21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Es besteht vorliegend keine Notwendigkeit, dem Beschuldigten mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Die Vorinstanz verzichtet mit zutreffender Begründung auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe (pag. 632). 22. Fazit Sanktion Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘400.00, verurteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. V. Kosten und Entschädigung