a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (vgl. auch gutachterliche Beurteilung pag. 510). Dies wirkt sich jedoch, da deliktsimmanent, neutral aus. Die Vorinstanz berücksichtigte zu seinen Gunsten, dass bei der Willenskomponente möglicherweise die eher geringe Schulbildung und der kulturelle Hintergrund zu einer gewissen Einschränkung führten. Ebenfalls berücksichtigte die Vorinstanz ein Stück weit die Unfallfolgen, die ja von den Ärzten grundsätzlich bejaht aber aufgrund des aggravierenden Verhaltens nicht bestimmt werden können. Sie relativierte