Die Kammer kann sich diesen Ausführungen gänzlich anschliessen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Verhalten des Beschuldigten, den durch die IV-Stelle getätigten Untersuchungen und den verschiedenen Aspekten der Arglist auseinandergesetzt. Zu unterstreichen ist, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Symptome wie Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen etc. innere Tatsachen darstellen, welche schwer überprüfbar sind. Die Vorinstanz hat sich denn auch ausführlich und richtig zur Überprüfbarkeit durch die IV-Stelle geäussert.