Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freispruch nur einen marginalen Teil betrifft, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzuerlegen (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 24. Amtliches Honorar Das festgelegte Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt (vgl. Ziff. III.1. Ur-