Der IV-Stelle ist nach Ansicht der Kammer nichts vorzuwerfen. Abschliessend noch festzuhalten ist, dass nicht einzelne Handlungen sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten über den relevanten Zeitraum von 25. August 2008 bis 11. April 2011 hinweg ausschlaggebend für eine arglistige Täuschung war. Der Beschuldigte hat das vorbestehende Schädelhirntrauma aufgrund des Unfalls ausgenutzt und durch das Aufrechthalten von verschiedenen nicht messbaren und erschwert überprüfbaren Symptomen über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lügengebäude aufgebaut und so arglistig getäuscht.