Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 17.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren grundsätzlich anständig und korrekt. Er bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konsequent, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Nach der Tat kam es zu keinen weitern Strafverfahren. 17.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen. 17.4. Fazit Täterkomponenten