_), Zweifel geäussert wurden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zwar zu berücksichtigen, dass er sein aggravierendes Verhalten nicht mit zusätzlichen Machenschaften oder konkreten Fälschungshandlungen untermauerte, er handelte arglistig, aber nicht besonders raffiniert. Dagegen fällt aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte gerade die Vorgeschichte des Unfalls bewusst ausnutzte und gar nicht mal viel aktiv agieren musste, um Glauben zu finden.