26 teilsdispositiv). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 18‘519.15 (dieser Betrag wurde im Rahmen einer Vorschusszahlung bereits ausbezahlt, vgl. Verfügung vom 8. Oktober 2015). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘519.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.