Die Vorinstanz hat sich denn auch ausführlich und richtig zur Überprüfbarkeit durch die IV-Stelle geäussert. Die IV-Stelle hat in der Tat aufgrund des vom Beschuldigten tatsächlich erlittenen Schädel- Hirntraumas vorliegend sehr gründliche und ergebnisoffene Abklärungen getroffen und den Anspruch auf IV-Leistungen nicht etwa aufgrund erster Hinweise auf eine Aggravation/Simulation verneint. Aus diesem sorgfältigen, im Interesse des Versi-