Der Beschuldigte hat das vorbestehende Schädelhirntrauma aufgrund des Unfalls ausgenutzt und durch das Aufrechthalten von verschiedenen nicht messbaren und erschwert überprüfbaren Symptomen über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lügengebäude aufgebaut und so arglistig getäuscht. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchtem Betrug schuldig zu sprechen, allerdings erst ab 25. August 2008 bis 11. April 2011. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass für den nicht tatbestandsmässigen Zeitraum von 16. September 2007 bis 24. August 2008 ein Freispruch zu erfolgen hat. IV. Strafzumessung