__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (vgl. Ziff. III.2 Urteilsdispositiv). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 4‘763.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘763.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___