Nach Ansicht der Kammer muss jedoch die Bezifferung des hypothetischen Deliktsbetrages offengelassen werden. Das Begehren des Beschuldigten richtete sich subsidiär zwar auch auf eine IV-Rente, es kann jedoch nicht abschliessend bestimmt werden, wie hoch der Rentenbetrag gewesen wäre, den er letztlich erhalten hätte. Es ist beispielsweise unklar, ob die IV-Stelle von einer Teilarbeitsfähigkeit oder von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wäre, insofern kann auch kein Betrag ermittelt werden. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch der Vertrauensmissbrauch gegenüber einer Sozialversicherung.