Zusammengefasst ergibt sich damit die Arglist aus der Aufrechterhaltung eines in der Form nicht vorhandenen Beschwerdebildes im Sinne einer fortgesetzten Inszenierung, welche in der vorliegenden Konstellation von möglichen und sich allenfalls überlagernden medizinischen Ursachen eine sichere medizinisch-theoretische Beurteilung des Leistungsanspruches verunmöglichte, so dass nur das ausserordentlichen Mittel einer BvO zum Ziel führen konnte. Im Sinne dieser Erwägungen hat ein Schuldspruch wegen versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu erfolgen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen gänzlich anschliessen.