23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wurde oberinstanzlich das erstinstanzliche Urteil insofern abgeändert, dass ein Teilfreispruch für die Zeit von 16. September 2007 bis 24. August 2008 (IV-Anmeldung) ausgesprochen wurde, jedoch werden hierfür keine Verfahrenskosten ausgeschieden, weil der Gesamtaufwand der vorinstanzlichen Prüfung auch ohne diesen Teil derselbe gewesen wäre.