmen (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 4 zu Art. 15 StGB). Als unmit- telbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet 46 oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. bei- spielsweise das Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 7.3). Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 6 f. zu Art. 15 StGB; TRECHSEL, Pra- xiskommentar N. 6 zu Art. 15 StGB). Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 7 zu Art. 15 StGB). b. Umfang des Notwehrrechts Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 9 zu Art. 15 StGB). Strittig ist das Bestehen des Abwehrrechts bei Provokation des Angreifers. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 führte das Bundesgericht diesbezüglich aus, der Angegriffene könne sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Not- wehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhand- lung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist einge- schränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2). c. Angemessenheit der Abwehr Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (sub- sidiär) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportiona- lität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 11 zu Art. 15 StGB). Subsidiär ist die Ab- wehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird; es muss allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin sein, sondern lediglich das mildeste unter denjeni- gen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der 47 Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 12 zu Art. 15 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist etwa beim Einsatz von Messern (aber auch von gefährlichen Werkzeugen, deren Verwendung stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt, u.a. Schusswaffen; BGE 107 IV 12 E. 3.b) zur Abwehr besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Ein solcher gefährlicher Gegenstand ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidi- gung. Das Bundesgericht bejahte die die Angemessenheit eines Messereinsatzes im Einzelfall in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos im Laufe der Auseinandersetzung ei- ne schwere Körperverletzung davonzutragen (BGE 136 IV 49 E. 4). Angemessen ist die Abwehr mit einem Messer, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorge- kehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter uner- lässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 4.3). Die gleichen Kriterien müssen für den Einsatz einer Schusswaffe gelten. d. Subsumtion Die Vorinstanz hat eine Absichtsprovokation durch den Beschuldigten, welche eine Berufung auf das Notwehrrecht ausschliessen würde, im Ergebnis verneint. Sie hat ihm im Grundsatz – jedenfalls für den Beginn der Auseinandersetzung, als er von P.________ ausgebremst und so an der Wegfahrt gehindert wurde – ein Notwehr- recht zugebilligt. Die tatsächlich ausgeübte Notwehr erachtete sie dann aber in Be- zug auf den nachfolgenden Einsatz der Schusswaffe als unangemessen und ex- zessiv (pag. 3112 ff.): «Eine Absichtsprovokation im eigentlichen Sinne ist damit nicht beweisbar. Das Gericht beurteilt diese Ausgangslage so, dass eine Situation mit bewusster Provokation vorgelegen hat, welche grundsätz- lich keine Notwehr zulässt. Wer sich widerrechtlich verhält, muss alles Mögliche unternehmen, um weiteren Schaden zu vermeiden, sei es durch Versöhnung, Ausweichen oder Avisieren der Behörden. Trotzdem ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass A.________ die Konfrontation erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet hatte, aber sicher nicht schon in der AC.________ (Restaurant). Anderer- seits ist auch deutlich zu sagen, dass die Gruppe P.________, allen voran P.________ es darauf an- gelegt hatte, es A.________ heimzuzahlen. A.________ wurde damit [im] Liebefeld mit einem regel- rechten Angriff konfrontiert. Als er die Übermacht des Gegners realisierte, ergriff er die Flucht. Er hat sich damit im Sinne der vorhergehenden Ausführungen richtig verhalten, in dem er versuchte einer möglichen Konfrontation auszuweichen. Weit kam er allerdings nicht. Er musste hinter einem Bus an der Haltestelle Steinhölzli anhalten. Un- mittelbar darauf fuhr P.________ mit seinem Auto schräg zwischen den Bus und das Fahrzeug von A.________ und blockierte so den Weg für die Weiterfahrt. Zu Gunsten von A.________ muss auf- 48 grund der örtlichen Verhältnisse (vgl. Fotos KTD, pag. 551 ff.) deshalb angenommen werden, dass er nicht mehr wegfahren konnte. A.________, der sich eigentlich absetzen wollte, wurde daher an der besagten Bushaltestelle regelrecht überfallen. Insofern fand er sich plötzlich in einer Situation wieder, welche er nicht mehr so einfach kontrollieren und wo er auch nicht mehr so einfach ausweichen konn- te. Zwar hätte er beispielsweise theoretisch sich im Auto einschliessen und die Polizei avisieren kön- nen. Hier gilt es sich jedoch die Formel des Bundesgerichts in Erinnerung zu rufen, wonach nachträg- lich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sol- len. Nein, in dieser Situation war es vielleicht auch das einzig richtige, P.________ sofort anzugreifen und zu Boden zu werfen, um den Angriff möglichst schnell zu beenden. Das Gericht billigt damit A.________ für diese Situation das Recht zur angemessenen Notwehr zu. A.________ wollte aber nach Auffassung des Gerichts mehr als nur den abwehren, er suchte in die- sem Moment die Auseinandersetzung und war bereit bis zum Äussersten zu gehen. Deshalb hat er den Kampf nicht beendet, als er den Angriff von P.________ fürs Erste abgewehrt hatte und beide am Boden lagen, sondern hat diesen aus nächster Nähe mit einem gezielten Schuss niedergestreckt. In dieser Situation hätte er gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Einsatz seiner Waf- fe alles unternehmen müssen, um eine übermässige Schädigung von P.________ zu verhindern, na- mentlich indem er die Waffe nur zur Drohung eingesetzt, einen Warnschuss abgegeben oder in eine Körperregion gezielt hätte, welche bei einem Treffer nicht zwingend zum Tod führen würde. Da das Beweisergebnis klar gezeigt hat, dass die übrigen Mitglieder der Gruppe P.________ zu diesem Zeit- punkt am Anrücken waren, sich jedoch noch nicht tätlich am Angriff beteiligt hatten, wäre A.________ in dieser Situation ein Ausweichen möglich gewesen. Weil er selber die Ursache für den Angriff von P.________ gesetzt, sich bewaffnet und mental vorbe- reitet hatte, kann er dabei nicht geltend machen, er habe in entschuldbarer Aufregung oder Bestür- zung gehandelt. A.________ ist folglich der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des P.________, begangen in Not- wehrexzess, schuldig zu erklären.» Die Kammer schliesst sich im Ergebnis diesen Ausführungen an und erachtet die Bejahung eines Notwehrexzesses als richtig. Die Vorinstanz hat zunächst die Absichtsprovokation zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt D.________ schliesst das Zurückziehen des Be- schuldigten in die AC.________ (Restaurant) und sein anschliessendes Wegfahren eine Absichtsprovokation aus. Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe den Angriff von P.________ mit seinem voran- gehenden Verhalten im X.________ (Restaurant) absichtlich herbeigeführt, um P.________ unter dem Deckmantel der Notwehr zu töten. Aufgrund seines Verhal- tens ist vielmehr klar, dass er der Konfrontation zunächst auszuweichen versuchte. Betrachtet man die Abgabe des tödlichen Schusses auf P.________ an der Bus- haltestelle Steinhölzli als Höhepunkt der Eskalation eines sich zeitlich und inten- sitätsmässig immer mehr zuspitzenden Konfliktes, so ist bereits im Ausbremsen und Blockieren durch P.________ ein erster rechtswidriger Angriff auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten (eine Nötigung) zu erblicken. Zudem behändigte P.________ einen Baseballschläger. Auch gegen diesen, unmittelbar 49 drohenden Angriff durfte der Beschuldigte sich in angemessener Weise wehren. Er tat dies, indem er den Angreifer packte, zu Boden warf und sich mit ihm prügelte. Zudem musste der Beschuldigte mit einer weiteren Zuspitzung der Lage rechnen, hatte er doch schon vor seinem Wegfahren (von der AC.________ (Restaurant) aus) die in zwei Fahrzeugen anrückenden P.________-Leute festgestellt. Der Be- schuldigte befand sich also grundsätzlich in einer Notwehrlage und durfte sich weh- ren. Nachdem sich der Beschuldigte entschlossen hatte, sich der von ihm mitverursach- ten Konfrontation zu stellen, durfte er sich jedoch nicht jedes möglichen Mittels be- dienen und schon gar nicht ein solches ohne jede Vorwarnung einsetzen. Ob der Einsatz einer rechtswidrig erworbenen Schusswaffe per se als unangemessen ein- zustufen ist, ist diskutabel. So oder anders wäre der Beschuldigte aber beim Ein- satz der Pistole zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen, zumal ein sol- cher grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Konkret wäre er gehalten gewesen, den Gebrauch der Schusswaffe zunächst nur anzudrohen und/oder P.________ und die anderen, erst als Bedrohung vermuteten Personen, mit einem kontrollierten Schuss in die Luft zu warnen. Der Beschuldigte tat dies nicht, sondern drückte während des dynamischen Handgemenges ab. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer zwar nicht von einem gezielten Schuss in den Oberkörper von P.________ aus. Jedoch musste der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe die grosse Nähe seines Kontrahenten realisiert haben. Ohne seinen Schusswaffeneinsatz anzukünden oder zumindest kontrolliert eine ungefährliche Körperregion anzuvisieren, schoss er blindlings drauflos. Der Beschuldigte liess es damit an sämtlicher Zurückhaltung fehlen und übte sein ohnehin eingeschränktes Notwehrrecht in nicht angemessener Weise aus. Er beging mithin einen Notwehr- exzess. e. Notwehrexzess / entschuldbare Notwehr Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine ob- ligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirk- sam abzuwehren (vgl. BSK StGB-SEELMANN, N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art. 16 StGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflo- sigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet (BSK StGB- SEELMANN, N. 4 zu Art. 16 StGB). Gemeint ist der sogenannte asthenische Affekt. Diese heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlsregung erfasst wird, die in einem gewis- sen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines hochemotionalen Erregungszustands im Moment der Tat nur noch beschränkt ist der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2). 50 Der Affekt ist dann nicht entschuldbar, wenn der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch ei- genes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGE 107 IV 103; BGE 119 IV 202; Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013). Der Auffassung der Verteidigung, wonach im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Notwehrexzesses dieser im Sinn von Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar wäre, ist klar zu widersprechen. Wer selber an der Gewaltspirale gedreht und seinen Wi- dersacher geschlagen und provoziert hat, sich dann bewaffnet in eine Auseinan- dersetzung begibt, aus dem Fahrzeug aussteigt, angreift, die Schusswaffe schuss- bereit macht (Ladebewegung) und aus kürzester Distanz einen unkontrollierten Schuss in Richtung seines Widersachers abgibt, handelt nicht entschuldbar. Der Beschuldigte wurde nicht aus heiterem Himmel mit einem derartigen Angriff kon- frontiert. Er selber hat die bereits lange andauernde Auseinandersetzung mit P.________ durch sein Verhalten im X.________ (Restaurant) auf ein anderes Le- vel und damit das Fass zum Überlaufen gebracht. Die Strafe ist somit nur, aber immerhin, in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB zu mildern. 11.2 Zum Raufhandel Gemäss Art. 133 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht straf- bar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Mit Blick auf das in Ziff. 10.5 hiervor festgestellte Beweisergebnis ist vorliegend der Tatbestand des Raufhandels durch den Beschuldigten zweifellos erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stellt die angeklagte Auseinandersetzung im Steinhölzli einen typischen Fall von Raufhandel dar. Der Beschuldigte hat sich dar- an wie in der Anklage umschrieben (pag. 2537) zumindest in einer ersten Phase aktiv beteiligt (er packte P.________ und warf diesen zu Boden, schlug ihn mit der Pistole und gab zwei Schüsse ab, wobei einer P.________ tödlich verletzte). Ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung nahm der Beschuldigte zumindest zu Be- ginn der Auseinandersetzung nicht nur Abwehrhandlungen vor. Es hat folglich ein Schuldspruch zu erfolgen. Ob der Beschuldigte in einer zweiten Phase, nach dem Eintreffen der weiteren Beteiligten, noch sehr aktiv war oder ob er mehrheitlich ab- wehrte, spielt dabei keine Rolle. Der Raufhandel steht in Idealkonkurrenz zum Tötungsdelikt, weil neben P.________ weitere Beteiligte gefährdet waren (BSK StGB-MAEDER, N. 33 zu Art. 133 StGB). IV. Zum Vorfall vom 17. November 2011 z.N. von O.________ 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorfall zum Nachteil von O.________ wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er bestätigte zwar, O.________ am fraglichen Tag in Interlaken aufge- sucht und ihn wegen der am Vorabend am Telefon geäusserten Drohungen und 51 Beleidigungen zur Rede gestellt zu haben. Er habe sich aber dort wieder von O.________ getrennt. Er habe diesen nicht in seinem Fahrzeug nach Mülenen mit- genommen und schon gar nicht angegriffen und verletzt. Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________ sei stark herabgesetzt. Die Aussagen des Beschuldig- ten und seines Begleiters hingegen seien konstant und übereinstimmend. Des Wei- teren sei unzutreffend, dass der Geschädigte O.________ kein Interesse an der Belastung des Beschuldigten habe, so habe er ja immerhin die Polizei avisiert und gegen den Beschuldigten ausgesagt. In dubio pro reo müsse der Beschuldigte frei- gesprochen werden. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 3102 ff.). Aufgrund seiner Vor- strafen bezeichnete die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit von O.________ als herabgesetzt. Sein Verhalten vom Vorabend, welches Auslöser für den Vorfall vom 17. November 2011 gewesen sei, füge sich ins Muster dieser Vor- strafen ein. Zudem passe zu seinem Lebenswandel, dass er am 17. November 2011 alkoholisiert gewesen sei (pag. 3103). Trotz dieser Vorbehalte erachtete die Vorinstanz dann aber die Aussagen von O.________ nach einer eingehenden in- haltlichen Würdigung als glaubhaft (pag. 3105): «O.________ erwähnte vor allem bei der Staatsanwaltschaft einige, auch ausgefallene Details und gab Dialoge wieder. So zum Beispiel, dass er bei der Flucht von einem Elektrozaun einen Schlag er- halten habe; die angefangene Zigarette, die er von A.________ bekommen habe; oder dass der an- dere ihn gefragt habe, was das Weisse an seinem Schuh sei, bevor er den Kopfstoss bekommen ha- be; und dass er ihm zur Wiedergutmachung Geld angeboten habe. Weiter nimmt er keine Aggravie- rungen vor. Er schilderte insbesondere seine Angst in dieser Situation eher nüchtern und ohne Über- treibungen. Zudem gibt er an freiwillig mit A.________ mitgegangen und in sein Fahrzeug eingestie- gen zu sein. Schliesslich ist er auch bezüglich der Verletzungen differenziert. So schildert er von sich aus, dass er sich die eigentlich schwerste Verletzung, jene am Kinn, beim Wegrennen, respektive Überwinden eines Zaunes zugezogen habe. Auch die erhaltenen Schläge werden nicht einfach undif- ferenziert geschildert sondern in einer klaren Reihenfolge. Solche Aussagen sind kaum erfunden, be- ziehungsweise O.________ wäre wohl kaum in der Lage, derart raffiniert zu lügen. Die Angst vor Repressalien durch A.________ oder AS.________ ist in den Aussagen von O.________ äusserst präsent. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass O.________ keine Anzeige erstatten, respektive keinen Strafantrag stellen wollte. Auch dass er die Sache durch Bezeichnung von AS.________ als Beteiligter nicht unnötig verkomplizieren wollte, ist nachvollzieh- bar. Für das Gericht wirkte die Angst von O.________ im Rahmen der Hauptverhandlung echt, wel- che im Vorfeld auch durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. AT.________, bestätigt wurde. Im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe O.________ an sehr starken Angstzuständen mit ausge- prägten psychovegetativen Begleitsymptomen gelitten, welche zeitweise psychosenahen paranoiden Charakter aufgewiesen hätten (pag. 2735). Gerade weil O.________ aufgrund dieser Angst gar kein Interesse an eine Anzeige oder Belastung von A.________ hatte, sind seine Aussagen als glaubhaft einzustufen.» Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen von O.________ gut zu den objektiven Erkenntnissen (Polizeirapport mit örtlichen und zeitlichen Angaben, am- bulanter Bericht des Spitals fmi Interlaken) passen würden, auch vor diesem Hin- 52 tergrund sei darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Be- gleiters (und Angestellten!) AS.________ versah die Vorinstanz demgegenüber mit zahlreichen Fragezeichen und Vorbehalten und erachtete sie im Ergebnis als nicht glaubhaft (pag. 3105 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Erkenntnissen vollumfänglich an. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf eine allgemeine (Un-)Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________, sondern auf die konkreten Aussagen zum Vorfall abgestellt. Diese sind glaubhaft und passen gut zu den objektiven Erkenntnissen. Insbesondere auf- grund der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse ist kaum ein anderes Szenario als das angeklagte denkbar. Die Auffinde-Situation von O.________ in Mülenen ohne eigenes Fahrzeug kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefundenen Treffen in Interlaken mit dem Beschuldigten schliesst eine Dritttäterschaft aus. Die Kammer erachtet mithin die vom Geschädigten O.________ geschilderte und in der Anklageschrift umschriebene Version der Geschehnisse als erwiesen. Damit steht fest, dass der Beschuldigte und AS.________ O.________ am Ende der Au- tofahrt tätlich angingen (Kopfnuss gegen die Lippe, Pfeffersprayeinsatz, Faust- schläge ins Gesicht) und letzterer dadurch eine Nasenkontusion sowie eine Kontu- sion infraorbital (unterhalb der Augenhöhle) medial links erlitt (pag. 2047). Aus dem Bericht von Dr. med. AT.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, geht zudem hervor, dass O.________ im Zusammenhang mit diesem Vorfall unter starken Angstzuständen gelitten habe (pag. 2735). 13. Rechtliche Würdigung Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjekti- ven Tatbestand von Art. 134 StGB verwiesen werden (pag. 3115 ff.). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass ein Angriff eine einseitige, von feindseligen Absich- ten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper mindestens eines Angegrif- fenen darstellt. Dabei müssen mindestens zwei Personen angreifen, wobei jede Art von Beteiligung möglich ist. Einseitig bedeutet, dass das Opfer nur abwehrt oder völlig passiv bleibt (BSK StGB-MAEDER, N. 6 ff. zu Art. 134 StGB). Objektive Straf- barkeitsbedingung ist wie beim Raufhandel der Tod oder mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB beim Angegriffenen oder einem Drit- ten. Die einfache Körperverletzung ist dabei von der Tätlichkeit abzugrenzen. O.________ wurde am Ende der Autofahrt zuerst von AS.________ und anschlies- send vom Beschuldigten tätlich angegangen und dabei verletzt. Die Verletzung am Kinn entstand durch einen Sturz. Hierfür hat sich der Beschuldigte denn auch nicht zu verantworten. Die Schläge hinterliessen jedoch ebenfalls Spuren, die im Einzel- fall weder AS.________ noch dem Beschuldigte zugeordnet werden können. Er- wiesen sind eine Nasenkontusion und eine Kontusion infraorbital medial links. Zu- dem erlitt O.________ durch den Vorfall auch eine psychische Beeinträchtigung. Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzungen die Schwere einer einfachen Kör- perverletzung aufweisen oder ob es sich dabei um blosse Tätlichkeiten handelt. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 StGB derjenige 53 eine Tätlichkeit, der tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schä- digen. Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die kör- perliche Integrität, der höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringt. Das Herbeiführen selbst von vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. das Zufügen erheb- licher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gilt dagegen bereits als Schädigung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER, StGB Kommentar, N. 3 zu Art. 123 StGB mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und In- tensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psy- che des Opfers abgestellt werden (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER N. 5 zu Art. 123 StGB). Auch die Kammer bejaht in casu das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führten die Schläge zu einem Verletzungsbild, welches ärztlich diagnostiziert werden konn- te. Es handelt sich mithin um nicht unerhebliche Verletzungen, welche die Schwelle von Art. 123 StGB überschreiten. Abgesehen davon liegt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität von O.________ vor. Dieser wurde durch die Schläge nachhaltig in Angst und Schrecken versetzt. So schilderte er beispielweise rund zwei Monate nach dem Vorfall, er nehme jeden Morgen, nach- dem die Post verteilt sei, sein Namensschild am Briefkasten weg, damit niemand ihn finde (pag. 2001 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte ist damit auch des Angriffs schuldig zu erklären, begangen am 17. November 2011 in Mülenen. V. Strafzumessung 14. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 3117 ff.). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom von der Vor- instanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzen- den Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es nicht richtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzunehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstra- fenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). 54 15. Gleichartigkeit der Strafen Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt im konkreten Fall eine gleichartige Strafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). In BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Für die vorsätzliche Tötung – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 111 StGB ein Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorge- sehen. Damit eine Asperation für die weiteren Delikten und damit die Ausfällung ei- ner Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen er- achten. Dabei kommt von Gesetzes wegen für alle anderen Delikte (Raufhandel, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Angriff) sowohl eine Geld- als auch ei- ne Freiheitsstrafe in Frage. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Ver- schulden des Täters (BSK StGB I-DOLGE, N. 25 zu Art. 34 StGB; BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 31 zu Art. 47 StGB). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters sind jedoch kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 m.w.H.; BSK StGB I-DOLGE, N. 25 zu Art. 34 StGB). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese strenge Handhabung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3): Art. 41 StGB bezwecke in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet werde. Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straf- tat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte ange- messen erhöht werde. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Ge- setz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Straf- verbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die 55 Geldstrafe werde nicht bezahlt (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, N. 2 zu Art. 41StGB). Mit Blick auf die konkreten Umstände, die Schwere und den engen Zusammen- hang der Delikte mit dem Tötungsdelikt kommt für den Raufhandel sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist für diese beiden Delikte und das Tötungsdelikt zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen. Der Angriff zum Nachteil von O.________ hingegen ereignete sich vor dem Tötungsdelikt und steht mit diesem in keinerlei Zusammenhang. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als angemessen und zweckmässig, hierfür die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen. 16. Strafrahmen Vorliegend ist die eventualvorsätzliche Tötung mit einem Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowohl abstrakt als auch konkret die schwerste Straftat. Damit wird sogleich das gesetzliche Höchstmass der Strafart ausgeschöpft (Art. 40 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind nicht ersichtlich. In einem ersten Schritt muss nun die Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung festgesetzt werden. 17. Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Die Handlung des Beschuldigten richtete sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Menschenleben. Dessen Verletzung stellt stets ein schwerwiegender Verstoss gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer grosskalibrigen, von Anfang an geladenen, mit mindestens vier Schuss im Magazin bestückten Schusswaffe – notabene im öffentlichen Raum (überbautes Gebiet, stark frequentierte Bushaltestelle) – offenbart eine erhebliche Skrupellosig- keit des Beschuldigten. Ebenso die geringe Distanz, die der Beschuldigte mit sei- ner Pistole gegenüber seinem Kontrahenten im Moment der Schussabgabe inne- hatte. Zudem schoss er unvermittelt los, ohne seine Schussabgabe anzukündigen oder einen Warnschuss abzugeben. Er schoss zweimal kurz nacheinander wahllos und ohne genau zu sehen wohin, in Richtung von P.________. P.________ hatte unter diesen Umständen keine Chance, zu reagieren. Der Umstand, dass der Be- schuldigte von P.________ angegriffen wurde, wird nachfolgend unter dem Titel des Notwehrexzesses berücksichtigt. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere geht die Kammer von 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. 56 17.1.2 Subjektive Tatschwere Gemäss dem Beweisergebnis musste der der Beschuldigte im Moment der Schus- sabgabe realisiert haben, dass sich der Oberkörper von P.________ lediglich in ei- ner sehr geringen Entfernung zur Schusswaffe befand. Trotzdem schoss er in die- se Richtung. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer von einem bloss eventua- lvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte kannte die Gefahr seines Handelns, handelte dennoch und hat so den verpönten Erfolg (den Tod von P.________) in Kauf genommen. Dies führt im Vergleich zu einem direkten Vorsatz (der Tod als eigentliches Handlungsziel) zu einer doch erheblichen Reduktion des Tatverschuldens. Im Übrigen führte die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere korrekt aus (pag. 3120): «Das Tatmotiv, der Anlass so zu handeln (ein wichtiges Element der subjektiven Tatschwere) war si- cher der Überfall durch die Gruppe P.________. Berechtigterweise musste A.________ in diesem Moment Schlimmes für sich befürchten, allerdings war sein Leben bei der Schussabgabe nicht in un- mittelbarer Gefahr, wie er vergeblich behauptete. Der Entschluss, die Waffe einzusetzen, ergab sich spontan aus der Situation heraus. Hingegen han- delte er – trotz den Hinweisen auf eine mögliche Blutrache – nicht planmässig.» Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere und dabei insbesondere des bloss eventualvorsätzlichen Handelns erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe im Umfang von einem Fünftel auf insgesamt 10 Jahre Freiheitsstrafe als an- gemessen. 17.1.3 Notwehrexzess Eine substanzielle, wenngleich eben auch nicht übermässige Strafmilderung hat nun aufgrund des Handelns in Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. Wie dargelegt, bestand das Notwehrrecht des Beschuldigten nicht uneinge- schränkt. Es war der Beschuldigte selber, der im X.________ (Restaurant) P.________ zuerst tätlich angegangen und dem Konflikt damit eine neue, gewalt- same Dimension gegeben hat. Diese Provokation war angesichts der bekannten Vorgeschichte und des mehr als temperamentvollen Umfeldes massiv. Hätte der Beschuldigte darauf verzichtet, wäre es auf der P.________-Seite kaum zur «Ge- neralmobilmachung» und damit zum «Show-Down» im Steinhölzli gekommen. Zu- dem war das von ihm gewählte Abwehrmittel nicht nur unangemessen, sondern es bestand – zwar nicht zwischen den beteiligten Rechtsgütern an sich (beide Male ist die körperliche Unversehrtheit betroffen) – aber doch in Bezug auf den Grad der (drohenden) Beeinträchtigung (ernst zu nehmende Verletzungen durch den Angriff vs. Tötung des Angreifers) auch ein offenbares Missverhältnis. Andererseits war der Aufmarsch der Gegenseite, wie ihn der Beschuldigte bereits wahrgenommen hatte, massiv. Ferner wurde er ebenfalls mit einer Waffe, nämlich mit dem Base- ballschläger, angegriffen. Eine Strafreduktion um 2 ½ Jahre für die in mittlerem bis hohem Masse unange- messene Ausübung des Notwehrrechts ist unter diesem Titel angemessen. 57 17.1.4 Zwischenfazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat zu den Täterkomponenten folgendes erwogen (pag. 3123 f.): «5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ weist drei Vorstrafen auf (vgl. pag. 2630 f.). Am 15.06.2009 wurde er vom Untersu- chungsrichteramt IV, Berner Oberland wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer beding- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Am 11.12.2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Baden wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 300.00. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 um ein halbes Jahr. Schliesslich wurde er zwischenzeitlich am 26.05.2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Die hier zu beurteilenden Taten wurden in der Probezeit des Urteils vom 11.12.2009 und teilweise in der verlängerten Probezeit des Urteils vom 15.06.2009 begangen. Damit gilt es über einen allfälligen Widerruf zu befinden, wobei teilweise Art. 46 Abs. 5 StGB zu beachten ist. Bezüglich des Urteils vom 26.05.2014 wäre je nach Sanktion eine Zusatzstrafe auszufällen. Zu den übrigen persönlichen Verhältnissen kann auf die Akten zur Person (pag. 2102 ff.), den Leu- mundsbericht vom 05.08.2015 (pag. 2616 ff.) und die Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 2772 Z 11 ff.), sowie die beigezogenen Asylakten verwiesen werden. 5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Weder im einen noch im andern Fall kann von einem Geständnis gesprochen werden. A.________ konnte zwar bezüglich des Tötungsdeliktes schwerlich bestreiten, dass er geschossen hatte. Er be- hauptete aber bis zum Schluss, er habe nach hinten/oben in die Luft geschossen und gar niemanden treffen wollen. Demzufolge fehlt es an Einsicht und Reue. Bei den übrigen Vorwürfen gilt das gleiche. 5.3. Strafempfindlichkeit Es ist klar, dass eine lange Freiheitsstrafe einschneidende Wirkungen auf das Leben des Täters und das soziale Umfeld hat, insbesondere wenn auch Kinder betroffen sind. Dennoch ist die harte Strafe eben Spiegelbild der Täterschuld. Es trifft jeden hart, aber es trifft A.________ nicht härter als einen durchschnittlichen verurteilten Straftäter. 58 5.4. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die Vorstrafen liegen weit zurück und sind bezüglich der hier zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig. Da es an Geständnissen fehlt, kann hier keine Reduktion gewährt werden.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 19. August 2016 hinzuweisen (pag. 3402 f.). Daraus ist ersichtlich, dass ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten hängig ist. Aus dem aktuellen Leumundsbe- richt (pag. 3399 ff.) ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen seit dem erst- instanzlichen Urteil. Das Geschäft scheint gut zu laufen (13 bis 15 Teilzeitmitarbei- ter). Positiv zu vermerken ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig auf der Poli- zeiwache meldet und er die ihm auferlegte Meldepflicht ernst nimmt. Es waren bis- her keine Unregelmässigkeiten zu verzeichnen. Insgesamt erachtet auch die Kammer die Täterkomponenten als neutral. 17.3 Fazit Einsatzstrafe Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Asperation für die weiteren Delikte 18.1 Raufhandel Mit Blick auf den in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) um- schriebenen Referenzsachverhalt (Gegenseitige Schlägerei mit je 3 bis 4 Teilneh- mern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände; Angeschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen = 30 Strafeinheiten, S. 46 der VBRS-Richtlinien) hat die Vorinstanz den vorliegenden Raufhandel als deutlich gravierender eingeschätzt und dafür ein Strafmass von mindestens 180 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Dies ist zweifellos richtig. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus. Dem Umstand, dass der Raufhandel vorliegend in engem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt steht, ist bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 18.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafein- heiten eingesetzt und dies wie folgt begründet (pag. 3122): «Die VBRS-Richtlinien empfehlen für Widerhandlungen gegen das Waffengesetz folgende Sanktio- nen. Der Erwerb einer halbautomatischen Waffe durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtigten Ausländer sei mit 40 Strafeinheiten zu bestrafen. Gleiches gilt für den Besitz in derselben Konstellation. Wird die Waffe getragen, wird eine Strafe von 60 Strafeinheiten empfohlen, wobei diese um einen Viertel zu erhöhen sei, wenn die Waffe dabei geladen und nicht gesichert ist. Der Erwerb oder der Besitz von 10 Pistolenpatronen durch einen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 WV nicht berechtig- ten Ausländer sei mit je 15 Strafeinheiten zu bestrafen. Das Tragen in der entsprechenden Konstella- tion mit 25 Strafeinheiten. 59 A.________ wusste genau, dass es ihm nicht möglich war, in der Schweiz legal eine Waffe zu erwer- ben. Deshalb erwarb er eine Waffe aus dem Milieu, welche bereits mit vier Patronen geladen und schussbereit war. Am 26.12.2011 trug er die Waffe zudem mit der Absicht, diese im Falle eines An- griffs zu seiner Verteidigung einzusetzen. Dabei trug er die Waffe vorne im Hosenbund eingesteckt, so dass die Waffe besonders griffbereit war. Das Gericht erachtet deshalb für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 120 Strafeinheiten als angemessen.» Auch diese Sanktion von 120 Strafeinheiten ist angemessen. Die Täterkomponen- ten sind neutral zu bewerten. Dem engen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt ist wiederum bei der Bestimmung des Asperationsfaktors gebührend Rechnung zu tragen. 18.3 Asperation Wie bereits in Ziffer V.15 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer für den Rauf- handel und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen. Beide Delikte hängen eng mit dem Tötungsdelikt zusammen und treten klar in den Hintergrund. Es rechtfertigt sich deshalb, mit ei- nem Ansatz von 60% zu asperieren. Für den Raufhandel führt dies zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 108 Tage Freiheitsstrafe (60% von 180 Tagen Frei- heitsstrafe). Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz führen zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 72 Tage Freiheitsstrafe (60% von 120 Tagen Frei- heitsstrafe). Dies ergibt insgesamt eine zu asperierende Strafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe. 18.4 Gesamtfreiheitsstrafe Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich vorliegend gestützt auf die obigen Aus- führungen auf 8 Jahre Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 326 Tagen (pag. 2539) ist anzurechnen. 19. Angriff Für den Angriff zum Nachteil von O.________ hat die Vorinstanz die bei isolierter Betrachtungsweise auszufällende Strafe auf 120 Strafeinheiten festgesetzt und das wie folgt begründet (pag. 3122): «Gemäss den VBRS-Richtlinien ist der Referenzsachverhalt („Nächtlicher Überfall ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkeh- rende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen. Die eine Person erleidet eine einfache Kör- perverletzung, die andere nur Tätlichkeiten.“) mit 90 Strafeinheiten zu sanktionieren. Diese Strafe sei zu erhöhen, wenn nur ein Opfer angegriffen werde und gefährliche Gegenstände im Spiel seien. Vorliegend wurde eben nur ein Opfer angegriffen. Zusätzlich wurde diesem Pfefferspray verabreicht, um seinen Widerstand zu brechen. Erschwerend muss auch berücksichtigt werden, dass es sich hier um einen reinen Vergeltungsakt handelte, dies obschon sich O.________ für seine Verfehlungen ent- schuldigt hatte. Das Strafmass ist somit auf 120 Strafeinheiten zu erhöhen.» Diese Ausführungen sind korrekt. Die Täterkomponenten sind neutral zu gewich- ten, sodass auch die Kammer auf ein Strafmass von 120 Strafeinheiten kommt. In Abweichung zur Vorinstanz wird diese Strafe jedoch in Form einer Geldstrafe aus- gefällt (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. V.15 hiervor). 60 Die Geldstrafe ist vorliegend als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln auszusprechen. Gemäss den eingeholten Akten handelte es sich bei der groben Verkehrsregelverletzung um eine Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit innerorts um netto 35 km/h in Eiken, Hardwald, Rtg. Laufenburg, begangen am 20. April 2014. Sanktioniert wurde dieses Vergehen mit 30 Tagessätzen Gelds- trafe zu CHF 90.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00 bzw. 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, mithin also mit 42 Strafeinheiten. Beim Angriff handelt es sich um das schwerere Delikt, sodass die 120 Tagessätze Geldstrafe mit der Strafe für die Verkehrsregelverletzung zu asperieren sind. Die Kammer erachtet hierfür eine Asperation im Umfang von zwei Dritteln als ange- messen, sodass die Einsatzstrafe um 28 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 148 Strafeinheiten. Hiervon ist nun wiederum die im Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochene Strafe von 42 Strafeinheiten (inkl. Verbin- dungsbusse) abzuziehen, sodass noch eine Zusatzstrafe von 106 Strafeinheiten, entsprechend 106 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4‘000.00 sowie von seiner Ehefrau von CHF 3‘000.00 aus- zugehen. Hiervon sind die nötigen Abzüge vorzunehmen (Pauschalabzug, sowie für die beiden Kinder, vgl. hierzu das Berechnungsformular auf pag. 3503). Dabei resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. Die massive Delinquenz während laufendem Verfahren spricht klar gegen eine gute Prognose, sodass die Geldstrafe unbedingt auszufällen ist. Gestützt auf diese Ausführungen ist für den Angriff zum Nachteil von O.________ eine Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Mai 2014 auszusprechen. VI. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3125 f.). Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, weshalb die Genugtuungsansprüche infolge Selbstverschul- dens von P.________ zu reduzieren sind (pag. 3127 f.). P.________ trägt einen wesentlichen Teil der Verantwortung dafür, dass es zum Kampf zwischen ihm und dem Beschuldigten gekommen ist. Dies führt dazu, dass bei allen geltend gemach- ten Ansprüchen nur der Zuspruch einer minimalen, jeweils zufolge des Selbstver- schuldens von P.________ wesentlich gekürzten Genugtuung in Frage kommt. Als Basisgenugtuungen gelten bei einer Tötung folgende Beträge: CHF 35‘000.00 für den Ehegatten, CHF 25‘000.00 für ein unmündiges Kind, CHF 20‘000.00 für je- den Elternteil und je CHF 10‘000.00 für Geschwister, die im selben Haushalt woh- nen (KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung., Bd 2 Rz 587). Von den Straf- und Zivilklägern wurden Be- träge gefordert, die teilweise massiv über diesen Basisgenugtuungen liegen (C.________ [Bruder] CHF 30‘000, oberinstanzlich CHF 10‘000.00; G.________ 61 und H.________ [Eltern] je CHF 30‘000; E.________ [Schwester] CHF 10‘000; I.________ und J.________ [Kinder] je CHF 30‘000). Die Vorinstanz kürzte diese Forderungen erheblich und erachtete folgende Beträge als angemessen: CHF 3‘000.00 für C.________, je CHF 8‘000.00 für G.________ und H.________, CHF 1‘000.00 für E.________ und je CHF 6‘000.00 für I.________ und J.________. Der Kammer scheinen diese Beträge unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände als immer noch zu hoch. Klar ist, dass sich die anspruchsberechtigten Angehörigen das Selbstverschulden des direkten Opfers anrechnen lassen müssen (BEATRICE GURZELER, Dissertation, Beitrag zur Bemes- sung der Genugtuung, Schulthess Zürich Basel Genf 2005, S. 279 und dort zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts). Mit den Geschwistern C.________ und E.________ bestand keine Hausgemein- schaft. Die relativ engen Familienbande reichen nicht aus, um dieses fehlende Kri- terium zu ersetzen. Beide sind erwachsen, haben ihre eigenen Familien und ihr ei- genes Leben. Insbesondere bei C.________ überwiegen zudem die reduzierenden Faktoren (Selbstverschulden P.________, eigene aktive Teilnahme C.________) den allenfalls erhöhenden Faktor (Tötung hautnah miterlebt) bei weitem. Die Kam- mer kommt – anders als die Vorinstanz – zum Schluss, dass sowohl C.________ als auch E.________ keinen Anspruch auf Genugtuung haben. Bezüglich der Genugtuung für die Eltern G.________ und H.________ sind zum einen das Selbstverschulden von P.________, zum andern die deutlich tieferen Lebenshaltungskosten an ihrem Wohnort in der Türkei zu berücksichtigen. Der In- ternetseite numbeo.com ist zu entnehmen, dass die Lebenshaltungskosten in Ga- ziantep um mehr als zwei Drittel, die Mietkosten sowie die Restaurantpreise um rund 80% tiefer sind als in Bern (vgl. http://www.numbeo.com/cost-of- living/compare_cities.jsp?country1=Switzerland&coun- try2=Turkey&city1=Bern&city2=Gaziantep&tracking=getDispatchComparison, Stand 12. September 2016). Zieht man von der Basisgenugtuung von CHF 20‘000.00 pro Elternteil 50% für das Selbstverschulden von P.________ ab, bleiben noch 10‘000.00. Nach einer weiteren Reduktion für die tiefen Lebenshal- tungskosten in Gaziantep scheint der Kammer eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 pro Elternteil als angemessen. Für die Berechnung der Genugtuungen der beiden ausserehelichen Kinder I.________ und J.________ kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 3132 f.). Die anlässlich der Hauptverhandlung von der Mutter der beiden Kinder, N.________, geltend gemachte, enge Beziehung von P.________ zu den beiden im Jahr 2008 ausserehelich geborenen Kindern ist of- fensichtlich konstruiert. Der Polizeibericht kommt jedenfalls noch ganz anders da- her, als die späteren Aussagen der Kindsmutter. So gab N.________ damals an, letztmals im September 2011 Kontakt mit P.________ gehabt zu haben (pag. 387). Sowohl zum Geburtstag der Zwillinge im November als auch zu Weihnachten ha- ben die Kinder ihren Vater folglich nicht gesehen. Es ist mithin offensichtlich, dass sich P.________ kaum um die Kinder gekümmert hat. Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude haben sie durch seinen Tod keine erlitten. Ein Genugtuunganspruch ergibt sich indes aus der Tatsache, dass 62 I.________ und J.________ aufgrund ihres Alters nie Erinnerungen an ihren Vater haben werden. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtu- ung von je CHF 6‘000.00 aus diesem Grund als angemessen. VII. Kosten und Entschädigungen 20. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Beschuldigte vorliegend die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 74‘865.85, zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten belaufen sich vorliegend (inkl. den Kosten für den Beschluss vom 20. November 2015, pag. 3022) auf CHF 12‘400.00. Hiervon fallen CHF 1‘000.00 auf den Zivilpunkt. Im Zivilpunkt hat der Beschuldigte teilweise obsiegt, so muss er an einzelne Straf- und Zivilkläger keine bzw. weniger hohe Genugtuungssummen bezahlen. Es recht- fertigt sich deshalb, ihm nur die Hälfte der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfah- renskosten, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfah- renskosten von CHF 500.00 wären gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich den unterliegenden Straf- und Zivilklägern aufzuerlegen. Da es sich bei ihnen jedoch um Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) handelt, trägt diese Kosten der Kanton Bern (Art. 30 Abs. 1 OHG). Oberinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘400.00 entfallen auf den Strafpunkt. Der Beschuldigte ist im Strafpunkt mehrheitlich unterlegen, einzig be- züglich des Strafmasses hat er teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm den grössten Teil der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘400.00, aufzuerlegen. Die Kammer hat die verbleibenden CHF 1‘000.00 in ihrem Urteil vom 15. September 2016 im Umfang von CHF 750.00 dem Kanton Bern und im Umfang von CHF 250.00 dem Straf- und Zivilklä- ger/Anschlussberufungsführer auferlegt. Dabei wurde übersehen, dass diese Kos- tenauferlegung dem Grundsatz der Kostenbefreiung gemäss Art. 30 OHG entge- gensteht. Folglich sind die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 vom Kanton Bern zu tragen. 21. Entschädigungen C.________ und E.________ wurden für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 30‘000.00 bzw. CHF 810.00 entschädigt. Weil die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz den beiden keine Genugtuung zuspricht, ist diese Entschädigung zu kürzen. Beide Parteien waren zweifellos berechtigt, eine Zivilklage einzureichen. Die Kammer erachtete es deshalb als angemessen, ihre Entschädigung nur um je- weils einen Drittel zu kürzen. Sie entschädigt C.________ mit CHF 20‘000.00, 63 E.________ erhält CHF 510.00. Oberinstanzlich erhalten sowohl C.________ als auch E.________ aufgrund ihres Unterliegens keine Entschädigung. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- ger G.________ und H.________ durch Rechtsanwalt F.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘030.05 festgesetzt. Das oberinstanzliche amtliche Honorar beläuft sich auf CHF 1‘602.70 (zwei Drittel der eingereichten Kos- tennote, d.h. abzüglich dem Aufwand für die nicht amtliche Vertretung von E.________). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten kann der Kan- ton Bern von diesem nur die Erstattung von drei Vierteln der erst- und oberinstanz- lichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 9‘474.55, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, G.________ und H.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘043.25 (ebenfalls drei Viertel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ wird für das erstinstanzliche Ver- fahren auf CHF 9‘913.95 festgesetzt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Be- schuldigten kann der Kanton Bern von diesem die Erstattung von nur drei Vierteln der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, ver- langen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (ebenfalls drei Viertel der gesamten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenü- ber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Für das oberinstanzliche Verfahren wird Rechtsanwalt K.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ mit CHF 2‘733.50 ent- schädigt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der gesamten oberinstanzlichen amtlichen Entschädigung verlangen, wenn dieser sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 648.00 zu bezah- len (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang ge- genüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Fürsprecher Q.________ am 27. Dezember 2011 mit Verfügung vom 17. Januar 2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern aus- gerichtet wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher Q.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 64 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz mit CHF 2‘000.00 entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten verrechnet. VIII. Verfügungen 22. Ersatzmassnahmen Anstelle von Sicherheitshaft werden die folgenden Ersatzmassnahmen aufrechter- halten: 22.1 Kontaktsperre A.________ wird verboten, in irgendeiner Art und Form mit den nachfolgend aufge- führten Personen in Verbindung zu treten: [28 Personen] 22.2 Sicherheitsleistung Die hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 wird aufrechterhalten. 22.3 Meldepflicht Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeweils am Dienstag jeder Woche zwischen 09:00 und 16:00 Uhr auf der Polizeihauptwache S.________ persönlich zu melden. Im Verhinderungsfall hat er der Polizeihauptwache S.________ am be- treffenden Tag bis um 16:00 Uhr telefonische Mitteilung zu machen. 22.4 Eingrenzung Dem Beschuldigten wird weiterhin verboten, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. 22.5 Pass- und Schriftensperre Die bestehende Pass- und Schriftensperre wird aufrechterhalten. Die beschlag- nahmte türkische Identitätskarte Nr.________ bleibt beim Gericht. 22.6 Dauer und Begründung der Ersatzmassnahmen Die Ersatzmassnahme „Kontaktsperre“ (Ziff. V.22.1) gilt bis zum Antritt der Frei- heitsstrafe oder dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesge- richt. Die übrigen Ersatzmassnahmen (Ziff. V.22.2 bis 22.5) gelten bis zum Antritt der Freiheitsstrafe. Für die Begründung kann vorab auf den Beschluss vom 18. September 2015 (pag. 2992 ff.) verwiesen werden. Weil der Beschuldigte auch vor oberer Instanz die Nichtgewährung seiner Teilnahmerechte bemängelt hat, kann nicht ausge- schlossen werden, dass er in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundes- 65 gericht erneut die mangelnde Konfrontation rügen wird. Es besteht deshalb mit Blick auf allenfalls vorzunehmende Einvernahmen weiterhin Kollusionsgefahr. Die übrigen Ersatzmassnahmen wurden indes zur Begegnung der Fluchtgefahr angeordnet. Mit Urteil der Kammer vom 15. September 2016 wurde der Beschul- digte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Sein Fluchtinteresse bleibt mithin grundsätzlich hoch. 23. DNA und üED Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungs-dienstlicher Daten). 66 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.09.2015 mit Berichtigung vom 27.11.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 17.11.2011 in Interlaken bzw. auf der Strecke Interlaken bis Mülenen zum Nach- teil von O.________, 1.2 von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich be- gangen am 05.03.2011 sowie am ca. 14.03.2011 in Tramelan, […], bzw. Bern zum Nachteil von L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘940.30, an den Kanton Bern. 2. A.________ der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Er- werb, Besitz und mit sich Tragen einer Schusswaffe im Zeitraum vom 08.08.2011 bis am 26.12.2011 in Bern und evtl. anderswo schuldig erklärt wurde. 3. Der A.________ mit Urteil des Bezirksamtes Baden vom 11.12.2009 gewährte be- dingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 widerrufen wurde. Die Geldstrafe von CHF 1‘600.00 ist zu vollziehen. Für das Widerrufsverfah- ren wurden keine Kosten erhoben 4. Weiter verfügt wurde: 4.1 Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Nr. Gegenstand (alles beim Gericht lagernd) 001 1 Pistole „Sig-Sauer", Model P220, Nr. JP 183, Kaliber 9mm Luger 002 1 Magazin Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 003 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 004 1 Softballschläger „Wilson", rot/schwarz 005 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 006 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 007 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 032 1 Projektil 650 1 Pistole „Zavasta", Nr. ET-831796, Kaliber, mit eingestecktem Magazin (aus HD R.________ (AG)) 67 651 1 Schachtel Munition „6,35 Browning/25. Auto", 48 Stück (aus, HD R.________ (AG)) 652 1 Pfeffermühle in Form eines Baseballschlägers (aus HD R.________ (AG)) 656 4 Patronen (aus HD R.________ (AG)) 4.2 Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der berechtigten Person zurückgegeben; respektive sind, soweit es sich um Abfall handelt, zu entsorgen: Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 008 1 Armbanduhr 009 1 Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen 010 1 Schachtel Zigaretten „Marlboro" rot 011 1 Feuerzeug 012 1 Regenschirm (Knirps), schwarz, mit abgerissener Handschlaufe 013 1 Verpackung mit Batterien „Ultra Alkaline", AA 024 1 Zigarettenstummel „Kent" 025 1 Zigarettenstummel „Parisienne verte" 026 1 Zigarettenstummel „Parisienne orange" 027 1 Zigarettenstummel „Winston blue" 028 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 029 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador" 030 1 Zigarettenstummel „Parisienne blue" 031 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 050 1 Halbschuh links, schwarz „Farfan", Grösse 42 051 1 Halbschuh rechts, schwarz „Farfan", Grösse 42 052 1 Jeanshose, blau „G-Star", Grösse 33/34, mit schwarzem Ledergurt 057 Wolljacke, schwarz, „Imza", Grösse 3 XL 058 1 Unterhose, schwarz, „H&M" 059 1 Schal, schwarz/grau, „Imza" 060 1 Pullover, bordeauxrot, „Güleray", Grösse unbekannt 061 1 Unterleibchen, weiss, „Futku", Grösse unbekannt 062 1 Halskette, goldfarben, und Armkette, goldfarben 070 1 Feuerzeug, weiss, mit Aufschrift „Krebs Baumaterial AG" 130 1 Zigarettenkippe, Marke Parisienne bleu 131 13 Zigarettenkippen, Marke Marlboro 132 1 Verpackung Marlboro Gold, geöffnet aber voll 133 1 Verpackung Marlboro Gold, leer 134 1 Messer Victorinox, Griff schwarz 135 1 Redbull Dose, leer 136 1 Evian PET-Flasche 5 dl, '/2 voll 137 1 Coca-Cola PET-Flasche 5 dl, '/4 voll 138 1 Verpackung Marlboro Gold, leer, beinhaltet gebrauchtes Haushaltpapier 168 1 Zigarettenpackung „Muratti Ambassador" 169 1 Taschenmesser, silber 171 1 PET-Flasche „M-Budget", 1.5 Liter, Mineralwasser ohne Kohlensäure, ca. 1/10 voll 172 1 PET-Flasche „Aqua-Classique", ungeöffnet 215 1 Fantaflasche, 5 dl, %2 voll 216 1 Teeglas 217 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, voll 218 1 Fantaflasche, 5 dl, '/2 voll 219 1 Paar Socken, grau, getragen 220 1 Mineralwasserflasche, Cristalp, 7.5 dl, % voll 222 1 Paar graue Handschuhe „Atrium", Gr. XL 223 1 Zigarettenschachtel „Camel", leer 224 1 Halbschuh rechts, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 225 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, leer 226 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, % voll 68 227 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 228 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 229 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, mit Restmenge 264 1 Redbull Dose 267 1 Mütze schwarz „Mammut" 400 1 Lederjacke, braun, „Maddison", Grösse 50 401 1 Jeanshose, blau, „Duck an Cover", Grösse 34/34 mit Ledergürtel schwarz 402 1 Pullover, grau, „Colins", Grösse L 403 1 Unterleibchen, weiss, „Carsibasi", Grösse L 404 1 Paar Socken, grau 405 1 Halbschuh links, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 653 1 Geldkassette, blau, mit 2 Schlüssel, mit Münzeinlagefach (aus HD R.________ (AG)) 655 1 Koran in Taschenformat an goldfarbener Kette (aus HD R.________ (AG)) 4.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD-Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen De- ckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Kö- niz/Liebefeld zum Nachteil von P.________; 2. des Raufhandels, begangen am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld; 3. des Angriffs, begangen am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________; und gestützt darauf sowie auf den rechtkräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; 12 Abs. 1 WV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die Untersuchungshaft vom 26.12.2011 bis 15.11.2012 wird im Umfang von 326 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 7‘420.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25.05.2014. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 74‘865.85. 69 4. Zu den auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘400.00 (inkl. Kosten des Beschlusses vom 20.11.2015), ausmachend CHF 10‘400.00. III. 1. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 2. A.________ wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte vor oberer Instanz mit CHF 2‘000.00 entschädigt. Diese Entschädi- gung wird mit den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrech- net. IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 1.2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 540.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 1.3. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger G.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 1.4. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 1.5. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin I.________. 1.6. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. 2. Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000, werden je hälftig A.________ und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 70 V. 1. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewie- sen. 2. Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird abgewie- sen. VI. 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Q.________ am 27.12.2011 mit Verfügung vom 17.01.2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wur- de. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher Q.________ ausgerichtete amt- liche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 214.07 200.00 CHF 42'814.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3'555.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 46'369.40 CHF 3'709.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 50'078.95 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 50‘078.95. Dieser Betrag wurde bereits vollständig ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatkläger G.________ und H.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: 71 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.75 200.00 CHF 8'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'213.00 CHF 817.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'030.05 volles Honorar CHF 10'937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'400.50 CHF 992.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13'392.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'362.50 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.70 200.00 CHF 1'340.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 69.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'484.00 CHF 118.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'602.70 volles Honorar CHF 1'675.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 69.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'819.00 CHF 145.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'964.50 nachforderbarer Betrag CHF 361.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für das erst- und oberinstanz- liche Verfahren mit insgesamt CHF 12‘632.75. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 9‘474.55, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ und H.________ zuhanden von Rechtsan- walt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘043.25 (drei Viertel der gesam- ten Differenz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ werden wie folgt bestimmt: 72 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.30 200.00 CHF 9'060.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'179.60 CHF 734.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'913.95 volles Honorar CHF 11'298.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'417.60 CHF 913.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'331.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'417.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren mit insgesamt CHF 9‘913.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Er- stattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7‘435.45, verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsan- walt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘812.80 (drei Viertel der Diffe- renz) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'531.00 CHF 202.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'733.50 volles Honorar CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 131.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'131.00 CHF 250.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'381.50 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von I.________ und J.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2‘733.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung verlangen, wenn dieser sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 73 A.________ wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsan- walt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 648.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Kli- entschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. Weiter wird verfügt: 1. Anstelle von Sicherheitshaft werden die folgenden Ersatzmassnahmen aufrechter- halten: 1.1. Kontaktsperre A.________ wird verboten, in irgendeiner Art und Form mit den nachfolgend aufgeführten Personen in Verbindung zu treten: [28 Personen] 1.2 Sicherheitsleistung Die hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 100'000.00 wird aufrechterhalten. 1.3 Meldepflicht A.________ wird die Auflage erteilt, sich jeweils am Dienstag jeder Woche zwi- schen 09:00 und 16:00 Uhr auf der Polizeihauptwache S.________ persönlich zu melden. Im Verhinderungsfall hat er der Polizeihauptwache S.________ am betreffenden Tag bis um 16:00 Uhr telefonische Mitteilung zu machen. 1.4. Eingrenzung A.________ wird weiterhin verboten, das Gebiet der Schweiz zu verlassen. 1.5 Pass- und Schriftensperre Die bestehende Pass- und Schriftensperre wird aufrechterhalten. Die beschlag- nahmte türkische Identitätskarte Nr.________ bleibt beim Gericht. 2. Die Ersatzmassnahme „Kontaktsperre“ (Ziff. VII.1.1) gilt bis zum Antritt der Freiheits- strafe oder dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht. Die übrigen Ersatzmassnahmen (Ziff. VII.1.2 bis 1.5) gelten bis zum Antritt der Freiheits- strafe. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 74 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin E.________, v.d. Rechtsanwalt F.________ - den Straf- und Zivilklägern G.________ und H.________, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - den Straf- und Zivilklägerinnen I.________ und J.________, a.v.d. Rechtsanwalt K.________ - dem Straf- und Zivilkläger L.________ - Fürsprecher M.________ (betreffend Ziff. VI.2) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Polizeihauptwache S.________ (betreffend Meldepflicht) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nach Eintritt der Rechtskraft) - den Einwohnerdiensten der Stadt Bern, Migration und Fremdenpolizei (nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - der Kantonspolizei Bern, Kriminaltechnischer Dienst (betreffend Ziff. I.4; nur Disposi- tiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Bezirksamtes Baden (betreffend Widerruf; nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt (Dispositiv so- fort; Motiv erst nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 15. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Februar 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli 75 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 76