23 Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich bei der Aggravation um ein Verhalten, welches bewusst gesteuert wird. Die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes wäre somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, deliktisch zu handeln, sind nicht erkennbar. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag im Tatzeitpunkt nicht vor (vgl. Gutachten FPD pag. 510). Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist somit nicht angezeigt.