Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es nicht der Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte tat von seiner Seite aus alles, um die von ihm gewünschte Hilfe, im Endeffekt eine geldwerte Leistung, zu erhalten.