Dem Beschuldigten sind somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 21‘485.70 (inkl. CHF 1‘000.00 für eine schriftliche Urteilsbegründung), aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freispruch nur einen marginalen Teil betrifft, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 aufzuerlegen (Art.