Der Beschuldigte tat von seiner Seite aus alles, um die von ihm gewünschte Hilfe, im Endeffekt eine geldwerte Leistung, zu erhalten. Es waren Berater der Abklärungsstellen und Ärzte der IV-Stelle, welche erkannten, dass er über seinen Gesundheitszustand unwahre Angaben machte, weshalb ihm letztlich keine IV-Leistungen zugesprochen wurde. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion für den Versuch von 1/5 scheint der Kammer angemessen. Die Strafe wird damit um 40 Strafeinheiten auf 160 Strafeinheiten reduziert.