Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb vorliegend eine Geldstrafe im Vordergrund steht. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für den Schuldspruch wegen versuchten Betruges ist somit eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszusprechen.