15. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird dabei durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert.