19. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz hat bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes die Sozialhilfeleistungen von gerundet CHF 5‘000.00 als strafrechtliches Nettoeinkommen zugerechnet und diese mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 IV 60) um 50% gekürzt. Weiter hat sie die Abzüge für den Ehepartner (15%) und die beiden Kinder (15% und 12.5%) berücksichtig, womit sich ein abgerundeter Tagessatz von CHF 40.00 ergeben hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Da die finanziellen Verhältnisse nach wie vor dieselben sind (vgl. pag 695f.), bleibt es bei der Festlegung des Tagessatzes auf CHF 40.00.