Zwar wurde oberinstanzlich das erstinstanzliche Urteil insofern abgeändert, dass ein Teilfreispruch für die Zeit von 16. September 2007 bis 24. August 2008 (IV-Anmeldung) ausgesprochen wurde, jedoch werden hierfür keine Verfahrenskosten ausgeschieden, weil der Gesamtaufwand der vorinstanzlichen Prüfung auch ohne diesen Teil derselbe gewesen wäre. Dem Beschuldigten sind somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 21‘485.70 (inkl. CHF 1‘000.00 für eine schriftliche Urteilsbegründung), aufzuerlegen.