25 20. Strafvollzug Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren sind vorliegend ohne weiteres erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB), es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 630f.).